Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob verzinsliche Vorauszahlungen auf Versicherungsprämien für Lebensversicherungsverträge, die auf sogenannten Beitragsdepots für die Versicherungsnehmer gehalten werden, als Dauerschulden im Sinne von § 12 Absatz 2 Nr.1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und die auf diese Vorauszahlungsbeträge gezahlten Zinsen als Dauerschuldzinsen im Sinne von § 8 Nr.1 GewStG zu behandeln sind.
Die Klägerin ist eine Holdinggesellschaft. Sie ist Organträgerin einer Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft (Organgesellschaft). Zwischen beiden Unternehmen besteht ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Die Organgesellschaft betreibt das Geschäft der Lebensversicherung. Sie bietet ihren Versicherungsnehmern die Möglichkeit, die Versicherungsprämien für mindestens ein oder mehrere Jahre im voraus auf Beitragsdepots zu zahlen. Die dort angesammelten Guthaben aus Prämienvorauszahlungen werden bei Fälligkeit mit den laufenden Versicherungsprämien des jeweiligen Versicherungsnehmers verrechnet. Für die Vorauszahlungen werden Zinsen gewährt, die dem jeweiligen Beitragsdepot gutgeschrieben werden. Sie hält sich damit an die vom Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV) aufgestellten „Grundsätze für Beitragsdepots” (Aktz.: I – A – 21/79).
Die Klägerin hatte am 20.07.1979 einen Geschäftsplan für Beitragsdepots aufgestellt und ihn dem BAV zur Genehmigung vorgelegt. Das BAV hat den Geschäftsplan mit Schreiben vom 12.10.1979 genehmigt.
In dem an das Bundesaufsichtsamt zur Genehmigung eingereichten Geschäftsplan (auf den Bezug genommen wird) heißt es u.a.:
„Grundsätze
1.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden verzinsliche Vorauszahlungen für noch nicht fällige Beiträge … entgegengenommen. Diese werden in einem Betragsdepot bis zum Fälligkeitstermin reserviert.
1.2 Eine Kündigung des Depots ohne gleichzeitige Kündigung der Versicherung oder sonstige Beendigung der Beitragszahlung der Versicherung ist nicht möglich.
Verzinsung
… Dieser Zinssatz wird nicht höher festgesetzt als derjenige für verzinslich angesammelte Überschußanteile bzw. die entsprechende Verzinsung für Bonusguthaben. Eine Zinsgarantie erfolgt nicht.
Einbeziehung ins Deckungsstock-Soll,
Wir werden das Beitragsvorauszahlungsdepot mit in das Deckungsstock-Soll einbeziehen.”
Im Jahresabschlußbericht der Organgesellschaft wurden die Beitragsdepots als „Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern” geführt und zum 31.12.1989 mit 8.789.278,51 DM ausgewiesen (zum 31.12.1990 mit 10.476.997,75 DM). Zinsen waren für 1990 in Höhe von insgesamt 511.746 DM (für 1989 in Höhe von 431.964 DM) auf den Beitragsdepots gutgeschrieben worden. Die gemäß § 54 a Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu berechnende Höhe des „Soll des übrigen gebundenen Vermögens” wurde in den Bilanzen zum 31.12. 1989 und 1990 unter Berücksichtigung der Höhe der Beitragsdepots errechnet. Diese Position ist durch die im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte (Deckungsstock-Ist) abgedeckt, weil im Deckungsstock über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang (§§ 65, 66 VAG) hinaus zusätzliches Vermögen angesammelt wurde (Überdeckung). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Eine gesonderte Meldung an den Treuhänder des Deckungsstocks über Änderungen der Verpflichtungen, die sich aus den Veränderungen im Bestand der Beitragsdepots ergeben hatten, erfolgte für die Streitjahre nicht.
Mit Bescheid vom 31.03.1993 über den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer für 1990 setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1990 auf 697.984,– DM, die Gewerbesteuer für 1990 auf 1.943.312,– DM sowie die Zinsen zur Gewerbesteuer auf 48.100,– DM fest. Dabei wurden die Bestände auf den Beitragsdepots als Dauerschulden und die Zinsen auf diese Bestände als Dauerschuldzinsen berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19.04.1993 Einspruch ein. Der Einspruch richtete sich gegen die Behandlung des Bestandes der Beitragsdepots für Lebensversicherungen als Dauerschulden.
Mit aus anderen Gründen geändertem Bescheid vom 21.05.1993 über den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer für 1990 setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 664.964,– DM und die Gewerbesteuer auf 1.851,378,– DM sowie Zinsen zur Gewerbesteuer auf 42.120,– DM fest.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21.03.1994 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Er habe die Beitragsdepots zu Recht als Dauerschulden behandelt und der Klägerin als Organträgerin der Organgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG, Abschn. 17 Abs. 1 S. 10 GewStR zugerechnet. Grundsätzlich stelle jede Schuldaufnahme im Rahmen eines Gewerbebetriebes eine Verstärkung des Betriebskapitals dar, es sei denn, daß es sich um einen durchlaufenden Kredit handele. Das sei aber vorliegend nicht der Fall. Gegenüber der Abwicklung des laufenden Geschäftsverkehrs besitze die verzinsliche Hingabe der Beitragsvor...