Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht: Einreihung von Haken mit Drehring zur Befestigung von Hundeleinen an Hundehalsbänder
Leitsatz (amtlich)
1. Eine wie folgt beschriebene Ware ist nicht als Haken in die Position 8308, sondern nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 7907 einzureihen: Vorrichtung zur Befestigung von Hundeleinen an ein Hundehalsband. Auf der einen Seite ist die Ware mittels einer Art Öse fest mit der Hundeleine verbunden. Auf der anderen Seite befindet sich, mit dieser Öse untrennbar verbunden, ein drehbarer Haken, der durch einen über eine innen angebrachte Feder zu betätigenden bolzenartigen Verschluss am selbsttätigen Öffnen gehindert wird und eine lösbare Verbindung mit dem Hundehalsband ermöglicht. Die Waren bestehen aus einer Zinkdruckguss-Aluminium-Legierung mit einem Aluminiumanteil von 4 %, die Feder besteht aus Karbonstahl.
2. Bei Haken im Sinne der Position 8308 handelt es sich um vergleichsweise einfache, jedenfalls nicht mit zusätzlichen Vorrichtungen ausgestattete und - über die reine Befestigung hinaus - keine zusätzlichen Funktionen bietende Waren. Dies entspricht dem Verständnis des Positionswortlauts und der Erläuterungen (HS) 11.0, nach dem Karabinerhaken aus dieser Position ausdrücklich ausgenommen sind. Der Begriff "Karabinerhaken" ist im Wege einer historischen Auslegung unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen französischen und englischen Sprachfassung der von der World Customs Organization herausgegebenen Erläuterungen im Sinne von "Haken mit einer an einem Drehring befestigten Öse" zu verstehen.
3. Ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 lit. b) Zollkodex kann auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat.
Normenkette
ZK Art. 202 Abs. 2 lit. b; KN Pos. 7907; KN Pos. 8308; Codenummer 83081000000; KN Unterpos. 83081000; KN Unterpos. 79070000; KN Anm. 3 zu Kap. XV; ErlHS 11.0 zur Pos. 8308
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Sie führte Vorrichtungen zur Befestigung von Hundeleinen an ein Hundehalsband ein, Verkäufer war die Firma A, B. Die Vorrichtungen werden mittels einer Art Öse auf einer Seite fest mit der Hundeleine verbunden. Auf der anderen Seite befindet sich, mit dieser Öse untrennbar verbunden, ein drehbarer Haken, der durch einen über eine innen angebrachte Feder zu betätigenden bolzenartigen Verschluss am selbsttätigen Öffnen gehindert wird und eine lösbare Verbindung mit dem Hundehalsband ermöglicht. Die Waren bestehen aus einer Zinkdruckguss-Aluminium-Legierung mit einem Aluminiumanteil von 4 %, die Feder besteht aus Karbonstahl. Diese Waren meldete die Klägerin teilweise als Karabinerhaken aus Stahl mit der Codenummer 7326 9098 900 und teilweise als Bolzenhaken aus Zink mit der Codenummer 8308 1000 000 an. Es galt jeweils ein Zollsatz von 2,7 %.
Am 13.09.2013 begann der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 11.09.2013, über die ein Bericht vom 18.02.2014 vorliegt. Prüfungsumfang war unter anderem die ordnungsgemäße Einreihung von Waren, die die Klägerin von der Firma A, B, bezogenen hatte. Unter Nr. 3.3.1 heißt es, es handele sich um Karabinerhaken aus unedlen Metallen. Karabinerhaken seien nach den Erläuterungen (HS) 08.0 und 11.0 zur Position 8308 von der Position 8308 ausgenommen. Karabinerhaken aus Stahl würden von der Position 7326 erfasst (Erläuterung (HS) 02.2 zur Position 7326). Karabinerhaken aus anderen unedlen Metallen würden entsprechend in die Sammelpositionen des jeweiligen Stoffkapitels des Abschnitts XV eingereiht. Im Streitfall handele es sich daher um andere Waren aus Zink im Sinne der Position 7907.
Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung bestätigte in einer Stellungnahme vom 25.10.2014, dass es sich um Karabinerhaken handele, die nicht von der Position 8308 erfasst seien, sondern in das jeweilige Stoffkapitel des Abschnitt XV eingereiht werden müssten.
Mit zwei Einfuhrabgabenbescheiden vom 10.03.2014 erhob der Beklagte, dem Prüfbericht folgend, Zoll i. H. v. 36.564,09 € bzw. 26.072,35 € nach.
Am 01.04.2014 legte die Klägerin Einspruch gegen die Einfuhrabgabenbescheide ein, über den nicht entschieden worden ist. Zur Begründung trug sie vor, es handele sich um Haken der Position 8308. Die Erläuterungen zu dieser Position, die Karabinerhaken ausnähmen, seien nicht nachvollziehbar und unverbindlich. Zudem handele es sich nicht um Karabinerhaken, sondern um Bolzenhaken, die nicht aus der Position 8308 ausgeschlossen seien. Bolzenhaken wiesen ein Gelenk zu einer zweiten Öse auf, die ein Karabinerhak...