Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschaffenheitsbeschau - Umfang einer Probe
Leitsatz (amtlich)
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde aus einer Ausfuhrsendung, die aus Nacken, Bug und Dünnung besteht, als Probe zwei Kartons mit Bauchlappenfleisch zieht und untersucht.
Normenkette
EGV 765/2002 Art. 1 Abs. 1 lit. c); VO (EG) Art. 2 Abs. 1; EGV Art. 5; ZK Art. 70-71
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung sowie die Festsetzung einer Sanktion durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin ließ mit Zahlungserklärung vom 25.08.2003 zur Ausfuhr in die Russische Föderation bestimmtes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9200 in die Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Erstattung überführen. Im Feld 31 der Zahlungserklärung war angegeben "1453 Ktn. Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen, anderes, einschl. Hackfleisch, 78 GHT oder mehr Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett Ware Unterschiedlicher Beschaffenheit!!". Das beklagte Hauptzollamt bewilligte antragsgemäß die Vorfinanzierung der Erstattung mit Bescheid vom 29.09.2003.
Im Rahmen der Abfertigung zur Erstattungslagerung hatte das Hauptzollamt A jeweils drei Kartons - scil. 1 Karton Schulter, Nacken und Lappen - als Probe bzw. Rückstellprobe entnommen und diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg übersandt. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt untersuchte in der Folgezeit lediglich die als Probe bzw. Rückstellprobe entnommenen Kartons mit Bauchlappenfleisch und ermittelte ausweislich ihres Untersuchungszeugnisses und Gutachtens vom 26.09.2003 für Probe bzw. Rückstellprobe einen Gehalt an magerem Rindfleisch von 53,2 % bzw. 66,8 %; der durchschnittliche Gehalt an magerem Rindfleisch von Probe und Rückstellprobe belief sich auf 60,0 %.
Daraufhin forderte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 21.02.2005 die der Klägerin im Wege der Vorfinanzierung gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 15 % - insgesamt € 16.646,31 - zurück und setzte zugleich unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 800/1999 eine Sanktion über € 7.237,54 fest. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Untersuchung der gezogenen Proben ergeben habe, dass der durchschnittliche Gehalt an magerem Rindfleisch unter dem für die angemeldete Marktordnungs-Warenlistennummer vorgeschriebenen Mindestgehalt liege. Nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 sei für die ausgeführte Partie keine Erstattung zu gewähren.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin am 21.12.2007 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass die in Rede stehende Warensendung zu gleichen Teilen aus Nacken, Bug und Dünnung bestanden habe. Auf diese unterschiedliche Beschaffenheit der Ware habe sie in der Zahlungserklärung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hätte nicht nur die Abfertigungszollstelle - so wie geschehen - von den drei Teilstückarten jeweils eine Probe und Rückstellprobe ziehen müssen. Vielmehr hätte auch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt den Inhalt aller drei als Probe gezogenen Kartons untersuchen und hinsichtlich des Gehalts an magerem Rindfleisch einen Durchschnittswert bilden müssen. Dieser Durchschnittswert hätte mit Sicherheit einen GHT-Wert von über 78 % ergeben, so dass es einer Untersuchung der Rückstellprobe nicht mehr bedürft hätte. Da die Untersuchung durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt auf keiner repräsentativen Probe beruht habe, seien die in der Anmeldung enthaltenen Angaben der Zollbehandlung zugrunde zu legen mit der Folge, dass ihr die Ausfuhrerstattung nicht versagt werden dürfe. Im Übrigen habe die Abfertigungszollstelle aufgrund der Ladeliste gewusst, dass und in welchem Umfang die Sendung aus den Teilstücken Nacken, Bug und Dünnung bestanden habe. Unter Berücksichtigung dieses Erkenntnisstandes gerade die Kartons mit der Dünnung als Probe auszuwählen, erscheine als willkürlich, zumal diese Fleischsorte lediglich einen geringen Anteil an der Gesamtsendung ausgemacht habe. Der weit überwiegende Anteil der Ausfuhrsendung habe dagegen durchweg einen GHT-Wert von 78 % und mehr ausgewiesen, was sowohl der Abfertigungszollstelle als auch dem beklagten Hauptzollamt aus einer Vielzahl anderer Ausfuhrsendungen bekannt gewesen sei. Ihr - der Klägerin - müsse daher zumindest die Ausfuhrerstattung für die Anteile der Sendung erhalten bleiben, deren GHT-Gehalt über 78 % liege.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 21.02.2005 (Bescheid-Nr.: ...-...-.../...) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2007 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt ihre Untersuchung entsprechend der Anweisung Nr. 3) zur Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9200 vorgenommen habe. Dort sei ge...