Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
Ergänzung von Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren
Normenkette
AO §§ 34-35, 69; FGO § 102
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger zu Recht wegen Abgabenrückständen einer GmbH, an der sie beteiligt waren, als faktische Geschäftsführer in Haftung genommen worden sind.
Die Kläger waren je zur Hälfte Gesellschafter der mit Vertrag vom 15. September 1986 gegründeten und am 5. Januar 1987 in das Handelsregister eingetragenen A GmbH - GmbH -. Als Geschäftsführerin der GmbH wurde Frau M, die Mutter des Klägers, in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens waren gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages die Erforschung und Anwendung alternativer und naturheilkundlicher Heilweisen. Die GmbH wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 24.9.1998 auf Grund von § 2 des Löschungsgesetzes vom 9. Oktober 1994 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.
Die in das Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der GmbH unterzeichnete ganz überwiegend die für die GmbH abgegebenen Steuererklärungen und Vollmachten der für sie auftretenden Personen. Die Kläger persönlich traten als Ansprechpartner für den Beklagten in Erscheinung. So erteilte der Kläger ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 20.9.1993 (Prüfungszeitraum 1988 bis 1990) Auskunft im Rahmen der Durchführung der Betriebsprüfung und nahm an der Schlussbesprechung teil. Mit Schreiben vom 20.6.1994 wandte sich die Klägerin in Sachen der GmbH wegen deren Zahlungspflichten an den Beklagten. Laut Rechenschaftsbericht des Vollziehungsbeamten in der Ergänzung zur Niederschrift über eine fruchtlose Pfändung vom 21.8.1996 war bei der Pfändung nicht die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin sondern die Klägerin in den Geschäftsräumen der GmbH zugegen. Ausweislich der Zustellungsurkunden hielt sich bei der Zustellung von Bescheiden über die Androhung / Festsetzung von Zwangsgeld die Klägerin und nicht die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der GmbH in deren Geschäftsräumen auf und nahm die zuzustellenden Schriftstücke entgegen. In der am 8.8.1994 eingereichten Körperschaftsteuererklärung für die GmbH ist als Bankverbindung das Konto Nr. ...1 bei der Sparkasse C angegeben, als dessen Kontoinhaber der Kläger genannt ist.
Mit Bescheiden vom 9.6.1998 nahm der Beklagte die Kläger gemäß §§ 35, 69 AO als faktische Geschäftsführer für Abgabenrückstände der GmbH in Höhe von insgesamt 3.033,68 DM in Haftung. Er begründete die Inhaftungnahme der Kläger damit, dass sie als so genannte faktische Geschäftsführer die Steuerfestsetzungen gegen sich gelten lassen müssten. In dem Zeitraum, in dem die Abgabenrückstände fällig geworden seien, seien sie als faktische Geschäftsführer der GmbH tätig gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass die Geschäftsführerin am 6.1.1915 geboren sei, für den Beklagten nie zu sprechen gewesen sei, bei Telefonaten nur die Kläger Ansprechpartner gewesen seien, die Geschäftsführerin lediglich die Jahressteuererklärungen unterzeichnet habe, der für die GmbH tätig gewesene Unternehmensberater sich ausschließlich auf die Kläger und deren Äußerungen bezogen hätten, der Unternehmensberater U anfangs mit einer von dem Kläger unterzeichneten Vollmacht aufgetreten sei und der Vollziehungsbeamte in den Räumen der GmbH immer nur die Kläger angetroffen hätte. Die Geschäftsführerin sei als "Strohfrau" eingesetzt gewesen; tatsächlich hätten die Kläger die Geschäfte der GmbH geführt. Als faktische Geschäftsführer seien sie auch für den Zahlungsverkehr der GmbH verantwortlich gewesen. Sie hätten die Pflicht gehabt, für die Zahlung der fälligen Abgaben Sorge zu tragen. Diese hätten sie grobfahrlässig vernachlässigt, da sie die von ihnen verwalteten Mittel der GmbH nicht zur Entrichtung der von der Haftung umfassten Abgaben verwendet hätten. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Kläger rechtfertigten ihre Inanspruchnahme in voller Höhe der Haftungsbeträge, da sie diese bei entsprechender Lebensführung in absehbarer Zeit aus ihrem Vermögen aufbringen könnten. Die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Inanspruchnahme der GmbH als Steuerschuldnerin habe nicht zum Erfolg geführt. Diese sei freiwillig nicht bereit gewesen zu zahlen. Auch durch Vollstreckungsmaßnahmen hätten die rückständigen Beträge nicht eingezogen werden können. Des weiteren führt der Beklagte in den Haftungsbescheiden aus: "Neben Ihnen war auch Frau K/Herr K faktischer Geschäftsführer der oben aufgeführten Gesellschaft; an sie/ihn ist ein gleich lautender Bescheid gesandt worden." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Haftungsbescheide vom 9.6.1998 (Rechtsbehelfsakten Blatt 17 bis 20 für den Kläger und Blatt 21 bis 24 für die Kläger) Bezug genommen.
Gegen die Haftungsbescheide vom 9.6.1998 haben die Kläger mit Schreiben vom 6.7.1998, eingegangen am selben Tag, E...