Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Abgabenordnung: Keine Entprägung einer GmbH & Co. KG durch Treuhandvereinbarung und Reichweite einer erteilten verbindlichen Auskunft
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Treuhandvereinbarung, die lediglich die Gesellschafterstellung des Treuhänders bei einer GmbH & Co. KG betrifft, führt nicht zu einer Entprägung der GmbH & Co. KG.
2. Nicht nur das Vorliegen, sondern auch der Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft sind danach zu beurteilen, wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt und Inhalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen kann.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; AO § 89 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, welche Reichweite eine durch das Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft entfaltet und ob gegebenenfalls auf einen aus der Veräußerung eines Grundstücks resultierenden Gewinn § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anwendung findet.
Am 9. März 2005 schlossen A als Treugeber und B als Treuhänder eine notariell beglaubigte Treuhandvereinbarung, wonach der Treugeber, ohne öffentlich in Erscheinung zu treten, einen Teil seiner im Zwang befindlichen Immobilien in eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG überführen wollte. Der Treuhänder sollte sowohl den Kommanditanteil als auch den Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH treuhänderisch für den Treugeber halten. Die Treuhandvereinbarung sah weiterhin vor, dass der Treuhänder den von ihm gehaltenen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH auf die KG übertragen sollte. Der Treuhänder sollte zudem verpflichtet sein, die Gesellschafterrechte als Kommanditist der KG nur nach Weisung des Treugebers auszuüben. Des Weiteren sollte der Treuhänder nicht ohne vorherige Zustimmung des Treugebers über den Geschäftsanteil - an der KG - verfügen.
Mit Vertrag vom 10. Februar 2005 hatte B bereits die C GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von ... € gegründet. Der Anteil wurde aufgrund des notariellen Treuhandvertrages vom 9. März 2005 treuhänderisch für Herrn A gehalten.
Die durch B als alleinigen Kommanditisten zusammen mit der C GmbH als Komplementärin gegründete Klägerin, die D GmbH & Co. KG, wurde am ... 2005 im Handelsregister Hamburg eingetragen (HRA ...). Mit Vertrag vom 4. April 2005 veräußerte B sodann seinen Anteil an der C GmbH an die Klägerin, so dass - wie in dem Treuhandvertrag vom 9. März 2005 vorgesehen - eine sog. Einheitsgesellschaft entstand.
Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages (GesV) vom 31. März 2005 ist sowohl zur Geschäftsführung wie auch zur Vertretung der Klägerin der Komplementär berechtigt und verpflichtet. Nur bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Zweck der Gesellschaft hinausgehen, steht dem Kommanditisten ein Widerspruchsrecht zu.
Der Klägerin wurde das Grundstück X-Straße mit Beschluss vom 18. Mai 2006 zu einem Kaufpreis in Höhe von ... € zugeschlagen. Vorheriger Eigentümer des Grundstücks war A, der das Grundstück im Jahre 1996 erworben und in seinem Privatvermögen gehalten hatte. Das Grundstück fiel (zusammen mit dem Grundstück Y-Straße) in der Folgezeit unter Zwangsverwaltung.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 stellte die Klägerin beim Finanzamt Hamburg-1 einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), da eine Veräußerung des Objekts X-Straße durch die Klägerin geplant war. In dem Antrag heißt es:
"Dieses Grundstück befindet sich seit mehr als zehn Jahren, wie Ihnen bereits bekannt ist, im Besitz des Herrn A. Im Jahr 2005 wurde dieses Grundstück [von] der D GmbH & Co. KG im Rahmen einer Zwangsvollstreckung übernommen. Es besteht ein Treuhändervertrag zwischen Herrn A und der D GmbH & Co. KG, wonach die D GmbH & Co. KG wirtschaftliches Eigentum des Herrn A ist.
Meiner Rechtsauffassung nach ist diese Veräußerung des Grundstückes kein Spekulationsgewinn, da sich dieses mehr als zehn Jahre im Besitz von Herrn A befindet.
Die konkrete Rechtsfrage ist: Handelt es sich hier um einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn?"
Das Finanzamt Hamburg-1 erteilte unter dem 15. April 2009 die begehrte verbindliche Auskunft. Darin heißt es wörtlich:
"Bei einem Verkauf des Gebäudes X-Straße in Hamburg durch die D GmbH & Co. KG handelt es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft nur dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Das Gebäude wurde am ... 1996 durch Herrn A angeschafft. Zum ... 2006 wurde das Gebäude an die D GmbH & Co. KG weiterveräußert. Durch die Veräußerung zum ... 2006 entsteht aber kein neuer Anschaffungsvorgang im Sinne des §§ 23 EStG, da Herr A als Treugeber der D GmbH & Co. KG weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist (vergleiche § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die 10-Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG endet daher am 31.12.2006.
Somit entsteht bei einer Veräußerung des Gebäudes X-Straße durch die D GmbH ...