rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrang der abkommensrechtlichen Vorschriften vor § 34c EStG - DBA Japan

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschriften des Abkommensrechts zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gehen § 34c Abs. 1 EStG vor.

2. Gem. Art. 23 DBA Japan ist Deutschland nur dann nach DBA verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist. Die Ansässigkeit bestimmt sich gem. Art. 4 DBA Japan. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in Deutschland, ist er in Deutschland nicht ansässig, so dass die Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht Deutschland, sondern Japan trifft (Art. 23 Abs. 2 DBA Japan). Ein Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG begründet keine Ansässigkeit.

3. Die Voraussetzungen für § 34c Abs. 1 EStG liegen nicht vor, wenn es sich um Einkünfte gem. Art. 15 Abs. 3 DBA Japan handelt und der Sitz des Luftfahrtunternehmens sich in Deutschland befindet, denn es liegen dann keine ausländischen Einkünfte vor.

4. § 34c EStG ist auch dann anwendbar, wenn das betreffende DBA die Doppelbesteuerung nicht beseitigt, hat also insofern eine Auffangfunktion. § 34c EStG ist demnach grundsätzlich so zu verstehen, dass die Anrechnung nur soweit zur Anwendung kommen soll, als sie sich mit dem Abkommensmechanismus vereinbaren lässt.

5. § 34c Abs. 3 EStG findet gem. § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG dann keine Anwendung, wenn nach dem DBA Japan sowohl Deutschland (Art. 15 Abs. 3 DBA Japan) als auch Japan (Art. 4 DBA Japan wegen der Ansässigkeit) berechtigt sind, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu besteuern.

6. Es ist nicht notwendig, die Voraussetzungen des § 34c Abs. 6 Satz 6 EStG zu Gunsten des Steuerpflichtigen dahingehend auszulegen, dass durch diese Regelung erreicht wird, alle Fälle der Doppelbesteuerung zu vermeiden. Denn grundsätzlich ist der Ansässigkeitsstaat verpflichtet, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden (vgl. Art. 23 DBA Japan).

 

Normenkette

DBA Japan Art. 4, 15, 23; EStG § 34c

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine von der Klägerin in Japan gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen oder gemäß § 34c Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen ist.

Die Klägerin ist eine seit dem ... 1984 bei der A Aktiengesellschaft (A) angestellte japanische Flugbegleiterin mit Wohnsitz in B (Japan), die ausschließlich auf den Flugstrecken zwischen Deutschland und Japan eingesetzt wird. Die Klägerin verfügt über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Arbeitgeber der Klägerin, die A, behielt für die Klägerin Lohnsteuer ein und führte diese ab.

Für das Streitjahr 2009 beantragte die Klägerin, gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Am 18.01.2011 gab sie ihre Einkommensteuererklärung für 2009 ab. Neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte sie auch Einkünfte außerhalb von EU/EWR aus Vermietung und Verpachtung, die sie in Japan erzielt hatte, in Höhe von 91.523 Yen. Zusammen mit ihrer Steuererklärung reichte sie eine Bescheinigung über Steuerzahlungen in Japan ein, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

Durch den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 09.02.2011 wurde Einkommensteuer in Höhe von 17.616 € festgesetzt. Der Beklagte legte seiner Besteuerung nur die Einkünfte aus der nichtselbständigen Tätigkeit zu Grunde. Die in Japan gezahlten Steuern berücksichtigte er nicht.

Hiergegen legte die Klägerin am 11.02.2011 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, ihre von A erhaltenen Einkünfte seien doppelt besteuert worden, sowohl in Deutschland als auch in Japan. Denn sie habe in Japan die örtliche Einwohnerabgabe (residence tax) entrichten müssen. Deutschland müsse dafür Sorge tragen, dass keine Doppelbesteuerung stattfinde; die von ihr in Japan gezahlte und von ihr belegte japanische Steuer sei anzurechnen. Gemäß Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern vom 22.04.1966 (DBA-Japan) habe eine Gleichbehandlung zu erfolgen. Hiergegen verstoße aber der angefochtene Bescheid, denn sie, die Klägerin, zahle die Gemeindesteuer doppelt. Gemäß Art. 2 DBA-Japan handele es sich bei der von ihr in Japan gezahlten Steuer um eine Einkommensteuer.

Durch Einspruchsentscheidung vom 02.03.2012 half der Beklagte wegen eines anderen hier nicht relevanten Punktes dem Einspruch ab und wies den Einspruch im Übrigen mit Hinweis auf sein Schreiben vom 23.06.2011 als unbegründet zurück. Die Einkommensteuer wurde auf 17.185 € herabgesetzt.

Am 02.04.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei doppelt durch Einkommensteuern belastet, da sie die Gemeindesteuer sowohl in Japan als auch in Deutschland zahlen müsse. In Japan gebe es Einkommensteuern sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und kommunaler Ebene. Sie, die Klägerin, habe in Japan die re...

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