Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer: Unentgeltliche Mahlzeitengestellung an Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform
Leitsatz (amtlich)
1. Verpflegt der Arbeitgeber die Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.
2. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers aufgrund betriebsfunktionaler Zielsetzung ist für die Kantinenverpflegung jedenfalls dann gegeben, wenn dies den Gesichtspunkten der Logistik, dem Sicherheits- und Betriebskonzept, den Hygienebestimmungen und der Gestaltung des Betriebsablaufs (Schichtdienst) auf der Offshore-Plattform im besonderen Maße Rechnung trägt, die Mitarbeiter aufgrund der beengten Räumlichkeiten keine Möglichkeit haben, sich selbst zu verpflegen, und die Verpflegung das übliche Maß in der Offshore-Branche nicht übersteigt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Behandlung von unentgeltlich abgegebenen Mahlzeiten als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die Klägerin betreibt einen Offshore-Windpark ... Zentrale Einheit dieses Windparks ist ein auf einer fest im Meeresboden verankerten Plattform liegendes Umspannwerk. Die Umspannplattform dient als logistischer Stützpunkt des Offshore-Windparks in dessen Zentrum. Auf der Plattform befinden sich unter anderem eine Krananlage, ein Containerlager für Ersatzteile, ein Hubschrauberlandeplatz sowie Generatoren zur Eigenversorgung mit Strom. Der Offshore-Windpark ist so konzipiert, dass Mitarbeiter der Klägerin ständig vor Ort auf der Umspannplattform anwesend sind. Dies sieht auch das betriebsinterne und mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) abgestimmte Sicherheitskonzept vor; andernfalls wäre der Betrieb stillzulegen.
Zur Unterbringung der Mitarbeiter befindet sich auf der Umspannplattform auch ein Wohnbereich für bis zu 38 Betriebs-, Service- und Montagetechniker sowie deren Zuarbeiter. Seit Mitte des Streitjahres 2013 sind ununterbrochen Mitarbeiter auf der Umspannplattform. Dabei handelt es sich bei den tätigen 35 bis 38 Personen um 6 bis 8 eigene Arbeitnehmer der Klägerin, bis zu 30 Mitarbeiter externer Dienstleister und in geringem Umfang um Catering-Personal.
Die Arbeitnehmer der Klägerin arbeiten dabei üblicherweise im Schichtdienst. Sie leisten über 14 Tage hinweg 12-Stunden-Schichten, gefolgt von einer anschließenden Ruhephase von 14 Tagen an Land. Im zweiwöchigen Turnus wird das gesamte Offshore-Personal durch Kollegen ersetzt. Der Hin- und Rücktransport zwischen dem Festland und der Umspannplattform erfolgt mittels Helikopter. Eine Möglichkeit für die klägerischen Mitarbeiter, die Umspannplattform während der 14-Tages-Schicht zu verlassen, ist nicht vorgesehen.
Ein Catering-Unternehmen mit weltweiter Erfahrung im Offshore-Bereich verpflegt die auf der Umspannplattform befindlichen Personen mit Hilfe von vier dort ständig tätigen Mitarbeitern. Aufgrund entsprechender vertraglicher Verpflichtungen mit den Subunternehmern der Klägerin werden auch deren Mitarbeiter auf der Plattform unentgeltlich versorgt.
Im zweiwöchigen Turnus liefert ein Versorgungsschiff die Lebensmittel an. Gelagert werden diese in einem auf der Plattform befindlichen Kühlraum. Ausschließlich die Catering-Mitarbeiter verarbeiten die Lebensmittel in einer Kantinenküche. Kühlraum und Küche dürfen wegen entsprechender Hygienebestimmungen beim Umgang mit Lebensmitteln ausschließlich von den Catering-Mitarbeitern betreten werden. Die Offshore-Mitarbeiter werden täglich mit einem Frühstück sowie einem warmen Mittag- und Abendessen versorgt, welches - unstreitig - dem üblichen Standard in der Offshore-Branche entspricht. Für das Frühstück können sie zwischen Müsli, Brot, Aufschnitt sowie Obst und Gemüse, Ei, Würstchen und Speck wählen. Das Mittagessen besteht aus drei Gängen (Suppe oder Salat als Vorspeise, Fleisch oder Fisch als Hauptgang sowie einer Nachspeise) Das Abendessen entspricht weitestgehend dem beim Frühstück bzw. Mittagessen zur Verfügung stehenden Speiseangebot. Kleinere Snacks (z. B. Joghurt, Kuchen, Brot, Müsli, Käse und Wurst) und nichtalkoholische Getränke stehen den Offshore-Mitarbeitern auch außerhalb der Mahlzeiten unentgeltlich zur Verfügung. Auf der Umspannplattform sowie im gesamten Windpark besteht Alkoholverbot.
Die Essensausgabe findet morgens zwischen 6:30 Uhr und 7:30 Uhr, mittags zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr und abends zwischen 17:30 Uhr und 18:30 Uhr im Speisesaal statt, welcher Platz für 24 Personen bietet. Innerhalb der Zeitfenster entscheiden die Offshore-Mitarbeiter frei darüber, wann sie die Mahlzeiten einnehmen. Sind alle Plätze im Speisesaal besetzt, werden Essensausgabezeiten flexibel angepasst. Offshore-Teams, die kurzfristig zu einem Einsatz mü...