Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Organschafts-Gewerbeertrags und Korrektur der verlustbedingten Teilwertabschreibung
Leitsatz (amtlich)
Bei der Ermittlung Organschafts-Gewerbeertrags durch Behandlung der Organgesellschaften als fiktive Betriebsstätten der Organträgerin sind Doppelerfassungen von Gewinnen oder Verlusten zu vermeiden mittels Korrekturen (in der zweiten Stufe der zusammengefassten Gewerbeertragsermittlung).
Die verlustbedingte Teilwertabschreibung der Organträgerin auf die Beteiligung an der Organgesellschaft ist wieder hinzuzurechnen, damit der Verlust der Organgesellschaft nicht doppelt erfasst wird; die Vermutung des betragsmäßigen Zusammenhangs mit den gleichzeitigen Verlusten der Organgesellschaft wird nicht schon durch zukünftig anhaltend negative Ertragsaussichten widerlegt.
Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Teilwertabschreibung auf ein der Organgesellschaft nach deren Eigenkapitalverbrauch zur Finanzierung der Verluste gewährtes Darlehen; der Ertrag der Organgesellschaft im Fall eines späteren Darlehensverzichts seitens der Organträgerin entfällt dann im Organschafts-Gewerbeertrag ebenfalls.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; KStG §§ 8b, 14
Nachgehend
Tatbestand
I.
Im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft wendet sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Organträgerin dagegen, dass deren Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an einer verlustreichen Organgesellschaft und auf ein der Organgesellschaft gewährtes Darlehen beim Organschafts-Gewerbeertrag für das Streitjahr 2000 wieder hinzugerechnet wurden.
1. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin und frühere persönlich haftende Gesellschafterin der damaligen Organträgerin und Alleingesellschafterin der Organgesellschaft O GmbH. Die Organgesellschaft wurde 1998 als 100%-ige Tochter gegründet (Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 32, 96 ff; Rechtsbehelfs-Akte -Rb-A- Bl. 27; Zeichnung Betriebsprüfungs-Akte -Bp-A- Bl. 36;).
2. Die gewerbesteuerliche Organschaft bestand seit 1998 aufgrund finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz -GewStG- i.d.F. bis 2001 i.V.m. § 14 Körperschaftsteuergesetz -KStG-). Mangels Ergebnisabführungsvertrag existierte keine körperschaftsteuerliche Organschaft. Dementsprechend entfiel die gewerbesteuerliche Organschaft mit Wirkung ab 2002 aufgrund der gesetzlichen Neuregelung, nach der die gewerbesteuerliche Organschaft nunmehr eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag voraussetzt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. ab 2002 i.V.m. § 14 KStG; Gewerbesteuer-Akte -GewSt-A- Bl. 131).
3. Die Organgesellschaft war seit ihrer Gründung 1998 mit einem Stammkapital von 500.000 DM ausgestattet (Organträgerin Berichte 1998 S. 11, 20, 1999 S. B 5-7, 2000 S. B 6-7, Rb-A Bl. 27, 33, 51-52; Bp-A Bl. 47, 33-35).
4. Darüber hinaus stellt die Organträgerin ihr seit Gründung zur Finanzierung der verlustbringenden laufenden Produktentwicklung und Geschäftstätigkeit bisher ständig darlehensweise Geldmittel zur Verfügung (Organträgerin Bericht 1998 S. 28, 1999 S. B 11-12, 2000 S. B 11, Rb-A Bl. 28, 36-37, 53; Bp-A Bl. 53).
Zur Refinanzierung erhielt die Organträgerin Darlehen von ihrer Kommanditistin als "Investitionsbudget" (Organträgerin Berichte 1998 S. 30, 1999 S. B 19, 2000 S. B 20, 2001 S. B 22, 2002 S. B 21, Rb-A Bl. 30, 38, 55, 72, 91).
5.Nach Verlusten 1998 von -10 TSD. DM, 1999 von -228 TSD. DM und 2000 von -1,816 Mio. DM waren bei der Organgesellschaft bis zum 31. Dezember 2000 insgesamt Verluste in Höhe von -2.053.925 DM aufgelaufen, die in der Handelsbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von -1.553.925,04 DM ergaben (negatives Eigenkapital; Organträgerin Berichte 1998 S. 20, 1999 S. 17, 2000 S. 19, A 12, Rb-A Bl. 27, 32, 44, 47; Organgesellschaft Bericht 2000 S. 14, A 3, FG-A Bl. 113, 115; vgl. Organgesellschafts-Gewerbeertragsermittlungen, GewSt-A Bl. 78, 85, 93).
In den Jahresabschluss- und Wirtschaftsprüferberichten 2000 für die Organträgerin und die Organgesellschaft heißt es zusammenfassend u.a., dass die Organgesellschaft durch außergewöhnliche Entwicklung in existenzielle Schwierigkeiten geraten und zu einem sehr ernsten Problem geworden sei. Im Bemühen um Aufträge, insbesondere um die Installation von Referenzanlagen, seien offenbar sehr schwere Fehler begangen worden. Es seien vertraglich Leistungen zugesichert worden, die bisher weder im Labor- noch im Produktionsbetrieb hätten erreicht werden können. Durch die Überschuldung sei sie von Liquiditätshilfen der Organträgerin abhängig geworden. Voraussichtlich werde die Organgesellschaft auch 2001 kein besseres Ergebnis vorlegen und nur mittelfristig saniert werden können. Diese könne diese Krise, wenn überhaupt, nicht allein durch massive finanzielle Unterstützung durchstehen. Sie bedürfe vielmehr auch umfassender personeller, organisatori...