Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Beteiligter nicht klagebefugt
Leitsatz (redaktionell)
Die Hinzuziehung eines Beteiligten nach § 360 AO zum Einspruchsverfahren begründet kein eigenständiges Recht des Hinzugezogenen, gegen die Einspruchsentscheidung Klage erheben zu können.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 41; AO § 360
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob wiederkehrende Leistungen, die im Rahmen einer Vermögensübertragung erbracht wurden, als dauernde Last oder als Rentenzahlung zu beurteilen sind.
Der Kl. schloss am 16.9.1988 mit seinem Vater G, seiner Mutter R, und seinem Bruder B einen notariellen Erbvertrag folgenden Inhalts:
„II.
In erbvertraglich bindender Weise bestimmen wir hiermit letztwillig das Folgende:
1. Ich, der Erschienene zu 1 (G), vermache hiermit meinen beiden Söhnen, den Erschienenen zu 3. und 4., je zur Hälfte meine Beteiligungen als Kommanditist an der G GmbH und Co. sowie die U GmbH und Co. sowie eine Beteiligung als Gesellschafter der G GmbH.
2. Ich, der Erschienene zu 1., vermache meiner Frau, der Erschienenen zu 2., den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Gewinnstammrecht der in der vorstehenden Ziffer II. 1. aufgeführten Kommanditbeteiligungen. Der Nießbrauch begründet kein Stimmrecht des Nießbrauchers.
3. Alle Erschienenen sind sich darüber einig, dass der Erschienenen zu 2. aufgrund des ihr vermachten Nießbrauchs eine Festdividende von DM 200.000 brutto jährlich, zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen, zufließt. Erreicht der auf die den Erschienenen zu 3. und 4. vermachten Kommanditbeteiligungen entfallende Gewinn der beiden Kommanditgesellschaften nicht die Höhe der vorgenannten Festdividende, garantieren die Erschienenen zu 3. und 4. der Erschienenen zu 2. gleichwohl die Zahlung der genannten Festdividende. Übersteigt der anteilig auf die vermachten Kommanditanteile entfallende Jahresgewinn die Festdividende, so steht der den Betrag von DM 200.000 brutto übersteigende Betrag den Erschienenen zu 3. und 4. je zur Hälfte zu.
4. Wenn sich der vom statistischen Bundesamt geführte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte (1980 = 100) gegenüber seinem Stande vom Dezember 1988 um mehr als 15 % erhöht oder ermäßigt, soll sich auch die vorstehend in Ziffer II. 3. erwähnte Festdividende im selben Verhältnis erhöhen oder ermäßigen, und zwar ab dem Monatsersten, der auf die Bekanntgabe einer solchen Indexänderung folgt.
...“
Ebenfalls am 16.9.1988 schloss der Kl. mit seinem Vater und seinem Bruder, jedoch ohne Beteiligung seiner Mutter, einen Übertragungsvertrag, der im wesentlichen die Einzelheiten des Überganges der Kommanditanteile auf die beiden Söhne regelt. Weiter heißt es:
„9. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass nach dem Ableben von Herrn G, seiner Ehefrau, Frau R, geb. A, lebenslänglich - unter Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel - ein Betrag von DM 200.000 brutto p.a. zahlbar in zwölf jeweils am Ersten eines Monats fälligen gleichen Teilbeträgen, zu zahlen ist. Zahlungspflichtig sind die Herren T (Kl.) und B. Die Einzelheiten regelt ein Erbvertrag.
10. Hinsichtlich der Herrn G garantierten Gewinnbeteiligung von jährlichen DM 300.000 und des Frau R nach dem Tode Ihres Mannes zustehenden Betrages von DM 200.000 p.a. gemäss Erbvertrag der Eheleute G und R und ihrer Söhne gilt folgendes:
Sollte die G GmbH und die U GmbH aus Gründen, die von den Herren T und B zu vertreten sind, ihre Geschäftstätigkeit einstellen oder aus einem anderen Grunde nicht mehr in der Lage sein, die vorgenannten Beträge an Herrn G und - nach seinem Ableben - an Frau R zu zahlen, so sind die Herren T und B persönlich verpflichtet, diese Zahlungen in Höhe der Nettobeträge je zur Hälfte an den berechtigten Elternteil abzuführen. Sollte sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen G GmbH und U GmbH in wesentlichem Umfange verschlechtern, ohne dass dies von den geschäftsführenden Gesellschaftern zu vertreten ist, kann über eine Anpassung der vereinbarten Zahlungen verhandelt werden.“
Die Beteiligten behandelten die Mutter des Klägers zunächst als Mitunternehmerin und rechneten ihr die Versorgungsleistungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu. Nach einer Außenprüfung bei der G GmbH & Co KG für die Jahre 1986 bis 1991, die in der Zeit vom 23.3.1993 bis 7.1.1994 stattfand, verneinte der Beklagte eine Mitunternehmerschaft von Frau R. Die bisher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehenen Zahlungen wurden daraufhin als wiederkehrende Bezüge gem. § 22 Nr. 1 S. 1 EStG bei Frau R in voller Höhe angesetzt und bei den Verpflichteten dementsprechend als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen.
Gegen die im Anschluss an die Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide 1990 und 1993 und für die Folgejahre 1993 bis 1996 ergangenen Einkommensteuerbescheide legte die Mutter des Klägers Einspruch ein und beantragte, die Versorgungsleistungen nicht in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge der Besteuerung z...