Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Nachweismöglichkeiten der Nichtgewerblichkeit trotz Überschreitung der 3-Objekt-Grenze

Der Begriff "bedingte Veräußerungsabsicht" bezeichnet eine bestimmte Motivationslage

 

Normenkette

EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.07.2007; Aktenzeichen X B 118/06)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Kaufmann. Er betreibt eine Konzertdirektion unter dem Namen "B...", mit der er - mit der Ausnahme des Streitjahres 1996, in dem er einen Gewinn von ca. 10.000 DM ausweist - in den Streitjahren wie auch im Veranlagungszeitraum 1993 ausschließlich Verluste erwirtschaftete. Neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus diesem Unternehmen erklärte er in den Streitjahren neben unwesentlichen Kapitaleinkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks X-Straße. Auch im Veranlagungszeitraum 1993 erwirtschaftete der Kläger mit seinem Betrieb Konzertagentur einen Verlust von über 80.000 DM. Im gleichen Zeitraum betrug der Verlust aus Vermietung und Verpachtung ca. 40.000 DM, wovon knapp 13.000 DM auf Absetzung für Abnutzung entfallen.

Die verbleibenden Verlustabzüge zur ESt betrugen vor der unten genannten Bp

zum 31.12.1993

117.591 DM

zum 31.12.1994

185.164 DM

zum 31.12.1995

276.398 DM

zum 31.12.1996

276.398 DM

zum 31.12.1997

384.351 DM

zum 31.12.1998

410.756 DM.

Das Anwesen X-Straße ist mit einem aufstehenden Mehrfamilienhaus mit 9 Wohnungen sowie einem weiteren Gebäude mit 2 Wohnungen bebaut. Der Kläger hatte es 1991 für einen Kaufpreis von 1 Mio. DM erworben. Eine Wohnung nutzt er seit dem 01.09.1992 zu eigenen Wohnzwecken. 1993 teilte er das Gebäude in 9 + 2 Eigentumswohnungen auf. 1994 und 1995 verkaufte er jeweils 2 der Eigentumswohnungen. Dabei erzielte er Veräußerungsgewinne in einer unstreitigen Höhe von 1994 228.398 DM 1995 252.790 DM. Der Beklagte veranlagte den Kläger zunächst unter Ansatz der erklärten Einkünfte zur Einkommensteuer (ESt).

Anlässlich einer im Jahre 2000 bei der Konzertdirektion durchgeführten Betriebsprüfung erweiterte der Beklagte die Prüfungsanordnung für die Jahre 1994 und 1995 auf die Tätigkeit gewerblicher Grundstückshandel. Im Anschluss an den Bericht über diesen Prüfungspunkt vom 09.12.2000 zur Steuernummer ... ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger in den Streitjahren - beschränkt auf die in den Streitjahren veräußerten Wohnungseinheiten - einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten hat und erließ folgende Änderungsbescheide:

am 22.11.2000

ESt 1995

am 27.11.2000

GewSt-Messbetrag und GewSt 1994 und 1995

am 30.11.2000

gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.1998

am 22.03.2001

ESt 1994

am 30.04.2001

gesonderte Feststellung der verbleibenden

am 02.05.2001

Verlustabzüge zum 31.12.1995, 31.12.1996

am 03.05.2001

und 31.12.1997

Mit Schreiben vom 27.12.2000 legte der Kläger gegen den ESt-Bescheid 1995, den Bescheid zum 31.12.1998 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt sowie gegen die GewSt-Messbetragsbescheide 1994 und 1995 Einspruch ein. Das Einspruchsschreiben trägt den Eingangsstempel des Beklagten vom 28.12.2000. Mit Schreiben vom 21.02.2001 bestätigte der Beklagte dem Kläger einen fristgerechten Eingang der Einsprüche. Gegen den ESt-Bescheid 1994 vom 22.03.2001 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt zum 31.12.1995 bis 31.12.1997 vom 30.04., 02.05. und 03.05.2001 legte der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2001 bzw. 09.05.2001 ebenfalls Einspruch ein (Rb-Akte alt letzte Blätter).

Die Einsprüche blieben erfolglos. Der Beklagte verwarf den Einspruch gegen den ESt-Bescheid 1995 als unzulässig, weil verspätet. Die ESt 1994 wurde mit der Einspruchsentscheidung von 7.581 DM (richtig: 7.851 DM) auf 9.857 DM heraufgesetzt. Die GewSt für 1994 und 1995 wurde jeweils herabgesetzt. Im Übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. In den Anlagen 4 und 5 zur Einspruchsentscheidung finden sich neben der Errechnung der geänderten GewSt auch eine Darstellung der geänderten einheitlichen GewSt-Messbeträge. Im Einspruchsverfahren hatte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.04.2001 aufgefordert, Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Einspruchs gegen den ESt-Bescheid 1995 vorzutragen. Außerdem wies er in diesem Schreiben auf die Möglichkeit einer Verböserung hin. Im Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens war der Einspruch gegen den ESt-Bescheid 1994 noch nicht eingelegt gewesen. Dieser Einspruch ging dem Beklagten ausweislich des Eingangsstempels am gleichen Tag zu, an dem das vorgenannte Schreiben zur Post gegeben wurde. Der Kläger hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestellt. Das Schreiben des Beklagten vom 22.04.2001 blieb unbeantwortet. In dem damals anhängigen gerichtlichen Verfahren betreffend Aussetzung der Vollziehung unter dem Aktenzeichen V 161/01 wird vorgetragen, das Einspruchsschreiben sei am 27.12....

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