rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur beruflichen Veranlassung von Aufwendungen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einer Universität anlässlich einer Reise zu einem ausländischen Kongress
Leitsatz (redaktionell)
Der Auslandsreise eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Universität zur Präsentation eigener wissenschaftlicher Erkenntnisse auf einem Fachkongress liegt ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, auch wenn ein Teil der Reisezeit der Information über die Arbeitsweise und Forschungsergebnisse ausländischer Fachbereiche dient.
Normenkette
EStG § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 19
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch darüber, ob die Kosten einer Kongressreise in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu berücksichtigen sind.
Der im Jahr 1970 geborene, ledige Kläger war im Streitjahr als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität Hamburg (Lehrstuhl Professor Dr. A, Institut Y der Universität Hamburg) aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte neben der Betreuung von Studenten im Fortgeschrittenen-Praktikum und der Korrektur und Bewertung von Klausuren auch die Bearbeitung von Projekten der aktuellen Naturstoff- und Biochemieforschung einschließlich der Präsentation eigener wissenschaftlicher Ergebnisse auf internationalen und nationalen Tagungen und Kongressen der chemischen Forschung. Neben dieser Tätigkeit promovierte der Kläger unter Nutzung der Einrichtungen der Universität Hamburg und schrieb eine Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades in dem Fachbereich Y zu dem Thema "Synthese und Untersuchung von ...". In seiner Einkommensteuererklärung 1998 erklärte der Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... DM und errechnete die entsprechenden Werbungskosten mit 9.072,00 DM. Diese setzten sich wie folgt zusammen:
Werbungskosten |
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330,00 DM |
Reisekosten |
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7.912,00 DM |
davon |
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Kongresskosten USA |
6.885,14 DM |
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Kontaktgespräche Arbeitssuche |
432,00 DM |
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Kontaktgespräche Arbeitssuche |
594,00 DM |
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Kontoführungsgebühren |
30,00 DM |
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sonstige Werbungskosten |
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800,00 DM |
davon |
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diverse Fachzeitschriften |
200,00 DM |
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Arbeitsmat., Reinig., Handschuhe, Schutzbrille, verdorbene Kleidung durch Chemikalien |
500,00 DM |
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diverses Büromaterial für Promotion |
100,00 DM |
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In der Zeit vom 8.8. bis 25.8.1998 hatte der Kläger eine Reise nach San Diego (USA) unternommen. Er nahm dort in der Zeit vom 9. bis 14. August an dem neunzehnten internationalen Carbohydrate-Symposium (ICS) in San Diego teil. Mit Schreiben vom 7.8.1998 an die Verwaltung der Universität hatte Prof. Dr. A die Teilnahme des Klägers am ICS 1998 in San Diego vom 8.8.-22.8.1998 befürwortet, da er dort ein Poster präsentieren und im Anschluss an das Symposium wissenschaftliche Gespräche mit Teilnehmern der Konferenz führen sollte. Dem Kläger war für den Besuch des Kongresses und die Reise nach San Diego mit Bescheid der Universität Hamburg vom 12.8.1999 Sonderurlaub unter Fortzahlung der vollen Bezüge vom 5.8. bis 20.8.1998 gewährt worden, da der Sonderurlaub in dienstlichem Interesse liege. Reisekosten wurden dem Kläger von dritter Seite nicht erstattet. Der Kläger nahm an den täglich stattfindenden Vorträgen und Veranstaltungen der ICS teil und präsentierte seine eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse an zwei Nachmittagen. Die Kosten der Kongressreise setzen sich folgendermaßen zusammen:
Flugkosten |
1.667,50 DM |
Mietwagen |
488,00 DM |
Taxi |
60,00 DM |
Verpflegungsmehraufwand 8. 8. 1998 |
32,00 DM |
16 x Verpflegungsmehraufwand x 96 DM |
1.536,00 DM |
17 x Übernachtungskosten x 170 DM |
2.890,00 DM |
Benzinkosten |
87,64 DM |
Taxi (Rückflug) |
60,00 DM |
Verpflegungsmehraufwand 25. 8. 1998 |
64,00 DM |
In dem Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 2.11.1999 erkannte der Beklagte Aufwendungen für Studien-, Kongressreisen nicht an, da diese nicht so gut wie ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst seien. Von den geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel wurden lediglich pauschal 200,00 DM berücksichtigt, da ein Einzelnachweis fehle. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12.11.1999 Einspruch ein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass ihm zur Teilnahme an dem Kongress Sonderurlaub aus dienstlichem Interesse gewährt worden sei. Am Rande eines derartigen Weltkongresses träfen sich diverse wissenschaftliche Arbeitskreise, es werde in Kolloquien gearbeitet und es erfolge ein Erfahrungsaustausch im Bereich der Grundlagenforschung, auch würde die Arbeitsweise, der Aufbau und die Forschungsmöglichkeiten der Arbeitskreise der gastgebenden Universität besichtigt und analysiert um ggf. Anregungen und Verbesserungen für die heimatliche Universität einbringen zu können. Ein Rückflug sei nicht wie beabsichtigt am Wochenende des 22./24.8.1998 möglich gewesen, da wegen der Sommerreisezeit ein Rückflug nicht verfügbar gewesen sei. Ursprünglich hätten am Rande des Kongresses weitere wissenschaftliche Fragen erörtert werden soll...