Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer vom Finanzamt D. erklärten Aufrechnung mit einem Umsatzsteueranspruch.
Der Kläger war Konkursverwalter über das Vermögen der …-Grundstücksgesellschaft mbH (Gs) mit Sitz in R. Das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Gs wurde im Mai 1988 eröffnet. Mit notariellem Vertrag vom 08.02.1989 verkaufte der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter Grund stücke der Gemeinschuldnerin an die … GmbH und Co. … KG (F-KG). Die verkauften Grundstücke standen seit Anfang 1907 unter Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter gab über die von ihm im Rahmen der Zwangsverwaltung getätigten Umsätze monatlich Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ab. Seit Beginn der Zwangsverwaltung hat die Gs außerhalb der Zwangsverwaltung keine weiteren Umsätze getätigt. Die Grundstücke waren im wesentlichen mit einem Einkaufscenter nebst 19 Wohneinheiten bebaut. Der Kaufpreis betrug … DM (… DM umsatzsteuerfrei und … Mio. DM umsatzsteuerpflichtig) zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von … DM. Als Übergabetag war der 01.02.1989 vereinbart. Mit diesem Tag sollten auch die Nutzungen und die Lasten des Grundstücks auf den Käufer übergehen. Der Zwangsverwalter wurde an der Abwicklung des Kaufvertrages jedoch nicht beteiligt. Die Mieten wurden zunächst noch nach wie vor vom Zwangsverwalter tatsächlich vereinnahmt.
Die … Bank AG hatte dem Kläger bereits mit Schreiben vom Januar 1989 die Löschungsbewilligung für die auf sie eingetragenen Grundpfandrechte und ihren Antrag auf Rücknahme der Zwangsverwaltung mit folgender Treuhandauflage übersandt:
Über die o.g. Unterlagen dürfen Sie nur verfügen, wenn sichergestellt ist, daß
- Ein Kaufvertrag bis spätestens 03.02.1989 abgeschlossen wird;
- bei Abschluß des Kaufvertrages eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank über mindestens den an uns zu zahlenden Teil des Kaufpreises vorliegt;
- und spätestens am 01.05.1989 der Betrag von DM … DM auslagenfrei zufließt.
Die Käuferin trat ihren sich aus den Grundstückskauf ergebenden Vorsteueranspruch im notariellem Kaufvertrag an die Gs.
Der Kläger erteilte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Gs am 21.02.1989 eine Rechnung über den Kaufpreis mit gesondertem Steuerausweis. Am 06.03.1989 ging beim Finanzamt … die Abtretungsanzeige auf amtlichem Vordruck ein, nach der die Käuferin den Vorsteuererstattunganspruch Februar 1989 an die Gs abtrat. Am 14.04.1989 wurde der Beschluß über die Aufhebung der Zwangsverwaltung zugestellt. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung kehrte der Zwangsverwalter auch die von ihm vereinnahmten Mieten, soweit sie auf die Zeit nach dem 01.02.1989 entfielen, an die Käuferin aus.
Am 19.04.1989 trat das Finanzamt R. die Umsatzsteuerforderung „Februar 1989” gegen die Gs i.H.v. … DM an das Finanzamt D. ab. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt keine Umsatzsteuervoranmeldung bei dem Finanzamt R. eingereicht.
Mit notarieller Urkunde vom 24.04.1989 wurde vereinbart, daß die Abtretungsklausel im Kaufvertrag vom 08.02.1989 mit Wirkung vom 08.02.1989 vollständig entfallen sollte. Mit einem am 25.04.1989 eingegangenen Schreiben zeigte der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter dem Finanzamt D. auf amtlichen Formular die Abtretung des Vorsteuererstattungsanspruchs „Februar 1989” der Gs an die Wirtschaftsprüfer – Sozietät … an.
Am 26.04. erließ das Finanzamt R. gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter einen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Februar 1989. Am 01.05.1989 wurde der Kaufpreis i.H.v. … DM vereinbarungsgemäß (Bl 16 des Kaufvertrages) überwiesen. Am 08.05.1989 legte der Kläger Einspruch gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Februar 1989 ein.
Am 18.05.1989 erklärte das Finanzamt D. gegenüber der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungssozietät … sowie gegenüber dem Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter die Aufrechnung der Umsatzsteuerforderung gegen die Gs i.H.v. … DM mit dem gegenüber dem Finanzamt D. bestehenden Vorsteuererstattungsanspruch in Höhe von … DM. Mit Schreiben vom 23.05. zeigte der Kläger die rückwirkende notarielle Änderung des Kaufvertrages dem Finanzamt D. an. Am 21.12.1989 erließ das Finanzamt D. den streitigen Abrechnungsbescheid gegen den Kläger.
Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter nicht zu monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet gewesen. Die Lieferung des Grundstücks sei erst mit Aufhebung der Zwangsverwaltung im April 1989 erfolgt. Die Umsatzsteuer aus dieser Lieferung sei deshalb mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, also mit Ablauf des II. Quartals 1989 entstanden.
Im übrigen sei die Abtretung des Vorsteueranspruchs im Kaufvertrag vom 08.02.1989 durch die Aufhebungsvereinbarung in der notariellen Urkunde vom 24.04.1989 mit Ex tunc-Wirkung hinfällig geworden.
Der Kläger beantragt deshalb sinngemäß,
den Abrechnungsbescheid vom 29.12.1989 in der Form der Einspruchsentsc...