rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Sportlehrers für den Kauf von Surfartikeln, Surf-Zeitschriften sowie für Sachversicherungen sind keine Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Ein Sportlehrer, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unter anderem auch Surfunterricht erteilt, kann die Anschaffungskosten und Versicherungsprämien seiner Surfausrüstung sowie die Kosten für Surf-Zeitschriften nicht als Werbungskosten abziehen. Sportartikel gehören zu den Wirtschaftsgütern, die erfahrungsgemäß überwiegend aus privatem Interesse an sportlicher Betätigung angeschafft werden und damit vorwiegend der privaten Lebensführung dienen. Kann der Steuerpflichtige diese Vermutung nicht widerlegen, greift hinsichtlich der genannten Aufwendungen das Abzugs- und Aufteilungsverbot für gemischte Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 EStG.
Normenkette
EStG 1987 § 12 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 6
Tatbestand
Der Kläger ist Sportlehrer an einem Gymnasium in …. Neben dem üblichen Sportunterricht führt er gelegentlich einwöchige Surfkompaktkurse (am … see bzw. … See) durch und nimmt an Klassen- oder Kursfahrten („Windsurfen”) teil. Außerdem gehört er zum „… Windsurfen”. Er leitet dort Fortbildungslehrgänge für Lehrer. Diese Veranstaltungen finden ein bis zweimal im Jahr für jeweils 1 Woche während der Sommerfreien statt. Der Kläger ist außerdem Mitglied im … Surfverein (…). Er nimmt regelmäßig an Surf-Cup-Veranstaltungen teil.
In der Einkommensteuererklärung 1988 machte der Kläger u. a. Aufwendungen für den Kauf von Surfartikeln (Board, Segel, Masthalter, Anzug und Schuhe) in Höhe von 2.234 DM, Aufwendungen für eine Surf-Sachversicherung und Haftpflichtversicherung in Höhe von 267,10 DM sowie Aufwendungen für Surf-Zeitschriften von 132 DM geltend.
Der Beklagte ließ die Aufwendungen mit dem Hinweis auf § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht zum Abzug zu. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage.
Die relativ hohe Zahl seiner dienstlichen Einsätze im Bereich Surfen, so trägt der Kläger vor, habe in der Vergangenheit sein privates Material in so hohem Maße verschlissen, daß er sich entschlossen habe, eine ausschließlich dienstlich zu nutzende Ausrüstung anzuschaffen. Da ihm für bisherige Beschädigungen an privatem Material kein Ersatz geleistet worden sei, habe er eine entsprechende Kasko- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Er besitze bereits mehrere Surfausrüstungen, die von ihren Eigenschaften her eher zum Einsatz auf dem Meer geeignet seien. Die nun angeschaffte Ausrüstung sei von ihren Eigenschaften her für seinen privaten Gebrauch überflüssig. Sie eigne sich eher für den Einsatz auf Seen. Privat surfe er nur auf dem Meer.
Die geltend gemachten Zeitschriften und Versicherungen seien nur beruflich notwendig, da die Versicherung nicht auf dem Meer hafte und er die Zeitschriften nur lese, um bei den Kursunterrichten auf dem neuesten Stand z. B. hinsichtlich Sicherheitstechniken zu bleiben.
Der Kläger beantragt,
die geltend gemachten Werbungskosten von insgesamt 2.633,10 DM anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist weiterhin der Ansicht, daß eine eindeutige Trennung zwischen privat und beruflich genutztem Material vorliegend nicht möglich sei, so daß nicht abzugsfähige gemischte Aufwendungen vorlägen. Im übrigen verweist, er zur Begründung auf die Ausführungen seiner Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Weder die geltend gemachten Surfartikel noch die Surf-Zeitschriften noch die. Versicherungen sind als Werbungskosten abziehbar. Dem Abzug steht § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen.
Zwar sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen aber Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit eich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Ein Wirtschaftsgut kann mithin nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 27. Sept. 1991 VI R 1/90, BStBl II 1992, 195). Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind die Anschaffungsaufwendungen – schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit – zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (hierzu insbesondere BFH-Urteil vom 16. Okt. 1981 VI R. 180/79, BStBl II 1982, 67, betreffend Kosten der Anschaffung von Büchern bei Lehrern).
Von diesen Grundsätzen ist; auch auszugehen, wenn sich Lehrer (Sportlehrer) Sportgegenstände oder Sportkleidung anschaffen, um sie bei ihrer Berufsausübu...