Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerpflicht aus einer übernommenen Geldbuße nach § 153a StPO
Leitsatz (redaktionell)
1) Bei einer sachverhaltsbezogenen Lohnsteuernachforderung vom Arbeitgeber setzt der Erlass eines Lohnsteuerbescheids nach § 167 AO 1977 voraus, dass eine Entrichtungsschuld des Arbeitgebers noch besteht. Dies ist nach Abschluss des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch nicht mehr der Fall.
2) Die Übernahme der Bezahlung einer Geldauflage gegen den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber stellt Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitnehmer bei Begehung der Tat zum Vorteil des Arbeitgebers gehandelt hat.
3) Die Bezahlung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber kann nicht in dessen überwiegend eigenem Interesse angesehen werden. Eine Aufteilung der als Arbeitslohn angesehenen Leistung in einen überwiegend im Arbeitgeberinteresse geleisteten Betrag und Arbeitslohn kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 41c Abs. 3; AO 1977 § 167; StPO § 153a; EStG § 8 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist aus der PF GmbH durch Umfirmierung hervorgegangen.
Strittig ist die Behandlung der Übernahme der Zahlung einer Geldauflage nach § 153 a Strafprozessordnung -StPO- i.H. von 1.296.000 DM durch die PF GmbH, die gegen deren Prokuristen festgesetzt worden ist.
Die Staatsanwaltschaft E führte ein Verfahren wegen verbotener Preisabsprachen im Zusammenhang mit …. Das Verfahren wurde gegen die Inhaber, Geschäftsführer und verantwortliche Mitarbeiter der beteiligten Firmen geführt, hier bis März 1995 gegen die Fa. P KG und derer Inhaber sowie gegen den Prokuristen T, wegen Taten ab März 1995 nur noch gegen den Prokuristen. Im Dezember 1995 gliederte die P KG das …geschäft auf die PM GmbH aus, die gleichzeitig in PF GmbH umbenannt wurde. Der Arbeitnehmer T war zunächst Vertriebsleiter und Prokurist der Fa P KG und dann ab 1995 der Fa. PF. Im Jahre 1999 wurde das …geschäft wieder aus der PF ausgegliedert und die Gesellschaft erhielt ihre ursprüngliche Firma, nämlich PM GmbH zurück. Zugleich wurde dem Arbeitnehmer T die Prokura entzogen. Die strittige Zahlung der Geldauflage durch die PF erfolgte im September 1999. Zu diesem Zeitpunkt war der Prokurist T Arbeitnehmer der PF.
Im Strafverfahren wurde den beteiligten Firmen und Personen vorgeworfen, sie hätten ihren Kunden durch die verbotenen Preisabsprachen erheblichen Schaden zugefügt. Das Strafverfahren wurde gegen die Beschuldigten eingestellt, nachdem diese sich mit der Zahlung einer Geldbuße nach § 153 a StPO einverstanden erklärt hatten, die sich der Höhe nach an dem eingetretenen Schaden orientieren sollte. Nach Zahlung der Geldbußen wurde das beim Kartellamt geführte Bußgeldverfahren gegen die beteiligten Firmen ebenfalls eingestellt, ohne dass eine Geldbuße verhängt worden ist. Die gegen den Prokuristen T nach § 153 a StPO festgesetzte Auflage betrug 1.296.000 DM.
Mit Schreiben vom 28.9.1999, eingegangen am 5.10.1999, teilte die PF dem Finanzamt -FA- L, das damals Betriebstätten-FA i.S. des § 41 Abs.2 EStG war, zur Lohnsteueranmeldung für September 1999 mit, sie habe am 27.9.1999 an die Staatskasse 1.296.000 DM zur Erfüllung der gegen ihren Prokuristen T festgesetzten Geldauflage gezahlt, diese jedoch nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns berücksichtigt. Nach ihrer Auffassung handele es sich dabei nicht um Arbeitslohn, sondern um Abwehrkosten, die im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse aufgewendet worden seien. Die formell gegen den Prokuristen festgesetzte Geldauflage könne als gegen den Unternehmer selbst festgesetzt angesehen werden. Materiell betroffen sei das Unternehmen, bei der Befreiung des Prokuristen von der Zahlung der Auflage handele es sich nur um eine Reflexwirkung. Das FA L teilte der GmbH mit, bei der Übernahme der Geldauflage handele es sich um Arbeitslohn und forderte die GmbH auf, die Versteuerung unverzüglich nachzuholen und die Abgabe einer berichtigten Lohnsteueranmeldung zu veranlassen. Da die GmbH der Aufforderung nicht nachkam, setzte das FA L die Lohnsteuer für September 1999 mit Bescheid vom 21.12.1999 fest und erhöhte die angemeldete Lohnsteuer -LoSt- um 25 % der übernommenen Geldauflage auf 542.417 DM. Am 6.1.2000 ging beim FA ein Schreiben der PI ein, mit dem die zentrale Rechtsabteilung der P Gruppe die im Schreiben vom 28.9.1999 vertretene Rechtsauffassung unter Vorlage eines Gutachtens von Professor Dr. M bekräftigte.
Mit Bescheid vom 10.1.2000 wurde die Lohnsteuerfestsetzung vom 21.12.1999 nach § 164 Abs.2 AO 1977 wegen eines Eingabefehlers betreffend die Festsetzung einer … berichtigt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Am 24.1. 2000 legte die PF gegen den Bescheid vom 10.01.1999 Einspruch ein und legte zur Begründung das Rechtsgutachten von Prof.Dr. M vor, nach dem ein überwiegendes beriebliches Interesse der Klägerin an der Übernahme der Geldauflage zu bejahen ist (auf den Inhalt des Gutach...