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FG Köln Urteil vom 10.12.2020 - 12 K 2675/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsgewinn aus Aktiengeschäften bei Kombination von Aktien- und Termingeschäften eines Spezialfonds nach dem InvStG 2004

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ermittlung der Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Veräußerungsgewinns i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG sind die Verluste aus Termingeschäften (hier: aufgrund von Aktienforward-Geschäften und insoweit geleisteten Barausgleichszahlungen) als Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG einzubeziehen und der festzustellende Veräußerungsgewinn, der der Steuerfreistellung gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG unterfällt, entsprechend zu mindern, wenn Termingeschäfte und Aktiengeschäfte sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich gegenseitig bedingen (Anschluss an BFH-Urteil vom 09.04.2014, I R 52/12, BStBl. II 2014, 861).

2. Bei einer wirtschaftlichen Verbindung und Nähe der Forward?Geschäfte zu den Aktienveräußerungsgeschäften handelt es sich bei den zur Beendigung der Forward-Geschäfte getätigten Barausgleichszahlungen, welche die anschließende freie Veräußerung der Aktien ermöglicht haben, bei wertender Betrachtung um Aufwand, um den Veräußerungsgewinn zu erzielen, und damit um Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.

4. Dieser Betrachtung steht weder die in § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5 EStG angeordnete Beschränkung für den Verlustabzug bei Termingeschäften noch die Regelung des § 39 Abs. 3 InvStG 2018 entgegen. Mit § 39 Abs. 3 InvStG 2018 hat der Gesetzgeber an die bereits bestehende Rechtslage angeknüpft und (lediglich) klargestellt, dass die Gestaltungsmodelle von Spezial-Sondervermögen, bei denen Anleger des Spezial-Investmentfonds die Aktienveräußerungsge...

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