Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn aus Aktiengeschäften bei Kombination von Aktien- und Termingeschäften eines Spezialfonds nach dem InvStG 2004
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung der Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Veräußerungsgewinns i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG sind die Verluste aus Termingeschäften (hier: aufgrund von Aktienforward-Geschäften und insoweit geleisteten Barausgleichszahlungen) als Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG einzubeziehen und der festzustellende Veräußerungsgewinn, der der Steuerfreistellung gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG unterfällt, entsprechend zu mindern, wenn Termingeschäfte und Aktiengeschäfte sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich gegenseitig bedingen (Anschluss an BFH-Urteil vom 09.04.2014, I R 52/12, BStBl. II 2014, 861).
2. Bei einer wirtschaftlichen Verbindung und Nähe der Forward?Geschäfte zu den Aktienveräußerungsgeschäften handelt es sich bei den zur Beendigung der Forward-Geschäfte getätigten Barausgleichszahlungen, welche die anschließende freie Veräußerung der Aktien ermöglicht haben, bei wertender Betrachtung um Aufwand, um den Veräußerungsgewinn zu erzielen, und damit um Veräußerungskosten im Sinne von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.
4. Dieser Betrachtung steht weder die in § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5 EStG angeordnete Beschränkung für den Verlustabzug bei Termingeschäften noch die Regelung des § 39 Abs. 3 InvStG 2018 entgegen. Mit § 39 Abs. 3 InvStG 2018 hat der Gesetzgeber an die bereits bestehende Rechtslage angeknüpft und (lediglich) klargestellt, dass die Gestaltungsmodelle von Spezial-Sondervermögen, bei denen Anleger des Spezial-Investmentfonds die Aktienveräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmen und gleichzeitig steuerwirksame Verluste aus Termingeschäften geltend machen können, ausgeschlossen sind.
3. Entsprechendes gilt bei einer Ermittlung der Erträge des Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 1 InvStG 2004 i.V.m. § 2 Abs. 2 EStG, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Barausgleichszahlungen und den Gewinnen aus den Aktienveräußerungsgeschäften besteht, der es rechtfertigt, die Barausgleichszahlungen als Werbungskosten des Investmentvermögens, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (sog. Einzelkosten) – und nicht als sog. Gemeinkosten i.S.v. § 3 Abs. 3 InvStG 2004 – anzusehen und damit den entsprechenden Veräußerungsgewinnen zuzuordnen.
Normenkette
InvStG 2004 § 3 Abs. 1, 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; InvStG 2018 § 39 Abs. 3; KStG § 8b Abs. 2; EStG § 15 Abs. 4 Sätze 3, 5; InvStG 2004 § 2 Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung der Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Veräußerungsgewinns im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG die im Rahmen der Termingeschäfte geleisteten Barausgleichzahlungen einzubeziehen sind und der festzustellende Veräußerungsgewinn entsprechend zu mindern ist.
Die Klägerin ist ein Investmentfonds, der ausschließlich aus Spezial-Sondervermögen besteht (sogenannter Spezialfonds) und von der A GmbH verwaltet wurde. Der Fonds wurde am 00.00.2011 als neue Anteilsklasse E des Mantelfonds A1 aufgelegt und per 00.00.2011 aufgelöst (ISIN: …, WKN: …). Die insgesamt … Anteile wurden von dem A2 (… Anteile) und von der B (… Anteile) als Anleger gehalten. Nach den „Besonderen Vertragsbedingungen” des Mantelfonds, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Körperschaftsteuerakte), sollte das Geschäftsjahr am 01.07. beginnen und am 30.06. enden (vgl. § 33).
Die Klägerin gab für den Zeitraum ihres Bestehens insgesamt 3 Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) ab, welche nach § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. In der Feststellungserklärung betreffend die Thesaurierung von Erträgen für das Geschäftsjahr vom 00.00.2011 bis zum 30.06.2011 erklärte sie einen Gesamtbetrag der ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von … € und nicht abziehbare Werbungskosten in Höhe von … €; in derjenigen für das Geschäftsjahr vom 01.072011 bis zum 00.00.2011 einen Gesamtbetrag der ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von … € und nicht abziehbare Werbungskosten in Höhe von … €. Darüber hinaus reichte sie eine Feststellungserklärung über eine am 00.00.2011 erfolgte Zwischenausschüttung für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 00.00.2011 ein, in welcher sie ausgeschüttete Erträge in Höhe von … € sowie darin enthaltene Veräußerungsgewinne i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG in gleicher Höhe erklärte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Steuererklärungen nebst Anlagen verwiesen (Körperschaftsteuerakte).
In der Zeit vom 00.00.2013 bis zum...