Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliches Eigentum an Filmrechten
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Filmvertriebsgesellschaft erwirbt durch die Einräumung eines 42 Jahre umfassenden Verwertungsrechts an einem im Wege der unechten Auftragsproduktion hergestellten Films kein wirtschaftliches Eigentum an den Filmrechten.
2) Die Filmproduktionsgesellschaft hat bei Vertragsschluss somit keine abgezinste Kaufpreisforderung zu aktivieren.
3) Die Produktionsgesellschaft hat auch keinen Anspruch auf eine zeitanteilig auf die Laufzeit des Vertriebsvertrages aufzuteilende Schlusszahlung zu aktivieren.
Normenkette
UrhG § 94; AO § 39
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die ertragsteuerliche Behandlung eines von der Klägerin abgeschlossenen Filmvertriebsvertrages streitig.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführte Filmproduktionsgesellschaft. Komplementärin der mit Gesellschaftsvertrag vom …2006 unbefristet gegründeten Klägerin ist die A Verwaltungs-GmbH, Kommanditisten sind die Herren B und C. Gesellschaftszweck der Klägerin ist …
Mit Produktionsdienstleistungsvertrag von 2006 beauftragte die Klägerin zunächst die Firma D LLC (Firma D) mit Sitz in E/USA mit der Herstellung eines Kinofilms mit Spielfilmlänge mit dem Arbeitstitel …. In diesem Vertrag wurde u.a. festgehalten, dass die Klägerin Autor, Produzent und Copyrightinhaber dieses Films und alleiniger und ausschließlicher Eigentümer aller Rechte gleich welcher Art weltweit während der gesamten Laufzeit des Copyrights sei.
Mit Filmvertriebsvertrag von …2006 übertrug die Klägerin als Eigentümerin und Lizenzgeber der Firma F International BV (Firma F) mit Sitz in G/Niederlande als Lizenznehmerin die Verwertungsrechte an diesem Film.
Die Verwirklichung dieses Filmprojekts kam jedoch aus für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Gründen nicht zu Stande.
Daraufhin vereinbarte die Klägerin am …2007 mit der Firma D, anstelle des Films … die Produktion eines Kinofilms mit Spielfilmlänge mit dem Arbeitstitel I zu übernehmen. Auch bezüglich dieses Filmes sollte die Klägerin alleinige und ausschließliche Eigentümerin aller Rechte an der Produktion sein.
Ebenfalls am …2007 räumte die Klägerin im Rahmen eines ergänzten und abgeänderten Filmvertriebsvertrages, für den die Geltung des Rechts der Vereinigten Staaten sowie des Bundesstaates Kalifornien vereinbart wurde (Klausel 33), der Firma F für diesen Film die umfassenden, alleinigen, exklusiven und unwiderruflichen Verwertungsrechte im Vertragsgebiet ein (Klausel 3). Als Vertragsgebiet wurde dabei das Universum vereinbart (Klausel 2).
Die mit dem Film im Zusammenhang stehenden Rechte und Lizenzen sollten zunächst für einen Lizenzzeitraum von 29 Jahren bis zum …2036 von der Firma F umfassend verwertet werden (Klausel 1).
Als Entgelt für die Einräumung dieser Verwertungsrechte im Vertragsgebiet – mit Ausnahme der Länder Türkei, Zypern und Ägypten – sollte die Firma F gemäß Klausel 4 (a) (i) des Vertrages dreißig jährliche Zahlungen i.H.v. … € leisten, wobei sich dieser Betrag gemäß der Anlage A zum Vertrag „Exhibit A – Payment Schedule”) aus einer A- und eine B-Rate zusammensetzte (die A-Rate beginnt im Jahre 2007 mit … € und erhöht sich jährlich um … €; die B-Rate beginnt im Jahre 2007 mit … € und vermindert sich jährlich um … €; beide Raten sind in voller Höhe jeweils zum 13. Dezember eines Jahres zu zahlen).
Für die Verwertungsrechte in den Ländern Türkei, Zypern und Ägypten war am …2007 eine Einmalzahlung i.H.v. … € zu leisten (Klausel 4 (a) (ii) des Vertrages).
Nach Klausel 4 (b) sollten als Beteiligungs-Lizenzgebühren die „Angepassten Nettoerlöse” gemäß anliegender Anlage NP (Exhibit „NP” Adjusted Net Proceeds) aus dem Film während der Laufzeit aus dem gesamten Vertragsgebiet verteilt werden. Dabei sollten nach Klausel 4 (b) (i) dem Verleihunternehmen 60 % und dem Eigentümer 40 % der Angepassten Nettoerlöse zustehen, wobei die Anteile des Eigentümers an den Angepassten Nettoerlösen, soweit solche anfallen, angesammelt und nach Klausel 4 (d) ausgezahlt werden sollten.
Zu diesem Filmvertriebsvertrag schlossen die Klägerin und die Firma F 2007 insgesamt drei Änderungsvereinbarungen, die letztlich dazu führten, dass die Zahlung für die Verleihrechte in den Ländern Türkei, Zypern und Ägypten in die jährlichen Zahlungen miteinbezogen wurde und in diesem Zusammenhang die Laufzeit des Vertrages verlängert und die jährlichen Zahlungen erhöht wurden (so die neu gefasste Klausel 4 (a) (i) der Änderungsvereinbarung Nr. 3 vom …2007). Der Lizenzzeitraum umfasste nunmehr 42 Jahre, sollte bis zum …2049 andauern und nach der neuen, der Änderungsvereinbarung vom …2007 beigefügten Anlage A „Exhibit A Payment Schedule”) hatte die Firma F für den Zeitraum von 42 Jahren jährliche Zahlungen i.H.v. … € zu leisten, die sich ebenfalls aus einer A- und einer B-Rate zusammensetzten (die A-Rate beginnt im Jahre 2008 mit … € und erhöht sich jährlich u...