rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer Leiterin einer Kindertagesstätte an einem der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden Weiterbildungskurs mit homogenem Teilnehmerkreis
Leitsatz (amtlich)
Nimmt eine Diplom-Sozialpädagogin und Leiterin einer Kindertagesstätte an einem speziell für Erzieher, Sozialpädagogen und Pädagogen ausgeschriebenen Kurs für Neurolinguistisches Programmieren (NLP) teil, der insbesondere bei pädagogischen und psychologischen Problemen im Umgang mit Kindern jeglicher Altersstufen sowie bei der Gesprächsführung mit den Eltern wichtige Hilfen geben kann, so können die Aufwendungen hierfür auch dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Kursinhalte auch der Konfliktlösung und Erlernung der zielorientierten Kommunikation allgemein und damit auch der privaten Lebensführung dienen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen der Klägerin für die Teilnahme an einer NLP-Weiterbildung als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen sind. Dabei steht die Abkürzung NLP für den Begriff Neurolinguistisches Programmieren. Der Begriff NLP will die bestehenden Zusammenhänge zwischen körperlichen (neurophysiologischen) Prozessen, dem Sprach und Ausdrucksverhalten (Linguistik) und den subjektiven Denkprogrammen und Erfahrungsmustern (sozialisationsbedingte Programmierung) verdeutlichen.
Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin. Im Streitjahr erzielte sie als Leiterin einer Kindertagesstätte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Gemäß den vorgelegten Bescheinigungen der Firma I. vom 21. März 1996 und 24. Januar 1997 nahm sie im Streitjahr und im Folgejahr (bis März 1996) an einer ca. einjährigen an etwa 10 Wochenenden stattfindenden von diesem Institut veranstalteten „NLP-Weiterbildung für soziale, pädagogische, psychologische und medizinische Berufe” teil. Die vorgenannten Bescheinigungen, auf die wegen des Inhalts im einzelnen Bezug genommen wird, enthalten zudem den Hinweis, daß Ziel der Weiterbildung ausschließlich die Erweiterung der beruflichen Kompetenz sei. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin die in diesem Jahr gezahlte Teilnehmergebühr in Höhe von … DM als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Hierzu führte sie aus, daß es für sie zwingend notwendig gewesen sei, die Fortbildung NLP zu belegen und durchzuführen. Als Leiterin einer Kindertagsstätte arbeite sie mit … Kindern, …. Eltern und … Kolleginnen zusammen. Diese Zusammenarbeit sei in den verschiedensten Institutionen, wie z. B. der Erziehungsberatung, angestrebt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit ermöglichten erst der Beziehungsaufbau, Vertrauen und gezielte Wahrnehmung ein effektives Arbeiten. Erst durch die Anwendung von NLP sei es ihr möglich, Kinder gezielter und kompetenter in ihrer Entwicklung zu fördern. Hierzu legte die Klägerin eine Übersicht über die Ausbildung in NLP mit einem Zertifikatsabschluß der Fa.I. vor, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird.
Da der Beklagte die Aufwendung für die NLP-Weiterbildung im Rahmen der Veranlagung für das Streitjahr nicht berücksichtigte, erheb die Klägerin Einspruch und führte dabei aus, daß grundsätzlich Kosten der beruflichen Fortbildung als Werbungskosten abgesetzt werden könnten. Um eine solche Fortbildungsmaßnahme habe es sich bei der NLP-Weiterbildung gehandelt. In diesem Kurs seien Fähigkeiten zur Menschenführung im Beruf vermittelt werden. Das Erlernen solcher Fähigkeiten sei Voraussetzung, um einerseits als Vorgesetzte gegenüber Mitarbeitern bestehen zu können und andererseits gegenüber dem Dienstherren darlegen und nachweisen zu können, daß die Bewerbung um Aufstieg in der Berufsskala auf ein entsprechendes Zertifikat gestützt werden könne. Aufstieg in den Managementbereich auf allen Berufsebenen sei im Hinblick auf die heutigen Anforderungen an eine Führungsposition nur möglich, wenn neben der rein Sachlichen Qualifikation Fähigkeiten in der Menschenführung nachgewiesen würden. Das vom Institut beschriebene Ausbildungsziel beinhalte gerade die Vermittlung solcher Fähigkeiten. Soweit der Beklagte sich darauf stütze, daß die erlernten Fähigkeiten regelmäßig auch der eigenen Persönlichkeitsbildung zugute kommen wurden, sei insoweit darauf hinzuweisen, daß Fortbildungskurse für angehende Führungskräfte immer auch eine weitere Persönlichkeitsbildung voraussetzten, denn nur auf diesem Wege könne die angestrebte Qualifikation erfolgreich erreicht werden. Die Klägerin wies weiter darauf hin, daß sie den Kursus niemals gebucht hätte, wenn sie nicht der Überzeugung gewesen wäre, daß das dort vermittelte Wissen ausschließlich ihrer beruflichen Weiterentwicklung dienlich wäre. Die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit könne auch nicht dadurch zu Fall gebracht werden, daß durch das Kursprogramm auch Personen angesprochen werden sollten, die das...