Revision ist zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen
Leitsatz (redaktionell)
1.Eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleich bleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist.
2. Die Berufung des Stpfl. auf eine dem nationalen Gesetz widersprechende Steuerbefreiung nach Maßgabe des höherrangigen europäischen Richtlinienrechtes entspricht dem Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechts i.S.d. § 9 UStG.
Normenkette
UStG §§ 9, 15a Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung des Beklagten, Vorsteuerkorrekturen gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes – UStG – zu Eingangsumsätzen der Jahre 1995 bis 1997 im Streitjahr 1998 vorzunehmen. Dabei bestehen zwischen den Beteiligten keine Streitigkeiten hinsichtlich der betragsmäßigen Zusammensetzung.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH. Sie ist als Automatenaufstellerin gewerblich tätig. Die Aufstellung der Geräte erfolgt im Wesentlichen in Spielhallen, in kleinerem Umfang auch in Gaststätten. Die Geräte bieten teilweise eine Geld-Gewinnmöglichkeit, teilweise dienen sie ausschließlich Unterhaltungszwecken. Alle aus der Tätigkeit erzielten Umsätze wurden in den Jahren vor dem Streitjahr der Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer unterworfen.
Auch für das Streitjahr 1998 wurde die Klägerin zunächst erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei die Umsätze aus den Geldspielgeräten und aus den Unterhaltungsgeräten als steuerpflichtige Umsätze behandelt wurden. Die Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Nachdem die Klägerin gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen der Folgejahre im Hinblick auf die aus europarechtlichen Gründen zwischenzeitlich zweifelhaft gewordene Rechtslage bei der Besteuerung von Geldspielautomaten Einspruch eingelegt hatte, beantragte sie im November 2003 die entsprechende Korrektur des Umsatzsteuerbescheides für das Streitjahr 1998. Der gegen die Ablehnung gerichtete fristgerecht abgesandte Einspruch, der aus nicht aufklärbaren Gründen den Beklagten nicht erreichte, wurde zusammen mit einem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt. Der Beklagte gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof – EuGH – in der Sache Linneweber. Nach der Entscheidung in dem Musterverfahren beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Feststellung, dass sich auch private Geldspielautomatenbetreiber auf Art. 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – 6. EGRL – berufen könnten, die Fortführung des Einspruchsverfahrens.
Hinsichtlich des Streitjahres wurde die Umsatzsteuer im November 2005 zunächst auf … EUR herabgesetzt. Dabei wurden die Umsätze aus den Geldspielgeräten antragsgemäß steuerfrei belassen, Vorsteuerkorrekturen gemäß § 15a des Umsatzsteuergesetzes – UStG – für Anschaffungen der Jahre 1993 und 1994 vorgenommen und die Vorsteuern nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt. Dagegen wendete sich die Klägerin erneut mit dem Einspruch, mit dem sie die Berechnung der nicht abziehbaren Anteile der Vorsteuern nach einem abweichenden Aufteilungsschlüssel begehrte. Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens ordnete der Beklagte in der Folge eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin an. Im Rahmen der Prüfung kam die Sonderprüferin zu der Feststellung, dass die berücksichtigungsfähigen Vorsteuern des Streitjahres von den bisher berücksichtigten Beträgen in Höhe von … DM auf … DM zu erhöhen seien. Andererseits sei der Vorsteuerberichtigungsbetrag gemäß § 15a UStG von zuvor … DM auf … DM zu erhöhen. Der Differenzbetrag bei der Vorsteuerberichtigung betrug umgerechnet … EUR.
Den erheblichen Differenzen lagen unterschiedliche Rechtsauffassungen zu Grunde. Während die Klägerin die Auffassung vertrat, dass die Gewährung der Vorsteuerabzüge in den Jahren 1995 bis 1997 auf einer Fehlbeurteilung des Beklagten beruht habe und deshalb eine Korrektur in 1998 nicht erfolgen könne, vertrat die Betriebsprüferin die Auffassung, eine derartige Fehlbeurteilung habe im Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges nicht vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere die Feststellungen zu den Anschaffungsdaten und der Zeitpunkte der erstmaligen Nutzung der verschiedenen Geräte, Kraftfahrzeuge etc., wird auf den Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung Bezug genommen.
Der Beklagte wies die Klägerin entsprechend § 367 der Abgabenordnung – AO – darauf hin, dass die Auswertung der Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfung für da...