Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Anwendung einer Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG auf gewerbliche Einkünfte des Antragstellers.
Der Antragsteller ist alleiniger Gesellschafter der A – GmbH (folgend nur: GmbH). Im Streitjahr – 1996 – verpachtete er der GmbH das für deren Betrieb benötigte Grundstück.
In der Einkommensteuererklärung 1996 erklärte der Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM. Dabei berücksichtigte er Einkünfte in Höhe von … DM aus einer erhaltenen Ausschüttung der GmbH. Ausweislich einer Steuerbescheinigung der GmbH vom 24. Juni 1997 setzt sich dieser Betrag aus einer Ausschüttung in Höhe von … DM und dem Betrag der anrechenbaren Körperschaftsteuer in Höhe von … DM zusammen.
In dem gemäß §§ 164 Abs. 1 und 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigen und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 14. April 1998 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer entsprechend der Erklärung des Antragstellers fest. Bei der Berechnung der Einkommensteuer zog er einen Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte in Höhe von … DM ab.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 änderte der Antragsgegner die Einkommensteuer 1996 und berücksichtigte den Entlastungsbetrag für gewerbliche Einkünfte nicht mehr. In der Erläuterung zum Bescheid führte er hierzu aus, bei der Berechnung des Entlastungsbetrags nach § 32c EStG seien gemäß § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG die Einkünfte von … DM um die im Gewinn enthaltene Ausschüttung von … DM auf … DM zu kürzen. Der Bescheid vom 14. April 1998 sei entsprechend zu berichtigen.
Über den hiergegen mit Schreiben vom 8. Dezember 1998 erhobenen Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Der Antragsteller beantragte am 8. Dezember 1998 beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1996. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner am 14. Dezember 1998 ab.
Der Antragsteller hat am 6. Januar 1999 beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1996 vom 4. Dezember 1998 beantragt.
Er ist der Auffassung, die Vorschrift des § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 9 Nr.2a GewStG sei im Fall der hier vorliegenden Betriebsaufspaltung nicht anzuwenden. Eine Betriebsaufspaltung setze begriffsnotwendig die Verflechtung mit einer gewerblichen Betriebsgesellschaft voraus. Betriebs- und Besitzgesellschaft seien als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Somit seien die bereits bei der Betriebsgesellschaft mit Gewerbesteuer belasteten Ausschüttungen bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags für das wirtschaftlich verflochtene Besitzunternehmen mit einzubeziehen. Ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen könne nur einmal der Gewerbesteuer unterliegen. Lägen keine gewerblichen Einkünfte des Besitzunternehmens wegen des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung vor, sei der Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfüllt, für die eine Steuervergünstigung in Höhe eines Freibetrages gewährt werde. Es verstoße im übrigen gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit in Fällen der Betriebsaufspaltung die Ausschüttung der Betriebs-GmbH an das Besitzunternehmen von der Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften ausgenommen werde. Zu dieser Rechtsfrage sei ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser hätte in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt im Zusammenhang mit Ausschüttungen bei Organschaftsverhältnissen vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1996 vom 4.12.1998 in Höhe von insgesamt DM …. (Einkommensteuer DM …; Solidaritätszuschlag DM …; Zinsen DM …) ab Fälligkeit 7.01.1999 ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach bestandskräftiger Entscheidung über den eingelegten Einspruch auszusetzen
und sinngemäß hilfsweise – für den Fall des Unterliegens -
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Er macht unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 1996 9 K 195/96 geltend, die Vorschrift des § 32c EStG sei verfassungsgemäß. Soweit der Bundesfinanzhof bei der Anwendung dieser Vorschrift im Zusammenhang mit Ausschüttungen bei Organschaftsverhältnissen vorläufigen Rechtsschutz gewährt habe, sei der dort entschiedene Fall mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist begründet.
1.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO – kann das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit ...