Entscheidungsstichwort (Thema)
Kreditvermittlungsprovision bei sog. "Kombirente"
Leitsatz (redaktionell)
Dem BFH-Urteil v. 30.10.2001 (BFH v. 30.10.2001 - VIII R 29/00, BFH/NV 2002, 268 = FR 2002, 293) ist nicht zu entnehmen, dass unabhängig von der Existenz sonstiger Provisionen die Kreditvermittlungsgebühr beim Erwerb einer sog. "Kombirente" in jedem Fall aufzuteilen ist. Eine Aufteilung ist insbesondere nicht vorzunehmen, wenn neben der Provision für die Kreditvermittlung - von Dritten - auch Provisionen für die übrigen Bausteine der Kombirente gezahlt wurden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 22 Nr. 1, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Gebühr in Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog. Kombirente der T GmbH (folgend nur: T) als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften des Klägers abziehbar ist.
Der Kläger erzielte im Streitjahr – 1997 – als Diplom-Kaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Streitjahr zeichnete der Kläger die im Streit stehende kreditfinanzierte Kombi-Rente. Ausweislich des Prospekts der T besteht diese aus vier Elementen, nämlich
- aus einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen einen Einmalbetrag, aus der eine lebenslange Rentenzahlung ab Vertragsbeginn resultiert. Versicherer ist die H AG (folgend nur: H),
- aus eine Darlehen. Aus diesem und mit Eigenmitteln wird der Einmalbetrag für die Rentenversicherung bestritten. Kreditgeber sind die …banken,
- aus einem Investment-Sparplan. Hierin werden die Rückzahlungsmittel für das Darlehen angespart. Den Vertragspartner kann der Abschließende in Abstimmung mit dem Kreditgeber wählen,
- und aus einer Risikolebensversicherung zur Sicherung der finanzierenden Bank. Versicherer ist die H.
Ausweislich des Prospekts der T wird bei dem Konzept für die Vermittlung und Abwicklung des Darlehens eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 v.H. erhoben. Sonstige Gebühren sind in dem Prospekt nicht erwähnt.
Entsprechend diesem Konzept zahlte der Kläger an die H im Streitjahr 420.000 DM zum Erhalt der Rentenversicherung ab dem 1. September 1997. Ausweislich des Versicherungsscheins ist Versicherungsnehmer und Mitversicherter der Kläger. Versicherter ist Herr M. Der Versicherungsschein sieht vor, dass die Versicherungsleistung im Erlebensfall der versicherten Person – Herr M – dem Kläger als Versicherungsnehmer auszuzahlen ist. Die Beteiligten gehen deswegen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger der Rentenberechtigte ist. Im Ablebensfall des Herrn M ist Bezugsberechtigte Frau D. In einem Schreiben der H vom 18. September 1997 an den Kläger ist dazu festgehalten, nach der 25jährigen Rentengarantie werde die vereinbarte Hinterbliebenenrente an den Kläger als mitversicherte Person lebenslang gezahlt.
Zur Finanzierung des Einmalbetrags von 420.000 DM schloss der Kläger mit der I AG (folgend nur: I) einen Darlehensvertrag über 466.666 DM mit einem Disagio von 10 v.H. Ein weiterer Teilbetrag von 6 v.H. diente zur Abdeckung der Rechnung der T über die hier streitigen Kreditvermittlungsgebühren in Höhe von insgesamt 28.000 DM. Diese Gebühr teilt sich ausweislich der Rechnung der T vom 4. September 1997 auf in eine Gebühr für die Kreditvermittlung (18.666,67 DM) und in eine Gebühr für die Vermittlung des Kreditmaklers (9.333,33 DM). Mit dem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 391.999 DM und dem Eigenkapital in Höhe von 28.001 DM deckte der Kläger den Einmalbetrag ab. Zur Sicherung des Darlehens trat der Kläger die Rechte aus der Rentenversicherung und aus der Risikolebensversicherung ab. Zudem verpfändete er die Ansprüche aus einem Investmentkonto bei der L gemäß gesonderter Verpfändungserklärung.
Ausweislich einer Berechnung der T ergibt sich aus der Rentenversicherung bei einer voraussichtlichen Laufzeit von 33.53 Jahren ein Totalüberschuss von 93.797 DM. Dabei resultiert aus der Rente ein Ertragsanteil in Höhe von 518.464 DM und Finanzierungskosten in Höhe von 424.667 DM.
Ausweislich des Versicherungsscheins der H fließt aus der Rentenversicherung eine garantierte jährliche Rente in Höhe von 18.715 DM, die lebenslang gezahlt wird. Daneben fließt zusätzlich eine nichtdynamische Gewinnrente, die von der zukünftigen Entwicklung von Überschussanteilen abhängig ist und deren Höhe nicht garantiert wird. Ausweislich eines Schreibens der H zahlte diese aus der Rentenversicherung ab dem 1. Oktober 1997 (nachschüssig für September) monatlich auf das Transaktionskonto bei der L insgesamt 2.526,50 DM, nämlich die Grundrente in Höhe von 1.559,58 DM und die nichtdynamische Gewinnrente in Höhe von 966,92 DM. Mit Prospekt der T heißt es hierzu:
Garantierte und nicht garantierte Gewinnrente
In der auf Lebenszeit garantierten Rente hat der Versicherer bereits eine Mindestverzinsung von 3,25 % einkalkuliert. Was er darüber hinaus erwirtschaftet, gibt er zu mindestens 90 % als Gewinnrente dem Versicherten weiter. Die H...