Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen in den Jahresgrenzbetrag
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Jahresgrenzbetragsregelung nach § 32 Abs. 6 EStG sind auch Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen, die nach Gewinnermittlungsgrundsätzen zu erfassen sind, aber erst in einem späteren Jahr zufließen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 6
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten jetzt noch darüber, ob der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2004 Kinderfreibeträge zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger sind die Eltern der im … 0000 geborenen Tochter B und des im … 0000 geborenen Sohnes K. Beide Kinder befanden sich unstreitig während des ganzen Jahres 2004 in Berufsausbildung. Der Beklagte hatte die Gewährung der Kinderfreibeträge in dem vorliegend streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid gleichwohl abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge der Kinder den für sie gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR überschritten. Dabei hatte der Beklagte die Einkünfte der Kinder lt. den für sie jeweils unter den Steuer-Nr. … (B) bzw. … (K) abgegebenen Einkommensteuererklärungen erklärungsgemäß angesetzt. Zur Überschreitung des Jahresgrenzbetrags war es unstreitig nicht durch die laufenden Einkünfte der Kinder gekommen, sondern aufgrund eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der gewerblichen Beteiligungseinkünfte. Der Beklagte begründete die Versagung der Kinderfreibeträge damit, an die ertragsteuerlichen Regeln der Einkunftsermittlung gebunden zu sein.
Dem Veräußerungsgewinn liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ursprünglich hatte sich der Kläger in den neuen Bundesländern an der beim Finanzamt H geführten gewerblichen Mitunternehmerschaft „U – zweite atypisch stille Beteiligung” mit einer Einlage von … EUR atypisch still beteiligt. Die Beteiligung wurde treuhänderisch von der T GmbH gehalten, deren Geschäftsführer ebenfalls der Kläger war. Der Kläger wurde mit seiner Beteiligung im Register des Treuhänders unter der Zeichner-Nr. … geführt. Die atypisch stille Gesellschaft sollte nach § 3 des Gesellschaftsvertrags am 1. Dezember 1992 beginnen und für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 fest vereinbart sein. Das Auseinandersetzungsguthaben sollte nach § 12.4 des Gesellschaftsvertrags unabhängig von dem Zeitpunkt und den Gründen des Ausscheidens aus der stillen Gesellschaft bzw. ihrer Beendigung in jedem Fall erst zum 31. Dezember 2005 zahlbar sein. Es handelte sich dabei nach den Prospekt-Angaben um eine Verlustzuweisungsgesellschaft, für die in der Investitionsphase (1. Dezember 1992 bis 31. Dezember 1993) ein Verlust von ca. 150 % zugewiesen wurde. Die Kündigung der stillen Beteiligung zum Ende des Jahres 2004 bei einer Auszahlung des Darlehens im Jahr 2005 war in dem Prospekt von Beginn an vorgesehen (ebenso § 3 des Gesellschaftsvertrags und § 5 des Treuhandvertrags).
Mit Vereinbarung vom 1. Januar 2003 hatte er diese Beteiligung vor dem Hintergrund des für 2004 anstehenden Veräußerungsgewinns je zur Hälfte auf seine Kinder übertragen. Die Schenkung wurde durch Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschafter vollzogen. Zum 31. Dezember 2004 wurde die stille Beteiligung nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags durch die Geschäftsinhaberin gekündigt. Die atypisch stillen Beteiligungen wurden ausweislich der Bestätigung des Treuhänders vom 12. Juli 2005 dann gemäß 12.4 des Gesellschaftsvertrags am 31. Dezember 2005 ausgezahlt. Nach der Mitteilung des Treuhänders entfiel auf beide Kinder ein Auseinandersetzungsguthaben von jeweils … EUR. Die Veräußerungsgewinne wurden zum 31. Dezember 2004 als Aufgabegewinne der Kinder des Klägers erklärt.
Die Kläger haben bisher unter Bezug auf den Beschluss des FG München vom 7. Oktober 2001 9 V 4001/01 vorgetragen, die unstreitig für 2004 zu erfassenden Veräußerungsgewinne resultierten aus Vermögenswerten, die den Kindern nicht für den Konsum, sondern zum Zwecke des Vermögensaufbaus übertragen worden seien. Der Kläger habe aus dem Vorgang sämtliche steuerlichen Konsequenzen für die laufende Besteuerung der Jahre 2003 und 2004 gezogen. Das Geld habe den Kindern nie zu Unterhaltszwecken zur Verfügung gestanden. Er – der Kläger – habe da den Daumen drauf gehabt. Inzwischen habe er sich das Geld von den Kindern als Darlehen zurückgewähren lassen.
Die Kläger beantragen,
die Kinderfreibeträge gemäß § 32 EStG für die im Jahr 2004 noch in Ausbildung befindlichen Kinder zu gewähren, hilfsweise die Zulassung der Revision.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Einkünfte und Bezüge der Kinder des Klägers überschreiten den für sie maßgeblichen Jahresgrenzbetrag, sodass der Beklagte die Kinderfreibeträge zu Recht versagt hat.
1. Unter weiteren – hier nicht streitigen – Voraussetzungen ist ein Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichti...