Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßige Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwand, Reinigungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1) Regelmäßige Arbeitsstätte einer Polizistin, die ganzjährig in einem Bereich des Flughafens als Fluggastkontrollkraft arbeitet, ist nicht die Polizeiinspektion, die sie vor und nach Dienst aufsucht, sondern der Einsatzbereich im Flughafen. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen kommt bei dieser Art Tätigkeit nicht in Betracht.
2) Zur schätzweisen Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Klägerin ist Angestellte der Polizei und als Fluggastkontrollkraft im Bereich der Terminals auf dem Flughafen A tätig. Sie bekleidet ihre Stelle zu 75 %. Die Polizeiinspektion, der die Klägerin zugeordnet ist, liegt auf dem Gelände des Flughafens A etwa einen halben Kilometer von dem Flughafengebäude entfernt. Auf die Bescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin vom 18.04.2012, Bl. 97 der FG-Akte, wird Bezug genommen. Der Flughafen A weist eine Größe von ca. …ha auf. Betreibergesellschaft des Flughafens ist die Flughafen A GmbH.
Nachdem die Klägerin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2009 zunächst Aufwendungen für die Reinigung von Arbeits- bzw. Dienstkleidung in Höhe von 905 EUR als Werbungskosten geltend machte, reduzierte sie diesen Betrag auch wegen ihrer 75 % Tätigkeit auf nunmehr 678,96 Euro. Zum Nachweis fügte die Klägerin der Einkommensteuererklärung eine Anlage „Werbungskosten: Reinigung von Dienstbekleidung” bei, welche sich im Hinblick auf die Berechnung der Reinigungskosten unter anderem auf das Urteil des BFH vom 29.06.1993, BStBl. II 1993, 837f., stützte. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Anlage 7, Bl. 42 der FG-Akte, verwiesen.
Die Klägerin beantragte darüber hinaus einen Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 990 EUR für insgesamt 165 Tage mit einer jeweils mehr als achtstündigen Abwesenheitsdauer im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit.
Der Beklagte berücksichtigte in seinem am 01.02.2011 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2009, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, die geltend gemachten Reinigungskosten nur in Höhe von 350 EUR. Nachdem der Beklagte die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen zunächst zum Abzug zugelassen hatte, die Klägerin jedoch aufgefordert hatte, binnen vier Wochen ab Erhalt des Steuerbescheides einen Nachweis des Arbeitgebers der Klägerin über die Dauer der täglichen Dienstzeit und der Mittagspause beizubringen, erließ er am 21.02.2011 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2009. Die von der Klägerin geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 990 EUR blieben nunmehr unberücksichtigt.
Gleichzeitig hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Die Kläger legten gegen den ursprünglichen Bescheid am 10.2.2011 Einspruch ein und erneut gegen den geänderten Bescheid.
Sie begründeten ihren Einspruch damit, dass die Klägerin ihre Dienstkleidung selbst wasche. Sie müsse täglich frische weiße Hemden tragen, daher entstünden ihr wesentlich höhere Kosten als üblicherweise. Zudem reichten die Kläger einen Dienstplan der Klägerin ein, der ab dem 31.10.2010 gültig war und Sollarbeitszeiten von 8,5 Stunden auswies. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 70 der Rechtsbehelfsakte verwiesen.
Der Einspruch der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung nahm der Beklagte ausdrücklich auf seine vorherigen Schriftsätze vom 16.02.2011, vom 22.02.2011 und vom 28.03.2011 Bezug. Darin führte der Beklagte aus, dass Mehraufwendungen für Verpflegung nicht anerkannt werden könnten, da keine Auswärtstätigkeit vorliege. Eine regelmäßige Arbeitsstätte sei gem. R 9.4 Abs. 3 LStR der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handele. Regelmäßige Arbeitsstätte sei insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet sei und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsuche. In diesem Fall müsse der Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Dienstverhältnisses nicht damit rechnen, an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Er werde dauerhaft an einer regelmäßigen, nicht seinem Arbeitgeber zuzurechnenden Arbeitsstätte – hier Flughafen – tätig. Die Tätigkeit bei der Polizeiinspektion Flughafen A sei im Hinblick auf das betreffende Arbeitsverhältnis als Fluggastkontrollkraft somit nicht vorübergehend, sondern dauerhaft. Der Steuerpflichtige werde so behandelt, als wäre er unmittelbar von dem Flughafen eingestellt worden. Ergänzend führte er aus, dass eine Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten bei einem Einsatz in aneinandergre...