Entscheidungsstichwort (Thema)
EU-Beamtenstatus - nichtverheiratete Eltern erhalten Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatus besteht - entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 EStG - Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn ein nicht verheirateter Elternteil Beamter, ruhegehaltsberechtigter Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften ist, während der andere nicht verheiratete Elternteil in Deutschland einer Berufstätigkeit nachgeht.
Normenkette
EU-Beamtenstatus Art. 67 Abs. 2; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG – streitig.
Die Klägerin ist seit 2003 als Beamtin beim Bundesministerium … in E tätig.
Mit Schreiben vom 05.11.2012 beantragte die Klägerin bei der Familienkasse E Kindergeld für ihre am …10.2011 geborene Tochter A ab dem 01.12.2012. Die Klägerin gab dabei an, dass der Kindesvater, Herr P, seit Juli 2012 bei der K in Belgien tätig sei und dort für ihre Tochter einen Kinderzuschlag erhalte. Den monatlichen Betrag dieses Kinderzuschlags könne sie mangels genauer Gehaltsabrechnung noch nicht angeben.
Mit Bescheid vom 07.02.2013 lehnte die Familienkasse E den Antrag auf Kindergeld für die Tochter der Klägerin ab. Zur Begründung wies die Familienkasse darauf hin, dass der Kindesvater bei seinem Arbeitgeber, der K, dem Kindergeld ähnliche Leistungen erhalte und somit in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.
Mit Schreiben vom 03.03.2013, Eingang bei der Familienkasse E am 05.03.2013, legte die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Kindesvater von der K zwar eine Kinderzulage beziehe, diese aber von Amts wegen um den Betrag des deutschen Kindergelds i.H.v. monatlich 184 € gekürzt werde. Einem Beamten der Europäischen Gemeinschaften sei die Kinderzulage um den Betrag des deutschen Kindergeldes zu kürzen, wenn die Kindesmutter, die einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehe, Anspruch auf nationales Kindergeld habe. Insoweit sei auf Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts sowie das Urteil des EuGH, Rs. 189/85, vom 07.05.1987 hinzuweisen. Dementsprechend werde gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass der Ehegatte als Beamter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage habe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 wies die beklagte Familienkasse R den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Beklagte führte aus, dass für die Tochter der Klägerin ab Juli 2012 ein Anspruch auf eine Leistung von einer zwischenbzw. überstaatlichen Einrichtung bestehe, die dem Kindergeld vergleichbar sei. Insoweit handele es sich um eine Zulage für Kinder nach Art. 67 des EU-Beamtenstatuts. Der Bezug dieser Leistung schließe den deutschen Kindergeldanspruch gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG vollständig aus. Eine Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG komme im Streitfall nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf „Ehegatten” abstelle.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Kindesvater sei Beamter im W. Sie lebe mit dem Kindesvater zusammen, sei aber nicht mit ihm verheiratet. Zunächst habe er seit der Geburt ihrer Tochter das Kindergeld bezogen. Zum 01.07.2012 sei der Kindesvater für eine Tätigkeit beim … Dienst der K vom W beurlaubt worden. Seitdem beziehe er eine „Kinderzulage” gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b) des EU-Beamtenstatuts. Diese „Kinderzulage” sei von der K unter Hinweis auf die Kollisionsregelung in Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts um den Betrag des deutschen Kindergelds gekürzt worden.
Die Ablehnung der Kindergeldzahlung durch die beklagte Familienkasse stehe in Widerspruch zu der vorrangigen Zahlungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 67 Abs. 1 und 2 des EU-Beamtenstatuts. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 07.05.1987 (Rs. 189/85, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) sei die Kindergeldzahlung an sie, die Klägerin, als unverheirateter Elternteil nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kindesvater als Beamter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind einen Anspruch auf Kinderzulage habe. Der nationale Gesetzgeber hätte insoweit die in § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG normierte Rückausnahme zu § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht auf „verheiratete Eltern” begrenzen dürfen.
Auf die Frage, ob die Kindeseltern verheiratet seien, komme es weder in Bezug auf die Zahlung der Kinderzulage nach Art. 67 des EU-Beamtenstatuts noch in Bezug auf die Zahlung des Kindergeldes nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG an. Allein die Vorlagefrage sei – zum damaligen Zeitpunkt vielleicht nicht verw...