Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerschaft bei sog. Meta-Verbindungen
Leitsatz (redaktionell)
1) Meta-Verbindungen können steuerlich als Mitunternehmerschaften zu beurteilen sein. Es ist unerheblich, dass es sich bei Meta-Verbindungen um Innengesellschaften handelt.
2) Wird bei einer zweigliedrigen Personengesellschaft die Leitung gemeinschaftlich von beiden Gesellschaftern ausgeübt, kann an den beiden Orten, von denen aus die Gesellschafter tätig werden, jeweils ein Ort der Leitung und damit eine Betriebsstätte vorliegen. Liegen keine Anhaltspunkte für einen anderen Aufteilungsmaßstab vor, ist der Gesamtgewinn beiden Betriebsstätten zur Hälfte zuzurechnen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 12 Sätze 2, 2 Nr. 1, § 10; EStG § 15 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen sind und bejahendenfalls in welcher Höhe.
Die Klägerin betrieb u.a. im Streitjahr 1984 zusammen mit ihrer Mutter in der Rechtsform einer OHG in … eine Bildergalerie und Kunsthandel. Die OHG wurde 1985 durch Ausscheiden der Mutter beendet. Seitdem führte die Klägerin die Galerie als Einzelunternehmen fort. Die Mutter ist 1987 verstorben, Alleinerbin ist die Klägerin, die in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Der Kläger ist schweizer Staatsbürger und betreibt in … eine Galerie mit Kunsthandel. Er hat keinen Wohnsitz in Deutschland und ist hier nur mit seinen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. In der Schweiz unterliegt er mit allen nach schweizer Steuerrecht allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus Deutschland den allgemein erhobenen Steuern.
Für 1982 bis 1985 wurde bei der OHG i.L. eine Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:
Die Kläger haben verschiedentlich gemeinsam Bilder einge- und verkauft. Dabei traten sie nach außen hin jeweils im eigenen Namen auf. Auf den jeweiligen Eingangsrechnungen der Klägerin waren handschriftliche Vermerke über den Anteil an den Anschaffungskosten des jeweiligen Gemäldes wie „50 % Anteil A:” oder „50 % A:” vorhanden. Schriftliche Vereinbarungen über den gemeinsamen An- und Verkauf der Bilder existiere nicht.
Der Prüfer ermittelte folgende Gewinnanteile des Klägers aus den Verkäufen der Bilder, bei denen die Anschaffungskosten zwischen den Klägern aufgeteilt wurden, die er gewinnmindernd bei der OHG i.L. ansetzte:
Jahr |
Anzahl der verkauften Objekte |
Gewinnanteil A: |
1982 |
8 |
1.568.794,– DM |
1983 |
7 |
462.368,– DM |
1984 |
5 |
481.100,– DM |
1985 |
5 |
1.583.665,– DM |
Zumindest alle im Streitjahr 1984 erfaßten Verkäufe erfolgten durch die Klägerin in den Räumen der Galerie B. bzw. auf Messen in den USA. Die Ankäufe der in 1984 verkauften Bilder waren sowohl durch den Kläger als auch durch die Klägerin erfolgt.
Der Beklagte vertrat im Anschluß an die Betriebsprüfung die Auffassung, daß die Bilderein- und verkäufe im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt seien. Da die Kläger trotz Aufforderung keine Feststellungserklärung abgaben, erließ der Beklagte u.a. für 1983 und 1984 einen Feststellungsbescheid, mit dem er für 1984 Einkünfte aus Gewerbebetrieb der „B. OHG – A. BGB-Gesellschaft” i.H.v. DM 962.200,– gesondert und einheitlich feststellte. Den Bescheid gab er beiden Klägerin in getrennten Ausfertigungen bekannt.
Den gegen den Feststellungsbescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 1993, die er ebenfalls beiden Beteiligten bekanntgab, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Der gemeinsame Bilderein- und verkauf sei als GbR und Mitunternehmerschaft zu werten. Auch eine Innengesellschaft könne eine Mitunternehmerschaft darstellen. Beide Beteiligten hätten Mitunternehmerrisiko und -initiative getragen. Dies gelte auch für den Kläger, da diesem auch Kosten für die Veräußerung der Bilder wie z.B. Rahmen, Versicherung, Restaurierung und Transport in Rechnung gestellt worden seien. Auch hätte er bei einem Verkauf unter Einkaufspreis den Verlust tragen müssen. Die Mitunternehmerinitiative habe darin bestanden, daß beide ihren Sachverstand eingebracht und gemeinschaftlich entschieden hätten, ob ein Objekt gemeinsam eingekauft und zu welchem Preis es verkauft werde. Die Mitunternehmerschaft habe auch über eine inländische Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO verfügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Es sei keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchzuführen.
Es bestehe keine Mitunternehmerschaft. Es habe sich jeweils um einzelne Geschäfte gehandelt, die einzeln abgesprochen werden mußten. Es habe keine Rahmenvereinbarung gegeben. Es habe jedem Beteiligten freigestanden, bei jedem Geschäft eine Beteiligung abzulehnen oder vom Angebot abweichende Bedingungen zu fordern. Steuerrechtlich handele es sich um sog. Meta-Geschäfte. Bei diesen lie...