Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustübernahme nach § 302 AktG als Organschaftsvoraussetzung
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft ist bei sinnorientierter Auslegung des Begriffs "vereinbart" in § 17 Nr. 2 KStG lediglich erforderlich, dass neben den Voraussetzungen von §§ 14, 17 Nr. 1 KStG ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen und dabei/dadurch die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG herbeigeführt wird (Änderung der Rspr.).
2) Soweit man der unter Leitsatz 1) vertretenen Auslegung nicht folgt, ist zumindest eine ausdrückliche Vereinbarung gemäß § 302 Abs. 3 AktG nicht (mehr) erforderlich (Änderung der Rspr.).
3) Soweit man weder der zu Leitsatz 1) noch zu Leitsatz 2) vertretenen Auffassung folgt, ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass die in einer Ergänzungsvereinbarung vereinbarte ausdrückliche Verlustübernahme als steuerliche Wirksamkeitsvoraussetzung bereits bis zum Ende des Jahres der erstmaligen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags i.S. des § 14 Nr. 3 Satz 1 1. Hs. KStG vereinbart worden sein muss.
Normenkette
KStG § 17; AktG § 302; KStG § 14
Nachgehend
Tatbestand
Alleinige Anteilseignerin der in der Rechtsform einer GmbH errichteten Klägerin ist die in L. ansässige U. GmbH. Am 00.00.0000 schloss U. GmbH mit der Klägerin einen Gewinnabführungsvertrag, dessen Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft am 00.00.0000 notariell beurkundet und sodann am 00.00.0000 im Handelsregister eingetragen wurde. In dem Gewinnabführungsvertrag wurde u. a. folgendes vereinbart:
„Tz. I.3. Der Organträger verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß 2. Satz 2 den freien Rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Vorvertragliche Verlustvorträge und Jahresfehlbeträge unterliegen nicht der Ausgleichsverpflichtung.
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den Jahresüberschuss des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
Tz. II.1. Dieser Vertrag wird wirksam im Zeitpunkt der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft.”
Ausweislich der Steuererklärungen erzielte die Klägerin einen Gewinn in Höhe von … DM und ein Einkommen in Höhe von … DM. Wegen der Zurechnung an den Organträger sollte das zu versteuernde Einkommen indessen 0 DM betragen.
Mit dem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 00.00.0000 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer auf der Grundlage eines Jahresüberschusses in Höhe von … DM und eines zu versteuernden Einkommens in Höhe von … DM auf … DM fest. Zur Begründung des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden abweichenden Einkommens wies der Beklagte darauf hin, dass der Ergebnisabführungsvertrag steuerlich nicht anerkannt werden könne, da eine Verlustübernahme lediglich nach den Vorschriften des § 302 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) vereinbart worden sei und ein Hinweis auf § 302 Abs. 3 AktG fehle. Dies entspreche nicht den Vorgaben des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG.
Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch verwies die Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 24.10.1988 II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, wonach jede in einem Gewinnabführungsvertrag einer GmbH vereinbarte Verlustübernahmeregelung zwingend den Vorschriften des § 302 AktG unterliege. Damit enthalte der Gewinnabführungsvertrag die nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG erforderliche Vereinbarung, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf § 302 AktG bedürfe. Durch die Entwicklung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung sei die Regelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG überflüssig geworden.
Durch Ergänzung des Gewinnabführungsvertrags sei aber mit Vereinbarung vom 00.00.0000 klargestellt worden, dass für die Verlustübernahme § 302 Abs. 1 AktG und § 302 Abs. 3 AktG entsprechend gälten. Die Zustimmungserklärung vom 00.00.0000 der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft zu dieser Ergänzungsvereinbarung sei am 00.00.0000 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen lägen damit entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG bis zum Ende des dem Jahr der erstmaligen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags folgenden Wirtschaftsjahres vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, dass nach der Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 17.12 1980 I R 220/78; FG Düsseldorf Urteil vom 02.12.1991 6 K 307/86) neben der Vereinbarung der Verlustübernahme selbst (§ 302 Abs. 1 AktG) zusätzlich eine Vereinbarung entsprechend § 302 Abs. 3 AktG getroffen werden müsse. Schon der Wortlaut des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG spreche dagegen, eine von der Rechtsprechung anhand allgemeiner Grundsätze entwickelte Verpflichtung zur Verlustübernahme anstelle einer vertraglichen Absprache genügen zu las...