Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei Zahlung der Löhne aus privaten Mitteln
Leitsatz (redaktionell)
Die Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen nicht abgeführter Lohnsteuer greift auch dann, wenn er die Löhne aus eigenen, privaten Mitteln zahlt. Dabei ist es unerheblich, dass er die Geldmittel nicht der GmbH überlässt, sondern unmittelbar die Löhne von seinem privaten Konto zahlt.
Normenkette
EStG § 41a Abs. 1; AO § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 69; EStG § 38 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger zu Recht für rückständige Lohnsteuer und Nebenabgaben von Arbeitnehmern der Firma A GmbH in Haftung genommen hat.
Der Kläger war u.a. in den Monaten Januar bis April 1999 alleiniger Geschäftsführer der Firma A × & Partner GmbH. Er war zudem Gesellschafter der GmbH, nach seinen Angaben zu 25%, nach Auffassung des Beklagten zu 49%. Über das Vermögen der GmbH wurde am 1.7.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die GmbH reichte für die Monate Januar bis April beim Beklagten Lohnsteueranmeldungen ein, welche abzuführende Lohnsteuern und Nebenabgaben auswiesen. Die angemeldeten Lohnsteuern und Nebenabgaben wurden jedoch nicht an den Beklagten abgeführt. Aus diesem Grund nahm der Beklagte den Kläger für folgende rückständige Lohnsteuern und Nebenabgaben Januar bis April 1999, die sich aus den Anmeldungen ergaben, in Haftung:
Zeitraum |
Lohnsteuer |
KiSt e.v |
KiSt rk. |
SolZ |
Säumniszuschlag zur LSt |
Säumniszuschlag zum SolZ |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
01/99 |
13.367,37 |
324,29 |
622,66 |
759,71 |
474,82 |
35,00 |
02/99 |
14.826,95 |
324,29 |
622,66 |
761,12 |
592,01 |
28,00 |
03/99 |
16.196,78 |
324,29 |
684,76 |
836,45 |
483,00 |
24,00 |
04/99 |
13.546,77 |
309,16 |
441,89 |
681,55 |
135,00 |
6,00 130,00 |
|
57.937,87 |
1.282,03 |
2.371,97 |
3.038,83 |
1.684,83 |
93,00 130,00 |
Haftungssumme: 66.538,53 DM
Die Haftungssumme wurde dabei ausgehend von den ausgezahlten Nettolöhnen berechnet.
Die Lohnsteueranmeldungen wurden vom Insolvenzverwalter berichtigt und sog. „0-Erklärungen” abgegeben.
Der Kläger legte gegen den Haftungsbescheid vom 28. Juli 1999 rechtzeitig Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
Die GmbH habe letztmals für Januar 1999 am 26. Januar 1999 die Nettogehälter in der sicheren Erwartung ausgezahlt, dass spätestens am 30. Januar und erst recht am Fälligkeitstag 10. Februar 1999 die Mittel zur Begleichung vorhanden seien. Aus der beigefügten Liste der offenen Posten per 26. Januar 1999 ergebe sich die Grundlage für diese Erwartung. Er weise insbesondere auf die letzten drei Posten der Liste hin, nämlich zweimal B-AG und einmal D, somit namhafte Kunden, bei denen man mit dem Eingang der Forderungen fest gerechnet habe.
Für die Lohnzahlungszeiträume Februar und März 1999 seien seitens der GmbH überhaupt keine Löhne gezahlt worden. Weder Netto noch Brutto. Er habe vielmehr persönlich aus eigenen Mitteln die Nettolöhne von einem Konto bei der xxx gezahlt. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 Aufstellungen über die in den Monaten Februar und März 1999 per Scheck gezahlten Löhne nebst Auszügen seines privaten Kontos vorgelegt. Danach wurden die Schecks auf die einzelnen Mitarbeiter ausgestellt und diese haben die Schecks unmittelbar bei der Sparkasse eingelöst.
Der Beklagte hob in der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2000 die Inhaftungnahme des Klägers für den Monat April 1999 auf und setzte die Haftungssumme auf 51.288,16 DM herab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
Ausweislich der vorgelegten offenen Posten-Liste seien bei der GmbH Zahlungseingänge nur sehr schleppend erfolgt. Bei Forderungen von insgesamt 1.114.884,– DM in der Zeit von Juni 1996 bis Januar 1999 seien nur 365.691,– DM beglichen worden. Hohe Forderungen aus 1997 hätten noch ausgestanden.
Für die Monate Februar und März 1999 habe der Kläger die Löhne von seinem privaten Konto gezahlt. Mit dieser Zahlung habe er eine Verbindlichkeit der GmbH erfüllt. Aufgrund der vorgenommenen Zahlungen habe er einen Rückforderungsanspruch gegen die GmbH. Hieraus folge, dass er die Mittel für die Lohnzahlung der GmbH darlehensweise überlassen habe. Er habe somit mit eigenen Mitteln als Geschäftsführer der GmbH die Lohnverbindlichkeiten beglichen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor:
Er habe mit dem Eingang der per 26. Januar 1999 offenen Posten fest gerechnet. Insbesondere habe es sich um zwei potente Kunden, nämlich die B-AG und D, gehandelt.
Hinsichtlich der Monate Februar und März 1999 könne er nicht in Haftung genommen werden, da die Arbeitgeberin überhaupt keine Lohnzahlungen vorgenommen habe. Vielmehr habe er aus eigenem Vermögen unmittelbar die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer vorgenommen. Eine darlehensweise Hingabe des Betrages an die GmbH als Arbeitnehmerin liege nicht vor.
Der Kläger beantragt,
den Haftungsbescheid vom 28. Juli 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2000 aufzuheben, soweit er für die Monate Februar und März ...