Entscheidungsstichwort (Thema)
Jährliche Kosten für Müllabfuhr nicht bei den Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anzusetzen
Leitsatz (redaktionell)
Die Kosten für Müllabfuhr gehören nicht zu den nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen, weil die Dienstleistung der Entsorgung und Verarbeitung des Mülls nicht innerhalb des Haushalts ausgeübt wird und diese die Hauptleistung darstellt.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die jährlich anfallenden Kosten der Müllabfuhr zu gewähren ist.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragten die Kläger den Abzug von Müllgebühren in Höhe von 195,37 EUR als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Mit Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 29.01.2010 veranlagte der Beklagte die Kläger erklärungsgemäß mit Ausnahme der geltend gemachten Müllgebühren.
Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch verlangten die Kläger die Berücksichtigung der Müllgebühren und führten zur Begründung an, Reinigungskosten der Wohnung seien als haushaltsnahe Dienstleistungsaufwendungen zu berücksichtigen, wenn hierfür ein Dienstleister in Anspruch genommen werde. Dies sei bei der Müllabfuhr der Fall. Die Leistung fände in der Wohnung statt, weil der Müll aus der Wohnung entfernt werde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück, da die Müllabfuhr nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehöre. Zwar falle der Müll im Haushalt an und werde auch dort abgeholt. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr sei jedoch nicht das Ausleeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls. Dies erfolge außerhalb des Haushalts und sei deshalb nicht begünstigt.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Kläger sind der Ansicht, das Tatbestandsmerkmal „im Haushalt” sei räumlich zu verstehen, wobei es unschädlich sei, dass sich der Müll zum Zeitpunkt der Entsorgung in der Mülltonne und damit außerhalb der Wohnung befinde, weil die Mülltonne Zubehör des Grundstücks nach § 97 Abs. 1 BGB sei. Die Räumlichkeit sei aus Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. Dies ergebe sich aus dem Dienstleistungscharakter der Leistung. Die Ursache für die zugrundeliegenden Leistungen werde durch den im Haushalt anfallenden Müll gesetzt. Für den Steuerpflichtigen stehe das Entfernen des Mülls aus seiner Wohnung im Vordergrund der Leistung. Geschehe eine Müllentfernung nicht, so werde seine Wohnsituation nachhaltig beeinträchtigt. Für die Entsorgung des Mülls würden die Kläger nur deshalb ein Entsorgungsunternehmen in Anspruch nehmen, weil ein entsprechender Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Ansonsten würden sie die Müllentsorgung anderweitig erledigen. Ohne Müll gebe es daher keine Transport- oder Verwertungsleistung.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 29.01.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Müllabfuhr in Höhe von 195,37 EUR gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er ist der Auffassung, seine ablehnende Entscheidung sei, unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung vom 30.04.2010 sowie auf das BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010 Rz. 12 (IV C 4-S 2296-b/07/0003,2010/0014334 BStBl. I 2010, 140), wonach Aufwendungen nicht begünstigt seien, bei denen die Entsorgung im Vordergrund stehe, rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat zu Recht die Aufwendungen für die Müllabfuhr nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2008 (EStG) anerkannt.
Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die diesem für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen entstanden sind und die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Es sind nur die in den Aufwendungen enthaltenen Arbeitskosten berücksichtigungsfähig, § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG.
Die Frage, ob Müllgebühren eines öffentlichen Versorgungsträgers als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen des § 35a EStG zu berücksichtigen sind, ist bislang – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung noch nicht entsch...