Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuerpflichtiger Vorteil bei Betriebsveranstaltungen
Leitsatz (redaktionell)
Für die Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung zugewendet werden, ist auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen. (Nachträgliche) Absagen bzw. Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer geht nicht zu Lasten der teilnehmenden Arbeitnehmer.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gewährt werden, auf die Anzahl der teilnehmenden oder der tatsächlich angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen ist.
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenes Unternehmen mit Sitz in A. Sie beschäftigte zum streitgegenständlichen Zeitraum 30 Arbeitnehmer.
Ende des Jahres 2016 plante die Klägerin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier, zu der sie alle Betriebsangehörigen einlud. Insgesamt 27 der Arbeitnehmer sagten daraufhin ihre Teilnahme an dieser Betriebsveranstaltung zu. Die Klägerin gab dementsprechend bei der Auftragserteilung an den Veranstalter „B” eine Teilnehmeranzahl von 27 Personen an, anhand derer die Veranstaltung kalkuliert wurde. Nach dem Konzept des Veranstalters konnte jeder der Teilnehmer im Rahmen des Kochkurses unbegrenzt viele Speisen und Getränke verzehren.
Am 17.11.2016 nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer am Kochkurs teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig absagt hatten. Dies führte jedoch nicht zu einer Verminderung der veranschlagten Veranstaltungskosten, da der Veranstalter entsprechend der ursprünglich angemeldeten Teilnehmerzahl die Menge an benötigten Lebensmitteln und Getränken kalkuliert und diese bereitgestellt hatte. Für den durchgeführten Kochkurs entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 3.052,35 € brutto.
Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnsteuervoranmeldung für diese Weihnachtsfeier eine lohnsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage in Höhe von 76,25 € und versteuerte diesen Betrag. Dem lag die Rechtsauffassung der Klägerin zugrunde, dass sogenannte „No-Show-Kosten” – also Kosten, die auf die zwar angemeldeten, aber nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfielen – nicht Teil der Zuwendungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG seien. Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier in Höhe von 3.052,35 € wurden dabei durch die Anzahl der angemeldeten (27) und nicht durch die Anzahl der teilnehmenden (25) Arbeitnehmer geteilt, so dass sich ein Pro-Kopf-Betrag von 113,05 € ergab. Insgesamt legte die Klägerin der Lohnversteuerung damit Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer im Rahmen des Kochkurses in Höhe von 2.826,25 € (25 × 113,05 €) zugrunde. Nach Abzug der Freibeträge in Höhe von insgesamt 2.750 € (25 × 110 €) verblieb sodann ein steuerpflichtiger Betrag in Höhe von 76,25 €.
Mit Schreiben vom 20.02.2017 teilte die Klägerin dem Beklagten hierzu mit, dass sie die Weihnachtsfeier 2016 in Abweichung vom BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl. I 2015, 832), mit einem geringeren Betrag versteuert habe. Ihre „frustrierten” Aufwendungen für angemeldete, aber tatsächlich nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmende Arbeitnehmer habe sie entgegen der Ansicht des BMF nicht auf die teilnehmenden Arbeitnehmer aufgeteilt, da insoweit den teilnehmenden Arbeitnehmern keine Zuwendung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG zugeflossen sei.
Der Beklagte setzte daraufhin mit Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 01.03.2017 folgende Nachforderungsbeträge fest:
Lohnsteuer |
56,53 € |
Solidaritätszuschlag |
3,11 € |
Evangelische Kirchensteuer |
1,62 € |
Römisch-kath. Kirchensteuer |
2,34 € |
Als Begründung führte er aus, die Besteuerung der Weihnachtsfeier 2016 habe als Betriebsveranstaltung entsprechend dem vorgenannten BMF-Schreiben vom 14.10.2015 zu erfolgen. Danach seien die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage der Weihnachtsfeier 2016 der Klägerin betrage demnach 302,35 € (3.052,35 € ./. 2.750 €) statt der angemeldeten 76,25 €, so dass sich als Berechnungsgrundlage für die Nachforderung der Differenzbetrag i.H.v. 226,10 € ergebe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30.03.2017 Sprungklage ein. Dieser stimmte der Beklagte mit Schreiben vom 24.04.2017 zu.
Die Klägerin ist der Ansicht, „No-Show-Kosten” seien nicht von der Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG umfasst. Es handele sich dabei um vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers, die allein durch die angemeldeten, jedoch tatsächlich nicht teilnehmenden Arbeitnehmer veranlasst seien. Mithin liege nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 1 und 2 EStG insoweit keine Zuwendung an die tatsächlich an einer B...