rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulgeldzahlung
Leitsatz (redaktionell)
Schuldgeld ist nur in dem Fall, dass es für die Bezahlung des Besuches einer nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule geleistet wird, in Höhe von 30% als Sonderausgabe abzugsfähig.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1, 1 Nr. 9; GG Art. 7, 7 Abs. 4; EStG § 10
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Zahlungen an eine Auslandsschule.
Der 1981 geborene Sohn … der Kläger besuchte im Streitjahr (1998) bis zu den Sommerferien die Klasse 10a des Städtischen Gymnasiums in … Für das folgende Schuljahr wurde er auf Antrag der Kläger durch Verfügung des Schulleiters vom 20. Mai 1998 gemäß der nordrhein-westfälischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe beurlaubt, um die Jahrgangsstufe 11 im Rahmen eines Schüleraustausches in einer ausländischen Schule zu absolvieren, wobei die im Ausland verbrachte Zeit auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet werden und … nach seiner Rückkehr seine schulische Laufbahn in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzen sollte. Er besuchte dementsprechend ab 1. September 1998 die staatliche …-School in …, England mit angegliederten Internat. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger unter anderem 18.726 DM Schulgeld für die …-School als Sonderausgaben geltend. Der Beklagte lehnte im Einkommensteuerbescheid vom 8. Juli 1999 diesen Abzug ab mit der Begründung, daß die Beträge nicht für den Besuch einer gesetzlich anerkannten Schule gezahlt worden seien.
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage verfolgen die Kläger den Abzug des Schulgeldes weiter. Sie machten geltend, daß die …-School durch die Verfügung des Schulleiters anerkannt worden sei. Soweit die einschlägige Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG dem Abzug von Schulgeld für den Besuch ausländischer Schulen entgegenstehe, verstosse sie gegen Art. 12, 50, 87, 88 und 149 EG-Vertrag. Nach Art. 50 EGV habe jeder das Recht auf die Freiheit des Dienstleistenden, sich zum Leistenden in einen anderen Mitgliedsstaat zu begeben. Nach Art. 149 EGV solle die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch beitragen, daß sie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen fördert. Ferner werde das allgemeine Diskriminierungsverbot nach der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 EGV verletzt. In der Nichtanerkennung des ausländischen Schuldgeldes liege eine offensichtliche Diskrminierung ausländischer Schulen, da der inländische Gesetzgeber Grenzen nach Privatschultypen gezogen habe, die es nur nach deutschem Recht gebe. Dabei komme es nicht darauf an, daß dies durch den Gesetzgeber gewollt gewesen sei, entscheidend sei lediglich die Wirkung der Maßnahme und nicht deren Zweck. Die Verstösse gegen das EG-Recht seien so offensichtlich, daß die Frage dem europäischen Gerichtshof gegebenenfalls vorzulegen sei. Die entgegenstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Juni 1997 betreffe einen früheren Veranlagungszeitraum und sei angesichts des fortgeschrittenen Integrationsprozesses in der EG auf das Streitjahr nicht übertragbar.
Die Kläger beantragen,
- das Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH vorzulegen,
- in der Sache Schulgeldzahlungen für den Sohn … in Höhe von 18.726 DM als Sonderausgaben anzuerkennen und die Einkommensteuer 1998 entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf das zitierte Urteil des Bundesfinanzhofes.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne Aussetzung entscheiden; die Klage ist nicht begründet.
I. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht kein Grund. Der Senat braucht keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV, vom 25. März 1957 in der jetzt aktuellen Fassung durch den Amsterdamer Vertrag, Bekanntmachung vom 6. April 1999 BGBl II S. 296) zur Auslegung dieses Vertrages einzuholen, weil zu den hier strittigen Fragen bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH vorliegt, die der Senat im Rahmen der Prüfung des gestellten Sachantrages heranziehen kann. Es ist nicht erforderlich, daß die Entscheidungen des EuGH genau zu den im Ausgangsverfahren einschlägigen Rechtsnormen ergangen sind (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415).
II. In der Sache kann die Einkommensteuer nach § 100 Abs. 1 und 2 Satz 1 FGO nicht wie beantragt herabgesetzt werden, weil der angefochtene Einkommensteuerbescheid sowie die Einspruchsentscheidung nicht rechtswidrig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen. Der Beklagte hat den Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger nach § 2 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zutreffend nicht um das gezahlte Schulgeld vermindert, weil dieses keine Sond...