rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung früherer Erwerbe - Berechnung der fiktiven Abzugssteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die Berechnung der fiktiven Abzugssteuer erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs geltenden Vorschriften. Dies gilt auch für den in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung des BFH ist seit der Neufassung des § 14 ErbStG nicht mehr anwendbar.
Normenkette
ErbStG § 14 Abs. 1, 1 S. 2, §§ 16, 16 Abs. 1, § 14
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger (Kl.) ist Gesamtrechtsnachfolger seines am 20.10.1998 verstorbenen Vaters … (im Folgenden: Schenker).
Mit Übertragungsvertrag vom 08.01.1997 trat der Schenker 300.000,– DM seines Festkapitals an der …. GmbH & Co. KG sowie 15/66 seiner variablen Kapitalkonten unentgeltlich an den Kl. ab. Der Steuerwert dieser Zuwendung beträgt – wie inzwischen unstreitig ist – …,00 DM. Ausserdem verpflichtete sich der Schenker, die darauf entfallende Schenkungsteuer zu übernehmen.
Zuvor hatte der Schenker dem Kl. bereits folgende freigebige Zuwendungen gemacht:
|
Steuerwert |
1987 |
… DM |
1990 |
….,– DM |
1995 |
…,– DM |
Mit Bescheid vom 12.10.1998, auf den Bezug genommen wird, setzte der Bekl. zunächst Schenkungsteuer in Höhe von 334.419,– DM gegen den Schenker fest.
Auf den Einspruch des Kl. setzte der Beklagte (Bekl.) mit Einspruchsentscheidung vom 12.09.2000 die Schenkungsteuer auf 313.443,– DM und mit dem während des Klageverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 13.05.2003 (Bl. 39) weiter auf den Betrag von 278.065,– DM (142.172,38 EUR) herab, den er wie folgt ermittelt hatte:
Nettoerwerb |
1.319.830 DM |
+ zu übernehmende Schenkungsteuer |
|
Erwerb |
1.319.839,– DM |
+ Vorschenkungen |
3.889.946,– DM |
./. Freibetrag |
400.000,– DM |
steuerpflichtiger Erwerb |
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(gerundet) |
4.809.700,– DM |
x Steuersatz 19 % |
913.843,– DM |
./. fiktive Steuer auf Vorerwerbe |
680.181,– DM |
zu übernehmende Steuer |
233.662,– DM |
233.662,– DM |
Bruttoerwerb |
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1.553.501,– DM |
+ Vorschenkungen |
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3.889.946,– DM |
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5.443.447,– DM |
./. Freibetrag |
|
400.000,– DM |
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steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) |
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5.043.400,– DM |
Steuersatz 19 % |
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958.246,– DM |
./. Anrechnungsbetrag Vorschenkungen |
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680.181,– DM |
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278.065,– DM. |
Den Anrechnungsbetrag für die Vorschenkungen (fiktive Steuer) hatte er dabei wie folgt berechnet:
Schenkung 1990 |
3.046.217,– DM |
+ Schenkung 1995 |
843.729,– DM |
Erwerb |
3.889.946,– DM |
./. Freibetrag 1997 |
400.000,– DM |
+ wiederauflebender Freibetrag 1987 |
90.000,– DM |
steuerlicher Erwerb (gerundet) |
3.579.900,– DM |
Steuersatz 19 % |
680.181,– DM |
Die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Steuer auf die Vorerwerbe betrug 610.428,– DM.
Mit der Klage begehrt der Kl., die Schenkungsteuer weiter auf 207.974,00 DM zu reduzieren. Der dem Änderungsbescheid zugrundeliegenden Berechnungsmethode sei zwar grundsätzlich zu folgen. Zu beanstanden sei aber, dass bei der Berechnung der abzuziehenden fiktiven Steuer der Freibetrag nach § 16 ErbStG in der im Jahre 1997 maßgeblichen Höhe von 400.000,– DM abgezogen, der wiederauflebende Freibetrag aber nur in Höhe von 90.000,– DM berücksichtigt worden sei. Komme bei einer Kette von Erwerben eine durch zwischenzeitliche Gesetzesänderung hervorgerufene Erhöhung des Freibetrages insoweit nicht zur Auswirkung, als in der Zeit vor der Freibetragserhöhung angefallene Erwerbe den damals geltenden Freibetrag überschritten hätten, so bedürfe § 14 ErbStG einer Auslegung, die sicherstelle, dass sich die Freibetragserhöhung in voller Höhe auswirken könne. Nach dem BFH-Urteil vom 30.03.1977 II R 98/76, BStBl II 1977, 664, solle dies dadurch erreicht werden, dass die anzurechnende fiktive Steuer unter Anwendung des neuen Tarifs aber unter Berücksichtigung des alten Freibetrages berechnet werde. Auf dieser Basis sei die fiktive Steuer wie folgt zu berechnen:
Erwerbe 1990 und 1995 |
3.889.946,– DM |
./. Freibetrag ErbStG 1974 |
90.000,– DM |
+ wiederauflebender Freibetrag |
90.000,– DM |
steuerpflichtiger Erwerb (gerundet) |
3.889.900,– DM |
Steuersatz 19 % |
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fiktive Steuer |
739.081,– DM |
Dieser Betrag sei dann in der Berechnung des Bruttoerwerbs und bei der Festsetzung der Schenkungsteuer zu berücksichtigen.
Der Kl. beantragt,
die Schenkungsteuer auf 207.974,00 DM herabzusetzen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl. verweist auf H. 70 Abs. 5 ErbStH. Danach sei die Berücksichtigung eines wieder auflebenden Freibetrages in Höhe von 400.000,– DM nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Mit Recht hat der Bekl. bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag der dem Kl. in den Jahren 1990 bis 1997 von seinem Vater zugewendeten Erwerbe einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000,– DM abgezogen.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG 1996 erfolgt die Berechnung der (fiktiven) Abzugssteuer „auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des letzten Erwerbs”. Zum Zeitpunkt des Letzterwerbs (08.01.1997) betrug der persönliche Freibetrag beim Erwerb eines Kindes 400.000,– DM...