Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen zur Aufteilung der Gütergemeinschaft sind bei bevorstehender Scheidung agB
Leitsatz (redaktionell)
1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen Aufwendungen für eine nach § 623 ZPO (n.F.) zusammen mit der Scheidungssache zu verhandelnde und zu entscheidende Scheidungsfolgensache (sog. Entscheidungsverbund) sind unmittelbar und untrennbar durch die Ehescheidung entstanden und deswegen als zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG anzusehen.
2) Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen (hier: Aufteilung der Gütergemeinschaft), die bereits vorab im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung entstanden sind und durch die eine sonst notwendige Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Entscheidungsverbundes ersetzt worden ist.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2, 2 S. 1; BGB §§ 1415, 1474; ZPO §§ 606, 621 Abs. 1, 1 Nr. 8, § 623 Abs. 1-2; EStG § 33 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Kosten wegen der Aufhebung einer Gütergemeinschaft zur Vorbereitung der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen.
Der Kläger hatte 1968 Frau E…, geb. …, geheiratet und durch notariellen Vertrag von 1975 mit ihr den ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft im Sinne der §§ 1415 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vereinbart.
Im Streitjahr (1995) trennten sich die Eheleute. Zum gemeinsamen Vermögen der Eheleute gehörten unter anderem das selbstgenutzte Hausgrundstück in der … … in …-… sowie drei weitere Objekte in …-… beziehungsweise in …, die die Eheleute vermieteten. Alle Objekte waren mit Grundpfandrechten belastet.
Am 31. März 1995 ließen die Eheleute vor dem Notar … in … einen Ehe- und Auseinandersetzungvertrag beurkunden, in dem die Gütergemeinschaft aufgehoben und – nach näherer Maßgabe der Urkunde – auseinandergesetzt wurde; von nun an sollte der Güterstand der Gütertrennung gelten. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Auseinandersetzung wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen. Zur Vorbereitung dieses Vertrages hatten sowohl der Kläger als auch Frau … jeweils getrennt voneinander die Beratung durch Rechtsanwälte in Anspruch genommen.
Die Ehe wurde vom Amtsgericht … durch Urteil vom 3. September 1996 im gegenseitigen Einvernehmen der Eheleute geschieden, und das Urteil sofort rechtskräftig. Die Eheleute wurden dabei von den Rechtsanwälten vertreten, die sie zuvor auch bei der Vorbereitung des notariellen Vertrages beraten hatten.
Die Eheleute zahlten im Streitjahr für die Beurkundung des notariellen Vertrages 8.476,31 DM und für die Beratung durch die Rechtsanwälte weitere 33.971,93 DM, insgesamt 42.448,24 DM, die sie in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend machten. In der Rechnung des Notars … vom 24. Juli 1995 für die Beurkundung des Vertrages wird der Geschäftswert mit … DM angegeben.
Im Einkommensteuerbescheid vom 13. März 1998 ließ der Beklagte diese Kosten nicht zum Abzug zu mit der Begründung, sie seien nicht zwangsläufig im Sinne des Gesetzes entstanden. Den dagegen erhobenen Einspruch des Klägers wies der Beklagte am 4. Oktober 1999 als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgt der Kläger den Abzug der Aufwendungen weiter. Er trägt – teilweise unter Bezugnahme auf das Einspruchsverfahren – vor:
Die strittigen Kosten müssten ebenso wie die Kosten der eigentlichen Scheidung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Ehe habe vom Amtsgericht … nur deswegen einvernehmlich geschieden werden können, weil die Eheleute vor dem Scheidungstermin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hätten.
Nach dem ab 1. Juli 1977 geltenden Scheidungsrecht seien sämtliche Kosten der Ehescheidung auch hinsichtlich der Scheidungsfolgen als zwangsläufig erwachsen anzusehen, weil alle mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen grundsätzlich in einem gerichtlichen Verfahren geregelt würden. Hierzu gehörten insbesondere die Kosten, die durch die Entscheidung über die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse entstünden. Außergewöhnliche Belastungen seien auch die für die Vermögensbewertung entstehenden Gutachterkosten, selbst wenn sie nicht zu denen des Rechtsstreites gehörten. Auch die Kosten einer Scheidungsvereinbarung seien danach zwangsläufig, denn dieses Verfahren unterscheide sich nicht von dem sonstigen Scheidungsverfahren. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass die Eheleute ursprünglich in Gütergemeinschaft gelebt hätten und deshalb die Regelung der Vermögensverhältnisse vor allem wegen des Grundvermögens erheblichen Aufwand nach sich gezogen habe.
Die Kosten der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft sei nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 8, 623 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) eine sog. Ehescheidungsfolgesache, die unmittelbar mit dem Scheidungsrechtsstreit zusammenhinge, weil sie im Entscheidungsverbund geltend zu machen sei. Denn die Gütergemeinschaft ende kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Alle...