Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erstattung von Abzugssteuern nach § 50d EStG in Verbindung mit dem DBA-Österreich für Namens-Genussscheine an einer inländischen Bank
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Unterscheidung zwischen Dividenden und Zinsen bei den Einkünften aus Genussrechten im Abkommensrecht orientiert sich an der Unterscheidung zwischen unternehmerischem Engagement und schlichter Kapitalüberlassung. Einkünfte aus obligationsähnlichen Genussrechten, mit denen kein Recht am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, sind Zinsen i.S.v. Art. 11 Abs. 2 DBA-Österreich.
2) Für die Zinsvereinbarung ist ausreichend, dass die zugesagte Verzinsung unter einem positiven Ergebnisvorbehalt steht und die Nachholung der Verzinsung an die Erzielung eines ausreichend hohen Bilanzgewinns geknüpft wird.
3) Das Quellenbesteuerungsrecht Deutschlands wird nicht wegen eines Ausschlusses von Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechten in den Versammlungen der Gewährträger der die Genussrechte ausgebenden Bank ausgeschlossen.
Normenkette
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5c) bb); DBA Österreich Art. 11 Abs. 2; EStG § 50d
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin die auf ihre Einkünfte aus drei Genussscheinen der W-Bank einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern nach § 50d Einkommensteuergesetz – EStG – i.V.m. dem DBA-Österreich zu erstatten sind.
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige und dort unbeschränkt steuerpflichtige Bank. Sie hielt in den streitigen Jahren 2003 und 2004 drei Namens-Genussscheine der W-Bank mit den Nr. 1, 2 und 3. Die drei Genussscheine gewährten der Klägerin in § 2 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen einen Anspruch auf eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene jährliche Ausschüttung in Höhe von 7,36 % (Nr. 1), 5,60 % (Nr. 2) bzw. 5,65 % (Nr. 3) des jeweiligen Nennwertes des Genussscheins. Ein Anspruch auf die Ausschüttung sollte jedoch ausgeschlossen sein, wenn und soweit durch die Ausschüttung ein Bilanzverlust bei der W-Bank entsteht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Genussscheinbedingungen). Sollte dementsprechend keine oder keine volle Ausschüttung vorgenommen werden können, so gewährten die Namens-Genussscheine unter dem Vorbehalt des § 2 Abs. 2 ein Nachzahlungsrecht für die folgenden Geschäftsjahre während der Laufzeit des Genussscheins (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Genussscheinbedingungen). Die Ausschüttungs- und Nachzahlungsansprüche hatten Vorrang vor einer Ausschüttung an die Gewährträger sowie der Dotierung von Rücklagen (§ 2 Abs. 4 der Genussscheinbedingungen). Die Rückzahlung der Namens-Genussscheine sollte grundsätzlich zum Nennwert erfolgen (§ 3 Abs. 3 der Genussscheinbedingungen). Sollte sich jedoch durch die Rückzahlung ein Bilanzverlust bei der W-Bank ergeben, so sollte sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhaber in demselben Verhältnis vermindern, in dem das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital einschließlich Genussscheinkapital durch die Tilgung des Bilanzverlustes gemindert würde (§ 4 Abs. 1 der Genussscheinbedingungen). In den Folgejahren während der Laufzeit der Namens-Genussscheine sollten in diesem Fall vorrangig vor Ausschüttungen an die Gewährträger der W-Bank und vor Dotierung von Rücklagen zunächst die verminderten Rückzahlungsansprüche wieder auf den Nennbetrag aufgefüllt und dann die ausgefallene Ausschüttung nach § 2 Abs. 3 und 4 nachgeholt werden, wenn und soweit dadurch kein Bilanzverlust entstehen würde (§ 4 Abs. 2 der Genussscheinbedingungen). Die Namens-Genussscheine verbrieften lediglich Gläubigerrechte, keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in den Versammlungen der Gewährträger der W-Bank und keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös bei Auflösung der W-Bank (§ 5 Abs.1 Sätze 1 und 2 der Genussscheinbedingungen). Die Ansprüche aus den Namens-Genussscheinen traten gegenüber allen nicht nachrangigen Gläubigern der W-Bank im Rang zurück und sollten daher im Falle der Liquidation oder des Konkurses der W-Bank erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient werden (§ 5 Abs. 2 der Genussscheinbedingungen).
Die W-Bank behielt auf die in den Jahren 2003 und 2004 erfolgten Ausschüttungen an die Klägerin i.H.v. insgesamt 21.415.460,40 EUR bzw. 21.415.460,44 EUR nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. insgesamt 5.648.327,68 EUR bzw. 5.648.327,70 EUR ein und führte die Abzugssteuern an das zuständige Finanzamt ab.
Am 24. Februar 2004 und am 15. April 2005 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Finanzen – BfF – (seit 01. Januar 2006 Bundeszentralamt für Steuern – BZSt –) nach § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. dem DBA-Österreich u.a. die Erstattung der bei den Ausschüttungen der W-Bank einbehalten und abgeführten Steuerabzugsbeträge.
Mit Bescheiden vom 17. November 2004 und 19. Dezember 2005 lehnte das BfF die Erstattungsanträge i...