Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei fehlender Auszahlung der vereinbarten Geschäftsführervergütung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird die mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte Vergütung nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ausbezahlt, sondern wird nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf dem Verrechnungskonto eine entsprechende Verbindlichkeit ausgewiesen, so ist das Gehalt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.
2. Von diesem Grundsatz besteht nur dann eine Ausnahme, wenn sich die volle oder teilweise Nichtdurchführbarkeit der Vereinbarung zwangsläufig aus der Situation der Gesellschaft ergibt, diese sich insbesondere in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Im Übrigen hätten die rechtlichen Folgerungen aus dem Vertrag auch in diesem Fall gezogen werden müssen (BFH, Urteil vom 2.5.1974, I R 194/72, BStBl 1974 II S. 585). Das hätte zumindest erfordert, dass die jeweils nicht zur Auszahlung gekommenen Gehälter als Verbindlichkeiten zeitnah nach ihrer Fälligkeit auf dem Verrechnungskonto verbucht werden.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, an der Frau A zu 99% und Frau B zu 1 % beteiligt sind. Am 19. August 2008 wurde die Auflösung der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Seit Gründung der GmbH im Jahr 1997 bis zu deren Auflösung war Frau A zur Geschäftsführerin bestellt.
Am 1. August 1997 schloss die Antragstellerin mit Frau A einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ab. Danach erhielt Frau A für eine Wochenarbeitszeit von
19 Stunden ein festes Gehalt in Höhe von 24.000 DM, das in monatlich gleichen Teilbeträgen am Ende des Monats gezahlt werden sollte. Hinsichtlich der weitern Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrags Bezug genommen. Laut Gesellschafterbeschluss vom 15. Mai 2002 einigte sich die Gesellschafterversammlung auf eine Geschäftsführer-Vergütungen auf Rechnung mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz. Die Arbeitszeit sollte sich von Teilzeit 19 Stunden wöchentlich auf Vollzeit mit 38 Stunden pro Woche erhöhen. Die Geschäftsführer-Vergütung sollte ab 1. August 2002 4900 EUR plus Umsatzsteuer betragen. Bei Krankheit sollte sich der Anspruch von drei Monaten auf 21 Tage vermindern. Alle übrigen Punkte des bestehenden Anstellungsvertrags sollten unberührt bleiben. Laut einem weiteren Gesellschafterbeschluss vom 28. Juni 2002 sollte Frau A ab 1. Januar 2003 Vollzeit arbeiten und das Gehalt 4854 EUR monatlich betragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gesellschafterbeschlüsse Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 verzichtete Frau A gegenüber der Antragstellerin auf die ausstehenden Gehaltsbeträge von 30.925,80 EUR, weitere Gehaltsverzichte erklärte sie mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 in Höhe von 12.885,75 EUR und mit Schreiben vom 30. Juli 2004 in Höhe von 18.094,50 EUR.
Nach den Feststellungen einer bei der Antragstellerin für die Jahre 2003 bis 2005 durchgeführten Betriebsprüfung wurde das Geschäftsführergehalt von Frau A weder laufend verbucht, noch ausbezahlt. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sei nicht einbehalten und abgeführt, Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von Frau A nicht vorgenommen worden. Aufrechnungserklärungen mit Forderungen der Antragstellerin gegenüber Frau A seien nicht erfolgt. Die Gehaltsaufwendungen und die Gehaltsverzichte seien in einem Betrag im Rahmen der Abschlussarbeiten eingebucht worden.
Das Finanzamt behandelte die in den Jahresabschlüssen als Betriebsausgaben enthaltenen Geschäftsführer-Vergütungen in Höhe von 63.648 EUR (2003), 63.648 EUR (2004) und 21.600 EUR (2005) als verdeckte er Gewinnausschüttungen. Die Gehaltsverzichte der Frau A behandelte es als verdeckte Einlagen in Höhe von 30.925 EUR (2003) und 30.980 EUR (2004). In Höhe der Differenzbeträge erhöhte es in den geänderten Körperschaftsteuerbescheiden 2003 bis 2005 sowie Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 2003 bis 2005 vom 6. August 2008 das zu versteuernde Einkommen der Antragstellerin.
Die Antragstellerin erhob gegen die Körperschaftsteueränderungsbescheide vom 6. August 2008 Einspruch, über den das Finanzamt noch nicht entschieden hat. Sie ist der Auffassung, die Geschäftsführer-Vergütungen stellten keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar, weil durch die atypische stille Beteiligung von Frau A die Vergütungen Vorweggewinn im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellten. Frau A sei keine Arbeitnehmerin, sondern in ihrer Stellung als Organ der GmbH nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. März 2005 V R 29/03 selbstständig für die GmbH tätig.
Die Antragstellerin beantragt nach vorheriger Antragstellung beim Finanzamt sinngemäß,
die Aussetzung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide 2003 bis 2005 vom 6. August 2008 in Höhe von 7.696 EUR (2003), 7.363 EUR (2004), 20 EUR (2005) jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag und Zi...