Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtgung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bei Benzingutscheinen
Leitsatz (redaktionell)
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Benzingutscheine im Wert von jeweils 20 EUR liegen im Zeitpunkt der Übergabe Einnahmen i.S. des § 8 Abs. 1 EStG vor, so dass eine Privilegierung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ausscheidet.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, 2 S. 9, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Rechtsauffassung des Antragsgegners (des Finanzamts) zutrifft, die vom Antragsteller an seine Arbeitnehmerin H. in den Jahren 2004 bis 2006 überlassenen Benzingutscheine im Wert von jeweils 20 EUR seien als Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – zu qualifizieren und unterfielen deshalb nicht der Privilegierung für Sachbezüge in dem durch § 8 Abs. 2 S. 9 EStG vorgegebenen Rahmen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides über Lohnsteuer 2004 – 2006 vom 21. September 2007, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), den Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vom 8. Mai 2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – bestehen nach Aktenlage nicht.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).
Derartige Zweifel ergeben sich für den Streitfall nicht, denn die vom Finanzamt ermittelte Rechtsfolge beruht auf einer zutreffenden Gesetzesinterpretation der §§ 8 Abs. 1 und 2 EStG.
§ 8 Abs. 1 EStG erfasst Einnahmen in Geld oder Geldeswert, § 8 Abs. 2 EStG dagegen Einnahmen, die gerade nicht in Geld bestehen. Einnahmen, die unter § 8 Abs. 2 EStG fallen, erfordern daher eine Bewertung, eine Umrechnung in Geld. Wenn Vorteile, wie im streitgegenständlichen Fall, auf einen Geldbetrag lauten, bedarf es keiner Bewertung respektive Umrechnung in Geld. Im Mittelpunkt steht in derartigen Fällen auch nicht die Waren –, sondern die Geldleistung. Im Fall des § 8 Abs. 1 EStG ist der Bezugspunkt ein Geldbetrag, im Fall des § 8 Abs. 2 EStG die Ware. Während im Fall des § 8 Abs. 1 EStG die Menge der für den Geldbetrag erhaltbaren Ware variieren kann, variiert im Fall des § 8 Abs. 2 EStG der Geldbetrag der für die erhaltbare Ware aufzuwenden ist. Dies demonstriert der Streitfall deutlich, als die Zuwendung einer bestimmten Menge Benzins und damit von Ware, angesichts der Volatilität des Benzinpreises, zu unterschiedlichen Zuwendungsergebnissen abhängig vom Verkaufspreis zum Zeitpunkt der Einlösung führen kann.
Diese, dem Wortsinn der §§ 8 Abs. 2 und 3 EStG folgende Auslegung, entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, die auch der Bundesfinanzhof, wie in seinem Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/01, BStBl II 2005, 137 ausgeführt, besonders in den Mittelpunkt stellt. Denn die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 9 EStG hat nicht den Zweck, es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seinen Arbeitnehmern auf wie auch immer geartete Weise, einen monatlichen Gegenwert von 44 EUR steuerfrei zukommen zu lassen. Vielmehr verfolgte der Gesetzgeber damit die Absicht, über die bisherigen Möglichkeiten der Festsetzung von Sachbezugswerten und über die seit 1990 geltende Sonderregelung für Belegschaftsrabatte in § 8 Abs. 3 EStG hinaus auch die Erfassung der von Dritten bezogenen Waren und Dienstleistungen sowie die Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen (z.B. des Telefons am Arbeitsplatz) zu vereinfachen.
Auch die Frage des Zuflusses hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung geklärt. Steuerrechtlich ist eine Einnahme dann als zugeflossen zu qualifizieren, wenn der Empfänger die „wirtschaftliche”...