rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit der Bezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde das bisherige Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht und im Wesentlichen unverändert fortgeführt, ist für die Frage der Angemessenheit der Bezüge des jetzigen Geschäftsführers (und Alleingesellschafters) der GmbH darauf abzustellen, welches Gehalt vereinbart worden wäre, wenn der Geschäftsführer sein Einzelunternehmen einem fremden Dritten verkauft und dann die Geschäftsführung übernommen hätte.
2. Erkennt das FA bei einer GmbH mit den Geschäftsbereichen Elektroinstallation / Handel mit Elektrogeräten, einem Jahresumsatz von 1,4 bis 1,5 Mio. DM und 12 Vollzeitkräften für den Geschäftsführer und einzigen Meister der GmbH Gesamtbezüge an, die mehr als 50 % über dem höchsten Tarifgehalt eines Meisters in der Elektroindustrie liegen (190000 bis knapp 210000, zusammengesetzt aus 14 Monatsgehältern von je 10000 DM, einer Gewinntantieme von 30 %, der Privatnutzung eines Firmenwagens, einer Pensionszusage sowie einer Direktversicherung), so erscheint dies sachgerecht.
3. Liegen die von der GmbH für angemessen erachteten Geschäftsführerbezüge um ca. 27 % höher als die vergleichbaren durchschnittlichen Geschäftsführerbezüge nach den Gehaltsuntersuchungen von Tänzer, muss diese Abweichung nach oben durch besondere betriebliche Gründe belegt werden, etwa durch die besondere Ertragsstärke des Unternehmens oder den außergewöhnlich hohen Einsatz des Geschäftsführers. Eine Abweichung nach oben kann nicht damit begründet werden, dass der Meister eines Handwerksbetriebs auch über kaufmännische Kenntnisse verfügt.
4. Zur Bestimmung angemessener Geschäftsführerbezüge.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Gründe
I.
Streitig ist die Angemessenheit der dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Vergütungen.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1992 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete GmbH. Sie führte zum 1. Januar 1993 das auf sie im Wege der Einbringung übertragene Einzelunternehmen von Herrn H. fort. Herr H. ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin und zugleich zu deren Geschäftsführer bestellt.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind die Elektroinstallation und der Handel mit Elektrogeräten.
Nach dem Anstellungsvertrag vom 29. Dezember 1992 bezieht Herr ... bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ein monatliches Bruttogehalt von 17.000 DM sowie jeweils ein weiteres Monatsgehalt im Juli als Urlaubsgeld und im Dezember als Weihnachtsgeld. Darüber hinaus ist ihm eine Tantieme in Höhe von 30 v.H. des Jahresgewinns versprochen. Ferner ist die Möglichkeit vorgesehen, den Firmen-Pkw privat zu nutzen. Außerdem ist ihm eine Pension zugesagt und eine Direktversicherung abgeschlossen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag vom 29. Dezember 1992 verwiesen.
Bei ihrer Gewinnermittlung für die Streitjahre berücksichtigte die Klägerin Gehaltsbezüge in Höhe von 279.946 DM (1993) bzw. 272.065 DM (1994) als betrieblichen Aufwand. Sie ermittelte einen Gewinn von 8.000 DM (1993) bzw. einen Verlust von 38.000 DM (1994). In den Vorjahren hatte das Einzelunternehmen noch Gewinne von 246.000 DM (1992) und 278.000 DM (1991) erwirtschaftet.
Bei der Veranlagung für die Streitjahre folgte der Beklagte (Finanzamt -FA-) zunächst den von der Klägerin eingereichten Steuererklärungen. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Anschluß an eine für das Jahr 1993 durchgeführte Außenprüfung erkannte das FA nurmehr Gesamtbezüge der Klägerin in Höhe von 170.329 DM als abzugsfähigen Aufwand an. Dabei ging es von einem angemessenen Jahresgehalt von 140.000 DM (monatliches Grundgehalt: 10.000 DM) aus, dem es die weiteren Zuwendungen (Gewinntantieme, Pkw und Altersversorgung) hinzurechnete. Für das Jahr 1994 gelangte es auf dieser Grundlage zu steuerlich abzugsfähigen Gehalt sauf Wendungen in Höhe von 174.548 DM. Den Unterschiedsbetrag zu dem von der Klägerin verbuchten Aufwand behandelte das FA als verdeckte Gewinnausschüttungen (1993: 109.617 DM; 1994: 97.517 DM). Das FA erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch hatte die Klägerin zum Teil Erfolg.
Das FA erkannte nunmehr Jahresgesamtbezüge in Höhe von 207.861 DM (1993) bzw. 189.175 DM (1994) als angemessen an. Gegenüber von der Klägerin erklärten Einkommen führte dies zu einer Erhöhung von 72.085 DM (1993) bzw. 82.890 DM (1994). Dazu ging das FA von einem Vergütungsrahmen für den Geschäftsführer zwischen 170.577 DM (in Jahren ohne Gewinntantieme) bis zu 227.436 DM (in Gewinnjahren) aus. Als angemessen sah es 14 Monatsgehälter je 10.000 DM an, denen es die gewährten Zusatzleistungen hinzurechnete. Das FA führte aus, die Klägerin zähle nach den in den Streitjahren erzielten Umsätzen (1,5 bzw. 1,4 Mio. DM) und der Zahl der Arbeitnehmer (12 Vollzeitkräfte) zu den kleineren Unternehmen. Der Geschäftsführer sei der einzige Meister in der Firma gewesen. Das vom FA anerkannte Grundgehalt in...