rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldwerter Vorteil bei unentgeltlicher Verpflegung eines Profifußballers anlässlich von Spielen und Trainingslagern
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden die Profifußballspieler eines Sportvereins anlässlich von Heim- und Auswärtsspielen einschließlich Trainingslagern auf Kosten des Vereins vor und auch nach den Spielen in Hotels bzw. Gaststätten mit nach sportmedizinischen Gesichtspunkten ausgewählten Speisen verpflegt, so wird den Spielern damit ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugewendet.
2. Angesichts des berufsbedingten Eigeninteresse der Profispieler an der Aufnahme von unter ernährungsphysiologischen Aspekten ausgewählter Nahrung vor sowie nach einem Spiel ist die unentgeltliche Essensgestellung nicht als im überwiegend betrieblichen Interesse des Vereins liegend einzustufen.
Normenkette
EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 1, 6
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger den Profispielern seiner ersten Fußballmannschaft mit der Übernahme der Kosten für Verpflegung anlässlich von Auswärtsspielen einschließlich Trainingslagern sowie von Heimspielen einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil zugewandt hat.
Der Kläger ist ein Sportverein, dessen erste Fußballmannschaft in den Jahren 2004 bis 2007 u.a. in der … Bundesliga spielte. Vom 04. 08. 2008 bis 04. 08. 2009 fand beim Kläger für den Zeitraum 01/2004 bis 12/2007 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt.
Der Prüfer traf u.a. folgende Feststellungen:
Bei Heimspielen hatten sich die Spieler zum Teil am Spieltag beim Kläger oder aber schon am Tag vorher im Hotel H oder L, beide in der Nähe der Sportanlagen des Klägers gelegen, einzufinden. Vor dem Spiel fand in der Regel eine Mannschaftssitzung statt, bei welcher der Trainer mit den Spielern taktisches Verhalten und Spielsituationen besprach; unmittelbar im Anschluss daran, aber in Abstand zum Spiel, wurde ein Mittagessen eingenommen. Die Verpflegungs- und etwaigen Übernachtungskosten trug der Kläger. Der Prüfer vertrat hierzu die Auffassung, dass den Spielern mit der Übernahme der Kosten für die Bewirtungen, an denen keine Geschäftsfreunde teilnahmen, ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugewandt worden sei. Soweit die Bewirtungen anlässlich von Heimspielen mit Übernachtung erfolgten, setzte er den Wert der vom Kläger übernommenen Mahlzeiten mit den Sachbezugswerten gem. R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Lohnsteuerrichtlinie – LStR – (2009?) an, bei den Bewirtungen anlässlich von Heimspielen ohne Übernachtung gem. R 8.1 Abs. 8 Nr. 3 LStR die tatsächlichen Werte (vgl. Tz. 11 und 12 des Berichtes über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 05. 08. 2009; Schreiben Finanzamt vom 21. 02. 2013).
Bei Auswärtsspielen wurde die Mannschaft generell einen Tag vor dem Spiel zum Spielort gebracht. Falls es sich um ein weiter entferntes Auswärtsspiel handelte, die Flugverbindung schlecht oder das Spiel erst für 18:00 Uhr abends angesetzt war, wurde ein zweites Mal am Spielort übernachtet. War die Rückreise nach dem Spiel möglich, wurde das Essen, das vorher vom Kläger bestellt worden war, in den Bus mitgenommen. Die Hotelreservierungen sowie alle mit der (den) Übernachtung(en) anfallenden Kosten einschließlich der Kosten für die Verpflegung übernahm der Kläger. Der Prüfer vertrat hierzu die Auffassung, dass den Spielern mit der Übernahme der Kosten für die Verpflegung durch den Verein in Höhe des maßgeblichen amtlichen Sachbezugswertes (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR) ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zugewandt wurde. Er ermittelte hierzu die Bemessungsgrundlagen in Zusammenarbeit mit dem Kläger im Wege der Schätzung.
Soweit der Kläger die Verpflegung der Spieler anlässlich der Trainingslager übernommen hatte, ging der Prüfer von geldwerten Vorteilen wie bei den Auswärtsspielen aus.
Der Kläger vertrat (schon) dem Prüfer gegenüber die Auffassung, dass ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Übernahme der Kosten für die Verpflegung seiner Spieler bestanden habe und deshalb nicht von lohnsteuerpflichtigen Nebenleistungen auszugehen sei. Gleichwohl beantragte er – rein vorsorglich – die Nachversteuerung der vom Prüfer ermittelten geldwerten Vorteile mit dem pauschalen Durchschnittssteuersatz gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz – EStG –.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Berechnung der geldwerten Vorteile im Zusammenhang mit der Übernahme der Verpflegung der Spieler anlässlich von Heimspielen, Auswärtsspielen und Trainingslagern wird auf den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 05. 08. 2009 verwiesen.
Der Beklagte –das Finanzamt– schloss sich der Auffassung des Prüfers an. Mit Bescheid vom 21. 08. 2009 forderte er u.a. aus diesem Grund für den Zeitraum Januar 2004 bis Dezember 2007 Lohnsteuer i. H. von … EUR, Solidaritätszuschläge hierzu i. H. von … EUR sowie ev. und kath. Kirchensteuer i. H. von … ...