Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand bei länger als drei Monate dauernder Tätigkeit eines Unternehmensberaters von durchschnittlich drei Tagen pro Woche in der auswärtigen Betriebsstätte eines Kunden des einzigen Auftraggebers
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist ein selbstständiger Unternehmensberater über lange Zeit hinweg nur für einen Auftraggeber jeweils am auswärtigen Betriebssitz einer Firma durchschnittlich drei Tage pro Woche tätig, liegt auch dann eine zur Anwendung der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 S. 5 EStG und damit zu einem nach drei Monaten eintretenden Abzugsverbot für Verpflegungsmehrauswand führende „längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte” vor, wenn zwischen dem Unternehmensberater und seinem Auftraggeber zu keiner Zeit langfristig wirksame Vereinbarungen über die Dauer der Beratungsleistungen getroffen, sondern jeweils für wenige Wochen oder Monate kurzfristig einzelne neue eigenständige Aufträge erteilt worden sind.
2. Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 S. 5 EStG beginnt bei einer Auswärtstätigkeit nur im Falle einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten) Unterbrechung, die mindestens vier Wochen dauert, neu. Sie läuft auch nicht etwa wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung mit Beginn eines jeden Veranlagungszeitraums neu an.
3. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 1. HS EStG, soweit diese Norm den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungspauschalen einschränkt, verfassungswidrig ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 1, 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Tage der Auswärtstätigkeit in B Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen anzusetzen sind.
I.
Der Kläger ist verheiratet und bezog im Streitjahr neben Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung als Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Diesen Gewinn ermittelte er entsprechend den Vorschriften des § 4 Abs. 3 EStG.
In seiner als Anlage zur Einkommensteuererklärung 1999 mit eingereichten Einnahmenüberschussrechnung machte der Kläger u.a. Betriebsausgaben für „Tagesspesenpauschalen” in Höhe von … DM und … DM geltend. Der Kläger errechnete diese Tagesspesen unter Ansatz der gesetzlichen Pauschbeträge (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) auf Grundlage der von ihm geführten Aufzeichnungen. Danach war er im Jahre 1999 an insgesamt 180 Tagen auswärtig und davon 153 Tage ausschließlich in B beschäftigt. Nach eigenen Angaben (Schreiben vom 08. Juli 2005) handelt es sich bei dieser Tätigkeit
„nicht um eine fortlaufende, ununterbrochene Tätigkeit am selben Ort, sondern um einzelne, jeweils individuell aufgrund der spezifischen Bedarfssituation des Kunden kurzfristig vereinbarte Beratungszeiten, die in den Jahren 1999 und 2000 je Kalenderwoche zwischen zwei und vier Tagen, mehrheitliche drei Tage in Folge, umfasst haben”.
Während dieses Zeitraums betreute der Kläger unterschiedliche Projekte im Auftrag der XY Beratungsdienst GmbH, A-Str. 7, L. Diese Projekte mit dem Namen „A L” und „A” wurden für die XY GmbH bei der Firma R GmbH & Co KG, B, durchgeführt.
Vertragliche Vereinbarungen in Hinblick auf Beginn und Dauer der einzelnen Arbeiten und Aufgaben zwischen der Firma R und der XY – Beratungsdienst GmbH, für die der Kläger als Subunternehmer die Aufträge durchführte, sind nicht geschlossen worden. Ebenso wenig gab es diesbezüglich vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der XY-Beratungsdienst GmbH. Zum Nachweis über den Umfang seiner Auswärtstätigkeit legte der Kläger für das Streitjahr 1999 einen Kalender vor. Aus den eingetragenen Daten ist ersichtlich, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Projektbearbeitung für die Firma R mit einer Unterbrechung von zwei Wochen in jeder Woche des Kalenderjahres mehrere Tage – insgesamt an 153 Tagen – in B aufgehalten hatte. Gemäß der von der XY GmbH für den Kläger für 1998 gestellten Rechnungen und seiner eigenen Fahrtenbuchaufzeichnungen war der Kläger außerdem in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 im Rahmen seiner Projekte in jeder Woche jeweils mehrere Tage – insgesamt 41 Tage – in B tätig.
Der Beklagte (Finanzamt) setzte die Steuer für 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 45.152 DM (Bescheid vom 05. Januar 2001) fest. Dabei wich das Finanzamt in mehreren Punkten von der Erklärung ab.
Im Einspruchsverfahren wurde die Einkommensteuer 1999 auf … EUR herabgesetzt (Bescheid vom 02. Februar 2006). Im Übrigen blieb der Einspruch erfolglos. Insbesondere berücksichtigte das Finanzamt die vom Kläger geltend gemachten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe von … DM.
Hiergegen richtet sich die Klage, die am 22. März 2006 beim Finanzgericht München einging. Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:
Der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegung...