Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. EStG (Riester-Rente) für einen Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist nicht verfassungswirdig. das gilt auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in früheren Veranlagungszeiträumen. kein eigener Sonderausgabenabzug durch mittelbare Zulageberechtigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Pflichtmitglied der berufsständischen Einrichtung der Rechtsanwälte und Steuerberater fällt nicht unter den Begriff des „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten” i. S. v. § 10a Abs. 1 S. 1, 1. HS EStG; diese Nichteinbeziehung eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Steuerberaterversorgung) in die Begünstigung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten „Riester-Rente” verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
2. Die von § 10a Abs. 1 S. 1, 1. HS EStG geforderte Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung muss im betreffenden Veranlagungszeitraum oder zumindest für einen Teil des betreffenden Veranlagungszeitraums vorgelegen haben. Es genügt nicht, wenn ein aktuell nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherter in früheren Jahren „in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert” war.
3. Gehört nur ein Ehegatte zu dem begünstigten Personenkreis des § 10a Abs. 1 EStG, eröffnet § 79 Satz 2 EStG dem anderen Ehegatten durch Abschluss eines eigenen Altersvorsorgevertrages die Förderung durch Gewährung einer Altersvorsorgezulage (sog. mittelbare Zulageberechtigung). Diese abgeleitete Begünstigung des § 79 Satz 2 EStG eröffnet dem mittelbarbar begünstigten Ehegatten aber keinen eigenen Sonderausgabenabzug.
Normenkette
EStG § 10a Abs. 1 S. 1, § 79 S. 2, § 22 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für Altersvorsorgebeiträge.
Die verheirateten Kläger wurden in den Streitjahren 2006 und 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei Kinder. Der Kläger erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war in den Streitjahren als Arbeitnehmerin bei der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Kläger war in den Jahren 1976 bis 1999 bei der Deutschen Rentenversicherung gesetzlich rentenversichert. Die erreichten Rentenanwartschaften des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung würden nach Stand September 2009 einer monatlichen Rente von rd. 815 EUR entsprechen. Mit Wirkung 1. Januar 2000 wurde er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) zugunsten der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung befreit.
Die Kläger schlossen im Jahr 2005 jeweils im eigenen Namen einen Altersvorsorgevertrag zum Aufbau einer sogenannten Riesterrente ab. Mit ihren Steuererklärungen für 2006 und 2009 legten sie dem beklagten Finanzamt (nachfolgend: das Finanzamt) jeweils Bescheinigungen nach § 10 a Abs. 5 EStG vor.
Daraus geht hervor, dass auf den Vertrag des Klägers im Jahr 2006 keine Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. Auf den Vertrag der Klägerin wurden im Jahr 2006 Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 1.272 Euro erbracht. Des Weiteren erhielten die Kläger für das Bezugsjahr 2006 Altersvorsorgezulagen nach den §§ 79 ff EStG in Höhe von insgesamt 504 Euro. Auf dem Altersvorsorgevertrag des Klägers wurden die Grundzulage in Höhe von 114 Euro sowie auf den gemeinsamen Antrag der Kläger hin zwei Kinderzulagen in Höhe von jeweils 138 Euro gutgeschrieben. Dem Vertrag der Klägerin wurde die Grundzulage in Höhe von 114 Euro gutgeschrieben.
Im Unterschied zum Streitjahr 2006 wurden im Jahr 2009 auf den Vertrag des Klägers eigene Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 1.946 Euro geleistet. Auf den Vertrag der Klägerin wurden Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 1.456 Euro erbracht. Des Weiteren erhielten die Kläger für das Bezugsjahr 2009 Altersvorsorgezulagen in Höhe von insgesamt 678 Euro.
Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2006 berücksichtigte das Finanzamt einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 1.575 Euro für die Klägerin, der wie folgt berechnet wurde:
Altersvorsorgebeiträge der Ehefrau |
1.272 Euro |
zuzüglich Altersvorsorgezulage |
504 Euro |
Summe |
1.776 Euro |
davon abzugsfähig |
1.575 Euro |
Differenz |
201 Euro |
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 berücksichtigte das Finanzamt einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 2.100 Euro für die Klägerin, der wie folgt berechnet wurde:
Altersvorsorgebeiträge Ehefrau u. Ehemann |
3.402 Euro |
zuzüglich Altersvorsorgezulage |
678 Euro |
Summe |
4.080 Euro |
... |