Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für 1996
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am … 1975 geborenen Tochter B.. Nach Ablegung des Abiturs im Juli 1994 begann B. bei ihrem Vater eine Ausbildung als Fachgehilfin in Steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen. Das Ausbildungsverhältnis begann am 7. September 1994 und sollte am 28. Februar 1997 enden. Als Ausbildungsvergütung war ein monatlicher Bruttolohn von DM 1.050 im zweiten Ausbildungsjahr und DM 1.100 im dritten Ausbildungsjahr vorgesehen.
Am 28. Dezember 1995 beantragte die Klin für ihre Tochter Kindergeld. Dem Antrag wurde ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildung um sechs Monate an die Steuerberaterkammer M. vom 8. November 1995 beigelegt. Als Begründung wird „Ermöglichung des Studienbeginns Herbst 1996” angegeben. An Einnahmen gab die Klin für ihre Tochter monatlich DM 1.050 an und versicherte, daß ab September 1996 wegen Studiums keine Einnahmen mehr erzielt würden.
Mit Verwaltungsakt vom 14. März 1996 (Bl. 87 der Kindergeldakte) wurde das Kindergeld für B. vorläufig nach § 165 Abgabenordnung (AO) festgesetzt. Die Vorläufigkeit umfaßte die Höhe der voraussichtlichen Einkünfte der Tochter.
Am 22. Juli 1996 teilte die Klin dem Beklagten (dem Arbeitsamt … – Familienkasse –AA–) mit, daß ihre Tochter die Abschlußprüfung am 17. Juli 1996 bestanden habe. B. sei als Arbeitnehmerin von ihrem Vater vom 1. August 1996 bis 30. September 1996 übernommen worden. Danach (ab 1. Oktober 1996) werde sie ein Studium an der Berufsakademie Stuttgart zur Ausbildung zur Diplom-Betriebswirtin (BA), Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen, beginnen.
Die Ausbildungsvergütung habe seit 1. Januar 1996 DM 1.050 monatlich und der Lohn ab 1. August bis 30. September 1996 DM 2.800 monatlich betragen. Ab 1. Oktober 1996 erhalte die Tochter eine Ausbildungsvergütung von DM 1.070 monatlich.
In der Anlage wurde der Zulassungsbescheid der Berufsakademie Stuttgart vom 18. März 1996 beigelegt, auf den Bezug genommen wird (Bl. 91 der Kindergeldakte).
Mit Verwaltungsakt vom 8. August 1996 (Bl. 96 der Kindergeldakte) wurde die Kindergeldfestsetzung für B. aufgehoben und das Kindergeld für Januar bis August 1996 in Höhe von DM 2.400 zurückgefordert. Als Begründung wird angegeben, daß der Grenzwert von 12.000 DM überschritten sei. Die Klin hatte wegen der Berücksichtigung von B. für ihr drittes Kind T. 300 DM Kindergeld erhalten.
Der gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung –EE– vom 19. November 1996 ohne Tatbestand).
In der Begründung wird ausgeführt, daß entgegen der Meinung der Klin auch die Einkünfte ihrer Tochter als Arbeitnehmerin für die Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz –EStG– zu berücksichtigen seien, da der Beschäftigungszeitraum August/September 1996 als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten anzusehen sei. Im Kindergeldrecht seien als Ausbildungsabschnitte auch volle in sich geschlossene Ausbildungsgänge mit unterschiedlichen Berufszielen anzusehen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klin weiterhin die Berücksichtigung ihrer Tochter als Kind in den Monaten Januar bis Juli und Oktober bis Dezember 1996. Die Ausbildung an der Berufsakademie sei keine Fortsetzung der Ausbildung zur Fachgehilfin im steuerberatenden Beruf, sondern eine Ausbildung mit einem anderen Ausbildungsziel. Die Zeit als Arbeitnehmerin sei daher nicht eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
§ 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG stelle eine begünstigende Rechtsnorm dar. „Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten” bedeute nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) den Zeitraum zwischen zwei Semestern oder zwei Trimestern (BFH-Urteil vom 20. Mai 1994 III R 25/93 BStBl II 1994, 699) oder nach Auffassung des Bundessozialgerichtes (BSG) die Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn oder zwischen Grundwehrdienst und Studienbeginn (vergleiche Urteil des BSG vom 30. März 1994 Aktenzeichen 4-RA-45/92 zu § 2 Abs. 2, 5 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)). Dort werde der Begriff „Übergangszeit” wie folgt definiert: „… diese die Ausbildung verzögernden aber ihr zuzurechnenden Zeiten werden auch als Übergangszeiten bezeichnet. Ein Hauptanwendungsfall ist die Zeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums. Bei dieser „Zwischenzeit” entfällt häufig und typisch die Möglichkeit der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung … In gleicher Weise wird darüber hinaus als unvermeidbare Zwangspause und damit als zur Ausbildung gehörig gesehen bzw. diese fingiert auch die Zeit zwischen Abitur und Beginn des Wehr-/Zivildienstes, da dieser Dienst zwangsweise die Ausbildung unterbricht …, und zwar auch soweit es darum gehe, wie lange Zwischenzeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sein dürfen, um noch einen fortdauernden „Status” der Berufsausbildung annehmen zu können; § 2 Abs. 2 Satz 4 BKGG konkretisiere und vereinheitliche ledi...