rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung für Abfindungen trotz Gruppenbetroffenheit
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 52 Abs. 4a S. 2 EStG gilt § 3 Nr. 9. EStG a. F. auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1.1.2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1.1.2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden sind.
2. Ist der Arbeitnehmer aber nicht namentlich benannt, kann der Freibetrag für Abfindungen nicht aufgrund entsprechender Anwendung der Übergangsvorschrift gewährt werden.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9, § 52 Abs. 4a S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Klägerin ein Steuerfreibetrag nach der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht.
Die Kläger werden vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Arbeitsverhältnis, das zum 31. März 2007 durch Aufhebungsvertrag vom 7. Juli 2006 beendet wurde. Nach einem Sozialplan auf Grundlage eines Interessenausgleichs vom 1. Dezember 2005 – in dem sie nicht namentlich genannt wurde – stand ihr eine Abfindung zu. Nach Mitteilung des Arbeitgebers betrug diese 116.509,14 EUR.
Die Kläger begehrten die Anwendung eines Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG (in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) in Höhe von 11.000 EUR. Das FA lehnte dies ab, weil diese Vorschrift im Streitjahr nicht mehr gegolten habe (ESt-Bescheid vom 2. Juli 2008; Einspruchsentscheidung/EE vom 27. Mai 2009).
Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Übergangsregelung § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des ESt-Bescheids für 2007 die ESt niedriger festzusetzen, indem ein Freibetrag nach § 3 Nr. 9 in Höhe von 11.000 EUR auf die bezahlte Abfindung der Firma X gewährt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die EE, auf die wegen der dortigen Rechtsausführungen im Einzelnen verwiesen wird.
Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2010 vor dem Einzelrichter, dem der Rechtsstreit vom Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2010 zur Entscheidung übertragen wurde, wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat zu Recht den Freibetrag nicht gewährt, da die Vorschrift des § 3 Nr. 9 ESt im Streitjahr nicht mehr anwendbar war. Der Auflösungsvertrag wurde erst nach dem 1. Januar 2006 geschlossen. Nach § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG gilt die alte Fassung zwar auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden sind. Indes ist die Klägerin im Interessenausgleich nicht namentlich benannt. Angesichts des klaren Wortlauts der Norm kommt eine entsprechende Anwendung im Sinne einer Erweiterung auf den Fall, dass jemand unter die im Interessenausgleich mit werksbezogenen Kriterien umschriebene Gruppe fällt, nicht in Betracht, auch wenn Arbeitsverhältnisse der gesamten Gruppe beendet worden sind und jedes Gruppenmitglied letztlich eine derartige Abfindung erhalten hat. Eine erweiterte Anwendung scheidet auch deshalb aus, weil sie nicht dem Sinn der namentlichen Benennung entspräche Rechtsstreitigkeiten durch unzweifelhafte Bezeichnung zu vermeiden.
Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung der EEen und sieht von einer weiteren Begründung nach § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 2690875 |
EFG 2011, 1961 |