Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Übertritts von der rumänisch-orthodoxen zur katholischen Kirche. Kirchensteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, und von wem diese Religionsgemeinschaft danach Kirchensteuer erheben darf, bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht.
2. Die katholische Kirche knüpft den Übertritt von den orthodoxen Kirchen nicht an die Einhaltung bestimmter Formvorschriften. Erforderlich und genügend sind der Akt der Taufe in der nicht katholischen Glaubensgemeinschaft und die Ablegung eines Bekenntnisses zum katholischen Glauben. Dieses Bekenntnis muss eine religiöse Dimension aufweisen, um den Austritt aus der bisherigen und den Eintritt in die nunmehrige Kirche bewirken zu können. Ein Bewusstsein über die kirchenrechtliche Bedeutung eines solchen religiösen Bekenntnisaktes ist dagegen nicht erforderlich.
3. Von der rumänisch-orthodoxen zur katholischen Kirche konvertiert ist danach, wer sich im Rahmen der katholischen Taufe seines Kindes auf die Frage des Geistlichen hin ausdrücklich zum katholischen Glauben bekennt („Ich glaube”). Dies ist umso mehr anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich bereits seit mehreren Jahren in seinen Steuererklärungen als „rk” bezeichnet und die daraufhin ergangenen Kirchensteuerfestsetzungen jeweils unbeanstandet hingenommen hat.
Normenkette
KiStG BY § 2 Abs. 1-3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die am 4. Januar 1951 in Rumänien geborene Klägerin wurde am 30.01.1951 rumänisch-orthodox getauft (siehe Taufzeugnis in rumänischer Sprache mit beglaubigter deutscher Übersetzung, Blatt 11, 26 FG-Akte). Auch die Trauung ihrer ersten Ehe und die Taufe des Sohnes E. (S1) erfolgten am 24. Januar und am 5. Dezember 1971 nach rumänisch-orthodoxem Ritus (Blatt 227, 230 FG-Akte). Jedoch wurde S1 am 13. Mai 1984 nach Anmeldung durch die Klägerin katholisch gefirmt.
Der erste Ehemann wurde katholisch getauft (Taufzeugnis, Blatt 201 FG-Akte); sein Vater ist griechisch-katholisch und somit katholischer Konfession (siehe Urteil des FG München vom 14. November 1995 – 13 K 2682/94, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1996, 491), die Mutter (die Schwiegermutter der Klägerin) ist evangelisch.
Im August 1978 siedelte die Klägerin in die BRD über. Ihr erster Wohnsitz war B. an der S., wo sie gegenüber der Meldebehörde angab, katholisch („rk”) zu sein (Blatt 60 FG-Akte). Seit 1981 war sie in R. ansässig. Die Originalanmeldung in R. ist zwar nicht mehr vorhanden (Blatt 61 FG-Akte), jedoch ist in der am 16. Februar 1984 ausgestellten Aufenthaltsbescheinigung (Blatt 62 FG-Akte) die Religionszugehörigkeit „rk” verzeichnet. Sie verzog 1999 nach H. und meldete sich dort ebenfalls mit „rk” an (Blatt 64 FG-Akte). In den Einkommensteuererklärungen 1984 – 2000 wurde zur Religionszugehörigkeit für die Klägerin stets „rk” angegeben (Blatt 66 ff. FG-Akte). Die Kirchensteuer (KiSt) 1984–1999 wurde bei der Klägerin anstandslos erhoben und von ihr bezahlt.
Nach Scheidung ihrer ersten Ehe wurde die Klägerin am 01.07.1984 katholisch getraut. Der gemeinsame Sohn A. (S2) wurde am 27. September 1987 katholisch getauft; beide Eheleute bezeichneten sich als „rk” (siehe Auszug aus dem Taufbuch Blatt 63 FG-Akte). Jedoch war der zweite Ehemann bereits am 06.08.1981 aus der katholischen Kirche ausgetreten.
Gegen den KiSt-Bescheid 2000 mit einer Schuld von 26.338,48 DM (festgesetzt nach den für eine glaubensverschiedene Ehe geltenden Grundsätzen) legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, sie sei orthodox getauft und erzogen und habe bei ihrer Aussiedlung 1978 nur versehentlich „rk” angegeben. Sie sei weder katholisch getauft noch in sonstiger Form dem katholischen Glauben beigetreten.
Am 21. Juni 2001 (Blatt 68 FG-Akte) hatte die Klägerin ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt. Nach einer Bestätigung vom 5. November 2002 ist die Klägerin Mitglied der rumänisch-orthodoxen Kirchengemeinde in Nürnberg (Blatt 93 FG-Akte).
Der Einspruch blieb erfolglos (siehe die Einspruchsentscheidung – EE – vom 19. Juli 2002, Blatt 5 FG-Akte).
Mit ihrer Klage hält die Klägerin daran fest, sie sei nicht Mitglied der katholischen Kirche geworden. Es sei für den Übertritt in eine neue der förmliche Austritt aus der bisherigen Glaubensgemeinschaft erforderlich, daran fehle es hier. Allein aus der Angabe auf einer Bescheinigung der Meldebehörde, die sie wegen geringer Deutschkenntnisse nicht verstanden habe, könne nicht auf eine De-facto-Konversion geschlossen werden. Auch eine Ablegung des katholischen Glaubensbekenntnisses mit dem Willen, nunmehr zur römisch-katholischen Kirche zu gehören, sei nie erfolgt. Sie sei 2001 rein vorsorglich aus der katholischen Kirche ausgetreten.
Der Berichterstatter verweist im Einzelnen auf die Schriftsätze vom 12. September und 6. November 2002 sowie vom 15. ...