Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug (Kfz) nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

I.

Die Klägerin (Klin) ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, Hersteller Nissan, Typ MD 21, Antriebsart Diesel, Hubraum 2494 ccm, zulässiges Gesamtgewicht 2740 kg, Nutzlast 950 kg, eingetragene Sitzplätze 4 (wahlweise 5), Höchstgeschwindigkeit 128 km/h (vgl. auch Fotographien S. 6 FA-Akte).

Das Fahrzeug wurde am 27.10.1995 als Lkw offener Kasten erstmals zum Verkehr zugelassen und mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 14.11.1995 die Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht mit jährlich 314 DM festgesetzt.

Anläßlich einer vom Beklagten (Finanzamt –FA–) am 6.4.1996 vorgenommenen Besichtigung und der daraufhin bei der Kfz-Zulassungsstelle angeforderten Gesamtinformation des Fahrzeugs wurde vom FA festgestellt, daß es sich bei dem Fahrzeug um einen Pkw-Kombi handelt, der nach dem Hubraum zu versteuern ist.

Mit Änderungsbescheid vom 30.5.1996 setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer bei einem Steuersatz von 45,50 DM pro angefangene 100 ccm Hubraum auf 1.137 DM jährlich fest.

Gegen diesen Bescheid hat die Kl in mit Schreiben vom 26.6.1996 Einspruch eingelegt und ihn wie folgt begründet:

Laut Schreiben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 29.12.1994 – 37-S 6104-M-74 868 an Nissan, Neuss dominierten beim Fahrzeugtyp MD 21, um den es sich hier handelte, die Lkw-typischen Merkmale:

offener Kasten, Nutzlast 950 kg.

Das äußere Erscheinungsbild, das wesentlich durch den offenen Kasten geprägt sei, weise auf einen Lkw hin.

Das Fahrzeug sei objektiv zur Güterbeförderung bestimmt und geeignet. Dieser Zweck stehe nach der Gesamtausstattung und der technischen Konzeption des Fahrzeugs im Vordergrund.

Dieser Fahrzeugtyp sei daher, soweit er nicht als sog. Wohnmobil umgerüstet sei, als Lkw zu besteuern. Eine solche Umrüstung liege hier nicht vor.

Gerade die Lkw-typischen Merkmale (offene Ladefläche, hohe Nutzlast) habe sie davon überzeugt, daß dieses Fahrzeug für landwirtschaftliche Zwecke, für die sie das Fahrzeug brauche, geradezu ideal sei.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 28.8.1997 (Bl. 13 f FA-Akte) als unbegründet zurück. Auf die Begründung der EE wird Bezug genommen.

Mit der Klage (Schreiben vom 26.9.1997, Bl. 1 f FG-Akte) beantragt die Kl in, den angefochtenen Änderungsbescheid in Gestalt der EE aufzuheben. Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren.

Das FA beantragt unter Hinweis auf die EE, die Klage abzuweisen (Schreiben vom 26.11.1997, Bl. 30 FG-Akte).

Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat zu Recht das Kfz der Kl in nach dem Hubraum und nicht nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert.

1) Die verkehrsrechtliche Einstufung des Kfz der Klin als Lkw offener Kasten ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 29. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 mit weiteren Nachweisen).

2) Abgrenzungen nach ausländischem Recht sind unwesentlich (s. BFH-Urteil vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810 und Beschluß vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 98, 87).

3) Entscheidend für die Abgrenzung von Pkw und Lkw ist vielmehr in der Regel die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) und nicht die subjektive Verwendung des Fahrzeugs (s. Egly/Mößlang, KraftStG, 3. Aufl., S. 287). Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es nicht an, da es gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nur auf das Halten des Kfz ankommt. Auf die tatsächliche Verwendung stellen nur die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 Nr. 2 bis 5 und Nr. 7 bis 9 KraftStG ab, die hier nicht eingreifen.

Für die Beurteilung der Bauart (= „Gesamtbild”, so BFH-Urteil vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 92, 414) kommt es entscheidend zum einen auf die Konzeption des Herstellers, zum anderen auf das äußere Erscheinungsbild an (s. zuletzt BFH-Urteil vom 26. April 1997 VII R 1/97, BStBl II 1997, 627 mit weiteren Nachweisen).

4) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, UVR 1996, 348 entschieden hat, kommt es bei einem Kfz mit einer Ladefläche, die offen ist (sog. offener Kasten, ggf. durch ein sog. Hardtop verschließbar) und bei dem durch eine durchgehend fest eingebaute Trennwand der Raum zur Personenbeförderung von der zur Beförderung von Gütern dienenden Ladefläche getrennt ist (sog. Pritsche oder auch Pick-up), darauf an, ob die Ladefläche deutlich erkennbar die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft. Aufgrund der dem Senat vorliegenden Fotos und Prospektunterlagen des Herstellers ist diese Voraussetzung bei dem streitbefangenen Fahrzeug eindeutig nicht erfüllt. Auch die aus den Fahrzeugprospekten ersichtliche Herstellerkonzeption stellt bei den Fa...

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