rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besuch einer Jüngerschaftsschule als Berufsausbildung
Leitsatz (redaktionell)
Die Anerkennung des Besuchs einer Jüngerschaftsschule als Ausbildung setzt einen hinreichenden Zusammenhang mit einem konkret angestrebten Beruf voraus.
Normenkette
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 70 Abs. 2, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des am 30. September 1996 geborenen Sohnes X (nachfolgend: X). Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nahm dieser vom 25. September 2014 bis zum 21. Februar 2015 an einem internationalen missionarischen Trainingsprogramm („missionary training program”) auf Hawaii teil. Veranstalter war die Organisation „Youth with am mission – YWAM”, deren Abteilung YWAM Ships ihren Sitz in Orange County, Kalifornien, USA, hat. Der deutschsprachige Zweig von YWAM heißt „Jugend mit einer Mission – JMEM” und versteht sich als internationale Bewegung junger Christen, die sich dazu berufen wissen, Jesus Christus zu dienen und das Evangelium vom Reich Gottes ganzheitlich zu leben und zu verkünden (vgl. Homepage Jugend mit einer Mission Deutschlandverband e.V.). Ausweislich der Teilnahmebestätigungen der Organisation vom 30. Juli 2014 und vom 15. Dezember 2014 absolvierte X das Programm „Discipleship Training School”, zu deutsch Jüngerschaftsschule. Auf der Homepage des deutschen Ablegers der Organisation wird das Programm wie folgt beschrieben:
„Die Jüngerschaftsschule (die als 5- oder 6-monatiger Studienkurs bei JMEM angeboten wird) ist ein an der University of the Nations (U of N) registrierter Studienkurs (DSP 211/212) der nach erfolgreichem Abschluss den Teilnehmern folgende Möglichkeiten eröffnet: •Mitarbeit bei Jugend mit einer Mission, mit Diensten in Entwicklungshilfe, Bildung und Erziehung, Kinder-, Jugend- und Familienarbeit u.a.
•Studium an der U of N, unserer internationalen Universität, verteilt auf allen 6 bewohnten Kontinenten der Erde. Abschlüsse an der U of N sind international anerkannt. Möglich sind A.A. (Associate of Arts) und A.S. (Associate of Science), B.A. (Bachelor of Art) oder B.S. (Bachelor of Science) und verschiedene Masters Programme. ….
Einem 3-monatigen Schulungsblock in Deutschland folgt ein 2-3-monatiger Aufenthalt in einem anderen Land. Dort werden die Teilnehmer Gelerntes in die Praxis umsetzen lernen und in Projekten vor Ort mitarbeiten, die u.a. folgende Inhalte haben: Kinder- und Jugendarbeit, Familiendienste, Entwicklungshilfe, Gemeindebau und Evangelisation, karitative Dienste & Völkerverständigung.” (vgl. www.jmem.de/de/u-of-n/juengerschaftsschulen.html Die Klägerin bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der von X absolvierte Kurs entsprechend dieser Beschreibung ablief. X hielt sich für den Schulungsblock auf Hawaii auf, das Projekt vor Ort wurde in Panama durchgeführt. Die Klägerin legte den Stundenplan ihres Sohnes für die erste Woche auf Hawaii vor. Daraus ergibt sich, dass vormittags jeweils „Lectures” abgehalten wurden und nachmittags „Work Duties” sowie die Vorbereitung hierauf stattfanden. Diese Woche war repräsentativ für den Schulungsblock. Die von X besuchte Jüngerschaftsschule mit Kurs-Nummer DSP 211/212 wird mit 24 Credits bei der U of N akkreditiert und ist Zugangsvoraussetzung für die B.A. Studiengänge der U of N und einer Mitarbeit bei JMEM.
Nach der Rückkehr aus den USA wohnte X zunächst wieder bei seinen Eltern. Er plante, im Wintersemester 2015 ein Studium der Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School (BLS) in Hamburg aufzunehmen. Zur Vorbereitung hierauf absolvierte er von März bis Mai 2015 ein Praktikum in der Kanzlei des Klägervertreters. Gleichzeitig bewarb er sich bei der Hochschule in Hamburg und erhielt für das Wintersemester 2015/2016 einen Studienplatz. Sein Berufswunsch nach dem Studium ist eine Tätigkeit als Jurist in einem gemeinnützigen Werk wie beispielsweise YWAM Ships oder einem deutschen oder internationalen Missionswerk wie dem Evangelischen Missionswerk in Deutschland oder der International Justice Mission -IJM.
Mit Bescheid vom 11. September 2014 hob die Beklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für X ab dem Monat Oktober 2014 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf. X könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil er die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG nicht erfülle. Dagegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die Klage.
Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
JMEM sei ein internationales übergemeindliches Missionswerk und Mitglied in den Dachverbänden „netzwerk-m” und der Arbeitsgemeinschaft Pfingstlich-Charismatischer Missionen (A...