Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von Pensionskassen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Schädlichkeit der Rückdeckung einer Unterstützungskasse
Leitsatz (redaktionell)
1. Einer steuerlichen Qualifikation als Pensionskasse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG bzw. § 3 Nr. 9 GewStG steht es jedenfalls im Streitjahr 2004 nicht entgegen, wenn neben dem Geschäft der Erstversicherung auch das Geschäfts der Rückdeckungsversicherung betrieben wird.
2. Die Steuerbefreiung rechtsfähiger Pensionskassen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG scheidet aus, wenn zu den Mitgliedern eine Unterstützungskasse gehört und auch diese als Leistungsempfängerin anzusehen ist.
3. Die Rückdeckung der Pensionsverpflichtungen einer Unterstützungskasse steht der Erfüllung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Pensionskasse entgegen.
4. Eine partielle Steuerpflicht ist lediglich gemäß § 6 KStG gegeben, soweit das zulässige Kassenvermögen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG überschritten wurde. Der Wegfall einer anderen Tatbestandvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG führt regelmäßig zur vollen Steuerpflicht.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nrn. 3-4, § 6; GewStG § 3 Nr. 9; BetrAVG § 1b Abs. 3-4; VAG
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten vorrangig über die Steuerfreiheit der Klägerin in der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Die Klägerin firmiert als Pensionskasse und ist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert. Im Streitjahr 2004 war sie als kleiner VVaG i.S.d. § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.; jetzt § 210 VAG) eingestuft. Lt. Gewinn- und Verlustrechnung vom 1.9.2003 bis 31.8.2004 betrugen die gebuchten Beiträge …. EUR. Sie war zunächst für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für die Mitarbeiter der …-Bank AG (A-Bank) zuständig.
Zum 1.09.1998 fusionierte die A-Bank mit der … AG (B-Bank) zur … AG (AB-Bank). Trägerunternehmen der Klägerin bis zur Fusion war die A-Bank, danach die AB-Bank. Die Klägerin war bis zur Fusion als von der Körperschaft und Gewerbesteuer befreit behandelt worden.
Im Zuge der Verschmelzung wurde die betriebliche Altersversorgung neu strukturiert. So wurde u.a. die Altersversorgung der bisherigen Mitarbeiter der A-Bank über die Klägerin für die Zukunft durch eine Sicherung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse (AB-Bank Unterstützungskasse e.V. – im Folgenden: Unterstützungskasse) ergänzt. Die Unterstützungskasse war nach Angaben der Klägerin gegründet worden, da nach den damals geltenden Einkommensteuerregelungen auf Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse eine Pauschalsteuer von 20 % anfiel. Durch die Zwischenschaltung einer Unterstützungskasse sollte dies vermieden werden und eine ungeschmälerte Zuführung der Arbeitgeberbeiträge zum Aufbau der Betriebspensionen erreicht werden. Folge war gleichzeitig, dass Renten, die über die Unterstützungskasse liefen, nicht mehr mit dem Ertragsanteil, sondern voll zu versteuern waren.
Im Fusionsvertrag war im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Altersversorgung der AB-Bank festgelegt worden, dass die Klägerin für Neuzugänge nach dem Fusionsstichtag geschlossen wird, aber für die bisher versicherten Personen, die zum Fusionszeitpunkt bereits Mitglieder der Klägerin waren, fortbestehen soll. Die Unterstützungskasse sollte die ab 1.09.1998 entstehenden Versicherungsverpflichtungen der AB-Bank gegenüber den zum 31.8.1998 bei der Klägerin versicherten Mitgliedern der A-Bank übernehmen. Beiträge wurden ab diesem Zeitpunkt an die Unterstützungskasse geleistet und an die Klägerin weitergeleitet. Die bisherigen beitragspflichtigen Mitglieder der Klägerin leisteten ab 1.09.1998 direkt keine Beiträge mehr an die Klägerin. Für die bisherigen Mitarbeiter der B-Bank und neu in den Konzern (AB-Bank) eintretenden Mitarbeiter erfolgte eine gesonderte Absicherung (…).
Nach der Umstrukturierung waren folglich Leistungen aus vor dem 1.09.1998 bei der Klägerin erworbene Anwartschaften durch die Klägerin, für nach dem 31.8.1998 gezahlte Beiträge von der Unterstützungskasse zu erbringen. Von der Klägerin bzw. aus der Unterstützungskasse konnten somit nur Leistungen erhalten, wer am 31.08.1998 oder davor dauerhaft bei der A-Bank beschäftigt war.
Die Klägerin fungierte lt. Satzung als Rückdeckungskasse für die Verpflichtungen der Unterstützungskasse. Bei der Klägerin wurde daher ab 1.09.1998 zwischen zwei Versicherungen unterschieden. Die durch Mitgliederbeträge vor dem 1.09.1998 entstandenen Ansprüche folgten aus einer Mitgliedschaft bei der Klägerin. Ansprüche nach der Fusion wurden der Rückdeckungsversicherung zugeordnet. Die Unterstützungskasse wurde Mitglied der Klägerin.
Im weiteren Verlauf beabsichtigte die AB-Bank für Mitarbeiter von Konzern- und Drittfirmen eine überbetriebliche Unterstützungskasse (…Versorg...