Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte des Komplementärs einer KGaA. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1993
Leitsatz (redaktionell)
Die Einkünfte des Komplementärs einer KGaA aus seiner Beteiligung an der KGaA sind nicht gesondert und einheitlich gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 festzustellen.
Normenkette
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 179 Abs. 2; KStG 1991 § 9 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gesondert festzustellen sind.
Der Kläger war bis zum 30. September 1993 persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der ********** KGaA. Eine Vermögenseinlage hat er nicht geleistet.
Die Einkünfte aus seiner Beteiligung ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 1989 X R 14/88 (BStBl II 1989, 881).
Bei der Veranlagung des Klägers für das Streitjahr 1993 wich das für den Kläger örtlich zuständige Finanzamt Freising von den Ansätzen in dessen Steuerbilanz in mehreren Punkten ab. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, über die noch nicht entschieden ist (Az. 11 K 2549/00).
Daneben stellte der Kläger bei dem für die Veranlagung der KGaA örtlich zuständigen Finanzamt, dem Beklagten (FA), den Antrag auf Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die Einkünfte aus seiner Beteiligung im Streitjahr.
Das FA lehnte den Antrag ab. Die Frage, ob der Gewinn von persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA einheitlich und gesondert festzustellen sei, sei umstritten. Nach Auffassung des FA sei diesbezüglich keine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen. Es lägen keine gemeinsam erzielten Einkünfte i.S. des § 179 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den ablehnenden Bescheid vom 16. November 2001 Bezug genommen.
Mit der dagegen erhobenen Sprungklage, der das FA zugestimmt hat, macht der Kläger geltend, er könne die Rechtsauffassung des FA nicht teilen. Es sei unstreitig, dass die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien. Wenn das FA der Meinung sei, dass es sich hier um kein Gesamtheitsvermögen handle, und deshalb eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen sei, so dürfte unbestrittenermaßen das FA nicht für die gewerblichen Einkünfte des Komplementärs einer KGaA zuständig sein. Der Kläger als natürliche Person mit Wohnsitz in einem anderen Finanzamtsbereich sei nicht dem FA zuzuordnen. Für diese Fälle sehe das Gesetz in § 180 Abs. 1 Ziffer 2 b AO 1977 eine gesonderte Feststellung vor. Diese sei durchzuführen vom Betriebsstätten-Finanzamt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 10. Dezember 2001 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das FA zu verurteilen, für das Jahr 1993 eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchzuführen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der KGaA sei nicht durchzuführen. Die KGaA sei eine Sonderform der Aktiengesellschaft. Sie besitze zwar Strukturelemente einer Personengesellschaft, die Eigenschaft der KGaA als juristische Person werde dadurch aber nicht beseitigt. Komplementäre und Kommanditaktionäre stünden in keiner gesamthänderischen Beziehung zum Vermögen der KGaA. Es bestehe damit zwischen den Gesellschaftern kein die körperschaftsteuerlichen Strukturmerkmale der KGaA überlagerndes Verbandsverhältnis. Auf den Schriftsatz vom 2. April 2002 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben – auch für den Fall der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat es zu Recht abgelehnt, für die Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der KGaA eine einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 durchzuführen.
Nach dieser Vorschrift sind die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dies ist der Fall, wenn die Einkünfte aus gemeinsamer Einkunftsquelle stammen (vgl. dazu Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 180 AO Anm. 15). Unter diesen Voraussetzungen verwirklichen die beteiligten Personen gemeinsam den Tatbestand der Einkunftserzielung und es sind ihnen die Einkünfte entsprechend ihrer Beteiligung anteilig zuzurechnen. Dies trifft insbesondere auf die Gesellschafter einer Pe...