Entscheidungsstichwort (Thema)
EDV-Berater. Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch ein EDV-Berater ohne entsprechende (Fach)Hochschulausbildung kann geltend machen, einen ingenieurähnlichen Beruf auszuüben, wenn er nachweisen kann, sich das Wissen eines Informatikers in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise angeeignet zu haben, sofern die Kenntnisse der Tiefe und Breite nach dem Wissen des Kernbereichs des Fachstudiums entsprechen.
2. Dabei sind Kenntnisse in Tiefe und Breite erforderlich, über die ein Absolvent der (Fach)Hochschule des Streitjahres verfügt.
3. Ohne ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research kann eine Abschlussprüfung zum Wirtschaftsinformatiker nicht bestanden werden. Diese Fachgebiete gehören zu den Kernbereichen der Wirtschaftsinformatik.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2004 mit seinen Dienstleistungen auf dem Gebiet der EDV gewerblich tätig war oder einen – ingenieurähnlichen – freien Beruf ausübte.
Der Kläger legte im Jahr 1981 nach Erwerb der mittleren Reife im Jahr 1974 und Abschluss einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Jahr 1977 vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich die Prüfung als Handelsfachwirt ab und erhielt dort auch ein Zeugnis über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft.
Im Jahr 1983 nahm der Kläger bei dem Unternehmen X GmbH an Lehrgängen mit folgenden Inhalten teil: IBM System/38 Einführung (drei Tage), IBM System/38 Datenbankorganisation (drei Tage), IBM System/38 Voraussetzungen zur Anwendungsimplementierung (eine Woche), IBM System/38 Systembedienungstraining (eine Woche), IBM System/38 Systemimplementierung I und II (jew. eine Woche), IBM System/38 RPG III für Anfänger (eine Woche), IBM System/38 Anwendungsprogrammierung RPG III (eine Woche) und IBM System/38 Release-Erweiterungen (vier Tage). Im Jahr 1988 folgte bei diesem Unternehmen eine einwöchige Ausbildung zum Thema IBM AS/400 Umstellung im IBM System/38. Im Jahr 1985 nahm der Kläger bei der Y Deutschland GmbH an zwei jeweils zweitägigen Seminaren zu den Themen Basisschulung Textverarbeitung und Systemverwaltung teil. In den Jahren 1997, 1998 und 2001 erwarb der Kläger in drei- bis viertägigen Veranstaltungen Zertifikate zu verschiedenen Themen in Zusammenhang mit dem Datenbanksystem JDEdwards (Technical foundation for Worldsoftware-A7.3, Advanced programming, concepts & skills, College logistik, World writer Berichtsgenerator, Erweiterte Preisfindung, Vertriebs- und Absatzplanung, FD: One world Überblick Xe und FD: Überblick Distribution XE). Im Jahr 2001 nahm der Kläger an zwei Schulungen von einer Woche bzw. zwölf Tagen zur Unternehmenssoftware SAP R/3 teil (LO020 Prozesse der Fremdbeschaffung Rel. 4.6C; Technologie und Geschäftsprozesse in Materialwirtschaft und Vertrieb).
Von 1981 bis 1985 war der Kläger für die S GmbH erst als Kreditorenbuchhalter und ab 1983 zunächst als Operator und später als Programmierer beschäftigt. In den Jahren 1985/1986 folgte eine Tätigkeit bei der H GmbH als Organisations-Programmierer. Von 1986 bis 1988 arbeitete er für die T GmbH & Co. zunächst als Organisations-Programmierer und später als kommissarischer EDV-Leiter. Ab April 1988 bis Mitte 1989 war er als Programmierer bei der M GmbH beschäftigt, in den Jahren 1989 und 1990 bei dem Unternehmen B und ab Juli 1993 bis August 1995 wiederum bei der T GmbH & Co. als EDV-Leiter. Zum jeweiligen Inhalt seiner Tätigkeiten wird auf die dem Gutachten vom 18. Februar 2009 des vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen Prof. Dr. K (Gutachter) beiliegenden Zeugnisse vom 9. August 1985, 31. Mai 1986, 31. März 1988, 30. Juni 1989 und 31. August 1995 sowie die Bestätigung eines Arbeitskollegen vom 5. Dezember 2008 Bezug genommen.
Ab dem Jahr 1995 war der Kläger auf selbständiger Basis u. a. für verschiedene EDVDienstleistungsunternehmen tätig sowie ab 1999 als Geschäftsführer der C GmbH. Wegen der für erstere Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten wird auf die mit der SB GmbH im Jahr 1995 und der BK GmbH im Jahr 1997 geschlossenen Verträge sowie den Vertrag mit der G GmbH Bezug genommen. In den Jahren 1995 bis 1997 war der Kläger für die E GmbH & Co. Betriebs KG tätig. Zum Inhalt der ausgeführten Arbeiten wird auf die Bestätigung vom 3. Dezember 2008 Bezug genommen. In den Jahren 2000 bis 2002 folgten Tätigkeiten als externer IT-Berater für ein Pharmaunternehmen (zu Tätigkeitsbeschreibungen – u. a. Erstellung einer systemischen Schnittstelle – wird auf die nicht datierten Bestätigungen nebst Anlage der Mitarbeiterin KS verwiesen), in Zusammenhang mit der Euro-Umstellung für das Unternehmen N GmbH (vgl. Bestätigung vom 30. Januar 2002 n...