rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweichende Zerlegung nach §§ 28 ff GewStG bei offenbar unbilligem Ergebnis. Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 2000
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 29 Abs. 1 GewStG ist nicht zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer einer Betriebsstätte Arbeiten erledigen, die im Ergebnis einer anderen Betriebsstätte zugute kommen.
Normenkette
GewStG § 29 Abs. 1-2, § 33 Abs. 1, §§ 14, 28
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Beklagte (das Finanzamt) verteilte den gegen die Beigeladene zu 1, eine Bank, für das Streitjahr (2000) festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 22. Mai 2002 auf die Klägerin, eine Gemeinde, und die Beigeladenen zu 2 bis 7. Der Einspruch, mit dem die Klägerin einen höheren Zerlegungsanteil forderte, blieb erfolglos.
Mit der Klage beantragte die Klägerin zunächst, den Zerlegungsbescheid vom 22. Mai 2002 aufzuheben.
Während des gerichtlichen Verfahrens teilte die Beigeladene zu 1 dem Finanzamt mit, dass im Jahr 2000 zwischen ihr und der xxxxx GmbH, die ein Lagerhaus im Gebiet der Klägerin betreibt, sowie mit einer weiteren GmbH eine Organschaft bestanden habe, und gab eine demgemäß berichtigte Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ab, in der die Arbeitslöhne dieser Gesellschaften berücksichtigt sind. Das Finanzamt erließ demgemäß am 22. Oktober 2003 einen geänderten Zerlegungsbescheid, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag von 86.408,33 EUR (169.000 DM) auf die Klägerin mit einem Anteil von 7.630,86 EUR (14.924,67 DM) und die Beigeladenen zu 2 bis 7 verteilt wurde.
Die Klägerin schränkte daraufhin mit Schriftsätzen vom 7. November 2003 und 12. Januar 2004 ihren Klageantrag ein und begehrt nunmehr, die Zerlegung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) entsprechend dem Geschäftsvolumen der einzelnen Geschäftsstellen vorzunehmen. Das Geschäftsvolumen bemisst sich nach ihrer Ansicht nach den Gesamteinlagen und dem Kreditvolumen. Danach stehe ihr ein Anteil von 10,91 v.H. des Gewerbesteuermessbetrags zu.
Zur Begründung bringt die Klägerin vor, ihr Zerlegungsanteil müsse bereits nach § 29 GewStG höher angesetzt werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster im Urteil vom 23. August 1984 IV – IX 4489/80 G sei der Arbeitslohn von Arbeitnehmern, die in mehreren Betriebsstätten des Unternehmens beschäftigt seien, für Zwecke der Gewerbesteuerzerlegung aufzuteilen. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob die Arbeitnehmer räumlich gesehen in zwei Betriebsstätten zugegen seien oder ob sie infolge der fortschreitenden Technisierung lediglich logistisch in zwei Betriebsstätten arbeiteten. Beschäftigt i.S. des § 29 GewStG sei ein Arbeitnehmer in allen Betriebsstätten, in denen er einen wesentlichen Teil der ihm arbeitsvertraglich obliegenden Aufgaben erfülle (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 286/84).
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG für eine abweichende Zerlegung vor. Vor der Fusion der xxxx-bank xxxx mit der xxxx-bank xxx im Jahr 1990 habe ihr Messbetragsanteil bei 22,23 v.H. gelegen. Sie habe zur Erschließung der Bankfiliale einen Gehsteig mit Straßenbeleuchtung errichten müssen und trage die Aufwendungen für die Straße (Erhalt, Reinigung, Winterdienst). Infolge fortschreitender Technisierung sei nach der Fusion eine Umstrukturierung dahingehend erfolgt, dass aus den Geschäftsstellen in den Umlandgemeinden der Stadt xxxx immer mehr Personal abgezogen worden sei. So sei in der in ihrem Gemeindegebiet befindlichen Geschäftsstelle der Bank statt früher sechs heute nur noch ein Arbeitnehmer beschäftigt. Der in dieser Geschäftsstelle anfallende Arbeitsaufwand werde nunmehr weitgehend in der Zentrale der Bank in xxxx erledigt. Die Mitarbeiter der Bank hätten ihren Wohnsitz zu 90 v.H. in den umliegenden Gemeinden. Hinzu komme die Belastung durch das früher in das Bankgeschäft integrierte Lagerhaus. Die Gewerbesteuerzerlegung sei somit offenbar unbillig i.S. von § 33 GewStG. Dies ergebe sich aus dem Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 20. September 1983 I 137/78, wonach die Zerlegung des für eine Reederei festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags nach § 29 GewStG dann zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führe, wenn lediglich die Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung befinde, einen Zerlegungsanteil erhalte, hingegen auf die Gemeinde, in der die Reederei eine Betriebsstätte (Schiffsanleger) unterhalte, von der die Schiffe regelmäßig ausliefen, kein Zerlegungsanteil entfalle.
Die Klägerin beantragt,
ihr einen Zerlegungsanteil von 10,91 v.H. von 86.408,33 EUR (169.000 DM) = 9.427,15 EUR (18.437,90 DM) zuzuordnen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf die Einspruchsentscheidung und hebt ergänzend hervor, für ...