rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung eines Monitors. Rücknahme einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA)
Leitsatz (redaktionell)
1. Monitore, die ein Composite-Video-Signal empfangen und darstellen können, sind in die Pos. 8528 GemZT 2004 und GemZT 2003 einzureihen.
2. Macht ein Antragsteller für die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) zu maßgebenden Einreihungskriterien unzutreffende Angaben, wird die daraufhin ergangene unrichtige vZTA nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 ZK zurückgenommen, selbst wenn den Antragsteller für die Abgabe der unzutreffenden Angaben kein Verschulden trifft.
3. Ein Rücknahmegrund i.S. dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn der Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung einer vZTA unzutreffende Feststellungen trifft, aus den beigefügten Unterlagen aber die maßgebenden Einreihungskriterien ersichtlich sind.
4. Zur Rücknahme bei mehreren unterschiedlich zu beurteilenden Einreihungsfehlern in der vZTA.
Normenkette
GemZT Anm. 5 B zu Kap. 84; GemZT Anm. 5 C zu Kap. 84; GemZT Anm. 5 E zu Kap. 84; Pos. 8471; Pos. 8528; ZK Art. 12 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der vZTAe über die Produkte „Progressive Wide Plasma Display Modell TH-42PWD6EX”, „Progressive Wide Plasma Display Modell TH-42PW6EX”, „High Definition Plasma Display Modell TH-42PHD6EX”, „High Definition Plasma Display Modell TH-50PHD6EX”, „High Definition Plasma Display Modell TH-42PHW6EX” und „High Definition Plasma Display Modell TH-50PHW6EX”.
Der Klägerin wurden sechs vZTAe für verschiedene „Plasma-Display-Modelle”, nämlich die vZTAe DE M/780/03-1 bis DE M/785/03-1 jeweils vom 13. März 2003 für die Modelle „Progressive Wide Plasma Display Modell TH-42PWD6EX”, „Progressive Wide Plasma Display Modell TH-42PW6EX”, „High Definition Plasma Display Modell TH-42PHD6EX”, „High Definition Plasma Display Modell TH-50PHD6EX”, „High Definition Plasma Display Modell TH-42PHW6EX” und „High Definition Plasma Display Modell TH-50PHW6EX” mit der Codenummer 8471 6090 00 als „Ausgabeeinheit für automatische Datenverarbeitungsmaschinen – Plasma Display, in funktioneller Einheit mit Fernbedienung, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Zubehör” erteilt.
Bei einer Besprechung mit Frau H von der Klägerin am 8. Juli 2004 wurde nachträglich bekannt, dass die str. Waren der Serie PW6 in der Lage seien, ein Bild ausgehend von Component-Video-Signalen darzustellen. Daraufhin wurden die o.a. vZTAe mit Schreiben vom 23. Juli 2004 zurückgenommen.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 23. Februar 2005 Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
Da den Zollbehörden bei Erteilung der str. vZTAe sämtliche zum damaligen Zeitpunkt relevanten Informationen über die Waren vorgelegen seien, hätten die vZTAe nicht zurückgenommen werden dürfen. Außerdem sei die Einreihung in den str. vZTAe zutreffend. Die Waren besäßen im Zeitpunkt der Einfuhr keinerlei Teile, Komponenten, Zubehör oder Zusatzausstattung, die erforderlich wären, um Bilder ausgehend von Video-Composit-Signalen zu empfangen und wiederzugeben. Erst der Käufer hätte die Möglichkeit, die Funktionen durch den Zukauf eines optionalen Terminal Boards zu erweitern. Erst nach dessen Einfügung in die str. Waren könnten Video-Composit-Signale von Videorekordern, DVD-Spielern oder Videokameras empfangen und wiedergegeben werden. Theoretisch könnten die str. Waren auch Component-Video-Signale empfangen, jedoch ausschließlich von high-end DVD-Playern, die über einen Component-Video-Ausgang verfügten. Eine Videoanschlussmöglichkeit fehle. Hierzu sei ein Spezialkabel und ein spezieller Adapterstecker erforderlich, um die Verbindung zum DVD-Spieler herzustellen. Diese high-end DVD-Spieler seien nicht unmittelbar anschließbar, sondern nur über ein D-sub/RGBVH-Schnittstellen-Kabel. Dieses Kabel und der Adapter gehörten nicht zum Lieferumfang der str. Waren, würden nicht von der Klägerin vermarktet und seien in der Bedienungsanleitung und dem Service Manual nicht aufgeführt. Lediglich die Bedienungsanleitung erwähne die Component-Video-Signale. Diese technischen Möglichkeiten würden von der Klägerin nicht vermarktet. Die Component-Video-Signale würden auf Grund ihrer höchstmöglichen Auflösung als Computersignale Verwendung finden. Die Eigenschaften der str. Waren, nämlich ein Anschluss des Typs RS-232C, eine Videofrequenz von mehr als 13,5 MHz, eine Horizontalabtastfrequenz von 15,734 bis 110 kHz, ein flimmerfreies Display und andere ergonomischen Einrichtungen für längere Arbeiten, eine höhere Auflösung, die Wiedergabe von VGA- bis zu XGA/W-XGA Computersignalen, die komprimierte Wiedergabe von SXGA- und UXGA-Signalen, die Möglichkeit, die Größe geteilter Displaybilder zu reduzieren oder zu erweiteren, in Multi-Screen-Anwendun...