rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versteuerungsbestätigung für Kaffeeliefrung in anderen Mitgliedstaat
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, setzt eine Vergütung der Kaffeesteuer voraus, dass ein Versteuerungsnachweis vorgelegt wird. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
2. Sieht der Vordruck für den Fall, dass der Antragsteller unmittelbar vom Hersteller oder Steuerschuldner bezogen hat, vor, dass der Antragsteller sich als Verkäufer und das Hauptzollamt als Käufer eintragen kann, ist die Selbstausstellung nicht zulässig, wenn der Antragsteller den Kaffee bei einem anderen Zwischenhändler bezogen hat.
Normenkette
KaffeeStG § 16; KaffeeStV § 20
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung von Kaffeesteuer für den Monat März 2010 hat.
Die Klägerin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel, dessen Inhalt insbesondere der Export von Kaffee nach Rumänien ist. Sie war im Jahr 2010 Inhaberin mehrerer Zusagescheine für verschiedene Kaffeesorten u. a. der Marken … und … (vgl. Zusagescheine vom …, …, … und …). Sie kaufte versteuerten Kaffee im Einzelhandel (…) und verkaufte diesen gegen Steuerentlastung nach Rumänien. Die Klägerin reichte deshalb beim HZA über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren regelmäßig monatlich eine Entlastungsanmeldung ein und legte dazu Versteuerungsbestätigungen nach Vordruck Nr. 2735 als Nachweis dafür vor, dass der Kaffee versteuert erworben wurde.
In diesem Vordruck wurde für den Fall, dass die Ware beim Hersteller/Steuerschuldner bezogen wurde und dessen Versteuerungsbestätigung nicht vorgelegt werden kann, die Möglichkeit geschaffen, dass der Zusagescheininhaber die Versteuerungsbestätigung selbst ausstellt, indem er sich als Verkäufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt als Käufer einträgt. Dieses Verfahren erkannte das HZA auch dann an, wenn die Klägerin nicht unmittelbar vom Hersteller, sondern von einem anderen Vorverkäufer erworben hatte.
Am 16. Februar 2010 informierte der zuständige Sachbearbeiter des HZA die Klägerin telefonisch darüber, dass die bisherige Vorgehensweise überprüft werde und daher vorerst nicht mit weiteren Erstattungen gerechnet werden könne.
Mit ihrer Erstattungs-/Vergütungsanmeldung vom 30. März 2010 für den Monat März 2010 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt (HZA) die Erstattung/Vergütung von Kaffeesteuer i. H. v. 96.184,80 EUR für drei Kaffeelieferungen am 12. März 2010. Im Einzelnen handelte es sich um 18.000 kg …, 3.960 kg … und 21.960 kg …
Für die 3.960 kg … legte die Klägerin mehrere Versteuerungsbestätigungen ihrer Vorlieferanten, der Firma … und der Firma … vor. Außerdem legte sie für sämtlichen Kaffee eine Versteuerungsbestätigung vor, in der sie sich als Verkäufer und das HZA als Käufer angab.
Diese Nachweise erkannte das HZA hinsichtlich der 3.960 kg … sowie hinsichtlich 318 kg …, die bis zum 15. Februar 2010 bezogen wurden, an und gewährte insoweit mit Bescheid vom 23. April 2010 eine Entlastung von der Kaffeesteuer i. H. v. 9.368,82 EUR. Eine weitere Entlastung, die für in …-Filialen erworbenen Kaffee geltend gemacht wurde, lehnte es ab.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2010 Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2010 zurückwies.
Dagegen erhob die Klägerin Klage, die sie im Wesentlichen folgendermaßen begründet: Der Vordruck für die Versteuerungsbestätigung sei erst ab April 2010 geändert und dahingehend ergänzt worden, dass die Unmittelbarkeit des Erwerbs beim Hersteller oder sonstigen Steuerschuldner für die Inanspruchnahme der Erleichterungsregelung vorausgesetzt werde. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso sich für sie eine Rechtsänderung bzw. Änderung der Entlastungspraxis vor diesem Zeitpunkt ergeben solle. Die Möglichkeit der Vereinfachungsregelungen habe der Gesetzgeber in Gesetz und Verordnung vorgesehen. Offensichtlich habe auch das HZA in der Vergangenheit die Vereinfachungsregelung so verstanden, dass es nicht auf die Unmittelbarkeit des Erwerbs beim Hersteller bzw. Steuerschuldner ankomme. Dass auf die Unmittelbarkeit verzichtet worden sei, sei auch sachgerecht, weil nach dem Kaffeesteuergesetz nur Kaffee im Einzelhandel im Verkehr sein könne, der ordnungsgemäß versteuert sei.
Die Klägerin beantragt,
das HZA zu verpflichten, ihr unter Änderung des Bescheids vom 23. April 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2010 eine weitere Entlastung von der Kaffeesteuer i. H. v. 86.815,98 EUR zu gewähren.
Sie regt an, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die teilweise zu Unrecht gewährten Entlastungen würden keinen Anspruc...