rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel bei branchentypischer Beschäftigung in Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
In die Zahl der Zählobjekte sind auch solche Grundstücke einzubeziehen, die im Rahmen einer Personengesellschaft gewerblich gehandelt werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Verkauf eines Grundstücks dem gewerblichen Grundstückshandel der Klägerin zuzurechnen oder als Veräußerung von Privatvermögen zu beurteilen ist.
Die Klägerin wird mit ihrem Ehemann für das Streitjahr 1994 beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Das FA ist auch für die Festsetzung des Gewerbesteuer(GewSt)-Messbetrages zuständig.
Im Streitjahr erzielte sie u. a. Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen und der Vermietung und Verpachtung von 3 Objekten. Der Ehemann der Klägerin ist über die xxx GmbH und Co KG (A) und die B GmbH im Bereich der Versicherungsberatung und des – vertriebs tätig. Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben über die im Juli 1991 gegründete C KG (C-KG) Bauträgergeschäfte. Letztgenannte Gesellschaft veräußerte im Jahr 1994 10 Eigentumswohnungen.
Die Klägerin erwarb im November 1989 eine Eigentumswohnung mit zwei Tiefgaragenplätzen in L, zu einem Kaufpreis von 1.225.000 DM und veräußerte sie zu notarieller Urkunde vom 18. Februar 1994 für einen Kaufpreis von 1.600.000 DM wieder. Die Wohnung war an die A vermietet.
Die Klägerin und ihr Ehemann ordneten in ihren ESt-Erklärungen für die Streitjahre die Werbungskostenüberschüsse aus dieser Wohnung der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu.
Eine im Jahr 1999 durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, die Wohnung sei bei der Klägerin dem gewerblichen Grundstückshandel zuzurechnen. Daraufhin änderte das FA die ESt-Bescheide entsprechend und erließ erstmalig gegenüber der Klägerin einen Bescheid für 1994 über den einheitlichen GewSt-Messbetrag. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin trägt vor,
eine Zusammenrechnung der Veräußerungen der C-KG mit der Veräußerung der Wohnung xxx bei der Anwendung der 3-Objekt-Grenze sei nicht möglich. Der Erwerb in 1989 sei nicht in „bedingter Veräußerungsabsicht” erfolgt, zumal die C-KG zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegründet gewesen sei und die Klägerin allein im Versicherungsvermittlungsgewerbe tätig gewesen sei. Auch habe die C-KG nur dieses eine Grundstück bebaut, wobei zunächst drei Doppelhäuser geplant gewesen seien. Erst als dies nicht zu verwirklichen gewesen sei, seien die Eigentumswohnungen gebaut worden. Darüber hinaus handele es sich bei der C-KG um eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft, wohingegen der Bundesfinanzhof (BFH) die Tätigkeit einer „an sich vermögensverwaltenden” Gesellschaft zu beurteilen gehabt habe. Auch stehe die Abschirmwirkung der Personengesellschaft der Zusammenrechnung entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über den einheitlichen GewSt-Messbetrag vom 28. Februar 2000 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung (EE) vom 22. Februar 2005 aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im Wesentlichen auf die EE, in der es unter Berufung auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 die Auffassung vertritt, dass aufgrund einer „Gesamtschau” die 3-Objekt-Grenze der Rechtsprechung des BFH überschritten sei. Maßgeblich seien der zeitliche Zusammenhang der Verkäufe und die Besitzzeit des Objekts xxx.
Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2007 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Das FA ist zu Recht hinsichtlich des Objekts xxx von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen und hat die entsprechenden steuerlichen Folgen daraus gezogen.
1. a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) solche aus einer selbständigen nachhaltigen Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder eines freien Berufs oder selbständiger Arbeit anzusehen ist. Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits, der nicht steuerbaren Vermögensverwaltung andererseits sowie zu den anderen Einkunftsarten ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung zu treffen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend...